Nur zu deiner Info "Stalk":
Nein, ich bin kein Agenturinhaber oder dergleichen und habe tatsächlich damit auch nichts zu tun. Ich bin lediglich ein Fotograf und schütze, was legitim ist, meines Fotos. Ich möchte aber gleich klarstellen, dass keine Fotos von mir auf diesen beiden Webseiten vorhanden sind. Trotzdem hat es mich interessiert, von wo die Fotos "gestohlen" wurden, und musste feststellen, dass es einige Kollegen und Mädchen betrifft, die ich kenne.
Wenn Du dir Mühe machen würdest, kann man tatsächlich einiges aus dem Internet herausfinden, ohne dass die Quellen unglaubwürdig sind. Dazu muss man aber z.B. WKO-Mitglied sein, um an gewisse Information zu gelangen.
Zu "welches Gesetz?": Wenn man keine Ahnung hat, dann soll man nicht posten oder es war als Frage definiert, dann hier die Antwort: Es muss gem. E-Commerce-Gesetz ein Impressum vorhanden sein.
Umfang des Impressums
Liegt nach diesen Bestimmungen ein Dienst der Informationsgesellschaft vor, muss der Websitebetreiber nach § 5 ECG den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stellen:
seinen Namen oder seine Firma;
die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Folgen der Impressumpflicht-Verletzung
Die Verletzung der Impressumspflicht wird verwaltungsstrafrechtlich geahndet. Nach § 26 ECG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer gegen die allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs 1 verstößt (§ 26 Z 1 ECG). Gem. § 27 entfällt die Strafe, wenn der "Täter" über Aufforderung der Behörde den gesetzmäßigen Zustand herstellt. Die Anzeige ist an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.
Daneben droht aber auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 1 UWG handelt u.a. jemand sittenwidrig, der sich durch Verletzung von Gesetzen einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).
Mir ging es darum, dass niemand unnötig sein Geld herauswirft und dann schwer enttäuscht wird. Dazu ist dieses Forum unter anderem ja auch gedacht. Daraus gleich zu schließen, dass man selber damit zu tun hat ist eine ungeheuerliche Unterstellung, die jeglicher Grundlage entbehrt.
So, ich hoffe nun einiges klargestellt zu haben.