Privat Diverses Neues Prostitutionsgesetz: Strafe droht auch Kunden von Studios

H

Gast

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Das neue Wiener Prostitutionsgesetz => (neues WPG im Originalwortlaut) trägt bereits eine "grün-feministische" Handschrift und diese nimmt auch den "Freier" in die Pflicht (Vorbild Schweden).

Die wichtigste Änderung im Prostitutionsgesetz stellt die sog. Beweislastumkehr dar, d.h. wenn bestimmte Indizien vorliegen, muss nicht die Behörde beweisen, dass in einer Wohnung tatsächlich Prostitution stattfindet, sondern der Betreiber muss den Nachweis erbringen, dass dies nicht der Fall ist.

Dabei drohen nicht nur Masseurinnen, die gewerbsmäßig sog. "sexuelle Handlungen" erbringen, unter die Räder zu kommen. Wenn es blöd zugeht, wird auch der Kunde
"am Krawadl" genommen (500 Euro Strafe).

Jeder Kunde sollte daher ganz genau wissen, woran er ist und was im Ernstfall vorzubringen ist.

Hier eine ausführliche verlinkte Darstellung:

=> Wann droht dem Kunden eine Bestrafung?
=> Gegenargumentation aus Sicht des Kunden :)
 
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@ Helikon
Danke dass Du Dir die Mühe einer so übersichtlich aufbereiteten Information gemacht hast !

Ich habe mir schon kurz nach dem Erscheinen des Gesetzes auch Gedanken gemacht, wie man als Freier Risikominimierung betreiben könnte, denn ich nehme gerne Erotikmassagen (ohne GV) in Anspruch. (M)ein Ergebnis: Man lasse die Damen zu sich in die Wohnung kommen. Bei der Gestaltung MEINER Wohnung habe ich sicher kein Risiko in Richtung Beweislastumkehr als Prostitutionslokal ;-) Kein Sheriff kann mich auf frischer Tat ertappen, weil er ja mein Hausrecht wahren muss und einen Durchsuchungsbefehl bräuchte, den er nie kriegt. Und wenn doch, behaupte ich unwiderleglich, dass das eben eine Dame meines Herzens ist, zu der ich ein Verhältnis habe (wäre in deren Wohnung evtl. unglaubwürdig, in meiner Wohnung aber ist es unwiderleglich).

Habe übrigens damit schon begonnen und mir aus Kijiji eine Hausbesuchsmasseuse mit Erfolg kommen lassen ;-)
 
@Pepsilon

Du kannst vollkommen beruhigt sein!
In deiner eigenen Wohnung brauchst du dich keineswegs zu verstellen. Dort ist "Prostitution" zulässig und legal => Gem. §6 Abs 2 WPG ist Prostitution außerhalb genehmigter Lokale "... in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt".

Damit ist klargestellt, dass du zu Hause nicht nur von deiner Geliebten massiert und sexuell behandelt werden darfst.
 
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@ Helikon
Ah ja, vollkommen richtig, den Passus habe ich beim Lesen gar nicht bemerkt, ein weiteres Dankeschön auch für diesen Hinweis.

Na wunderbar, dann kann man also jetzt die Prostitution aus Callcenter Stützpunkten heraus organisieren, von welchen die Damen massenhaft straffrei zu den Freiern (pardon: und den Freierinnen) ausschwärmen können ;-)
 
na vielleicht arbeitet ja die glawis....... und diese grünpflanzenfresser bald selber als nutten wenn eh diese feministischen weiber die gesetze machen- und diese christenmami vom 15 bezirk die das ganze ja veranstaltet hat, könnens auch gleich mitnehmen
 
Das neue Wiener Prostitutionsgesetz => (neues WPG im Originalwortlaut) trägt bereits eine "grün-feministische" Handschrift und diese nimmt auch den "Freier" in die Pflicht ...

wie ich schon an anderer Stelle gesagt habe - es war zu befürchten, daß mit dem Eintritt der Grünen in die Wiener Stadtregierung punkto Prostitutions-Gesetzgebung nichts G'scheites rauskommen wird.

Allerdings wäre hochinteressant, ob solche überzogenen Gesetzespassagen wie z.B. die Beweislastumkehr einer höchstgerichtlichen Prüfung standhalten würden.
Wäre kein Wunder, wenn einige dieser Passagen sich als Gesetzespfusch herausstellen sollten (wie so vieles andere auch, was in dieser Stadt von offizieller Seite produziert wird)
 
Zuletzt bearbeitet:
....Allerdings wäre hochinteressant, ob solche überzogenen Gesetzespassagen wie z.B. die Beweislastumkehr einer höchstgerichtlichen Prüfung standhalten würden.
....)

vor dem verwaltungsgerichtshof (oder im konkreten fall zutreffender der verfassungsgerichtshof) wird das mE in den nächsten jahren nicht landen, denn 95 % der bestraften sind zu feig um einen einspruch einzulegen (und verzichten unwideruflich auf den instanzenzug) und die restlichen 5 % gewinnen das verfahren dann schon beim uvs (auch damit ist die sache endgültig erledigt) und damit bleiben genau 0 % die zum VwGH oder VfGH gehen können....

garoto
 
Zuletzt bearbeitet:
vor dem verwaltungsgerichtshof (oder im konkreten fall zutreffender der verfassungsgerichtshof) wird das mE in den nächsten jahren nicht landen, denn 95 % der bestraften sind zu feig um einen einspruch einzulegen (und verzichten unwideruflich auf den instanzenzug) und die restlichen 5 % gewinnen das verfahren dann schon beim uvs (auch damit ist die sache endgültig erledigt) und damit bleiben genau 0 % die zum VwGH oder VfGH gehen können....
garoto

genau das ist es ja, womit der Gesetzgeber (diesfalls die Stadt Wien) spekuliert. Aus einer ganzen Reihe von gründen werden "Ertappte" ihre Fälle kaum ausjudizieren, und somit hat schon die andere Seite mal gewonnen, auch wenn sie in gewissen Fällen vielleicht gar nicht im Recht ist.

Denn solche Sachen wie Beweislastumkehr z.B. sind normalerweise Dinge, deren sich für gewöhnlich totalitäre Regime bedienen. Was betreffend die Wiener SPÖ aber gar nicht mal so weit hergeholt ist - denn die führt sich seit Jahrzehnten eh schon so auf, wie wenn die Stadt alleine ihr gehören würde :mad:
Und nunmehr mit den Grünen als Anhängsel ist da nichts besser geworden.
 
Das Wiener Prostitutionsgesetz stellt auf "sexuelle Handlungen" ab, die entweder selbst erbracht werden oder deren Vornahme auch nur geduldet wird. Man muss daher ganz genau wissen, was als sexuelle Handlung eingestuft wird und was als Massage "durchgeht".

Gleich vorweg: Die Wiener Regelung ist sowohl für "Masseurinnen" als auch deren Kunden äußerst ungünstig.

:arrow: Lesetipp:
=> Was gilt als "sexuelle Handlung"?
=> Wann droht dem Kunden eine Bestrafung?
=> Gegenargumentation aus Sicht des Kunden
=> "Hintertürl" für den Kunden :)

Dass das WPG aus rechtssystematischer Sicht "schlecht" ist (arg. Beweislastumkehr wie sie für autoritäre Regime typisch ist), steht außer Zweifel.
Eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof bietet daher sehr gute Aussicht auf Erfolg.

In einem Rechtsstaat muss keineswegs passiv abgewartet werden, bis jemand in einem nicht genehmigten Prostitutionslokal "ertappt" und tatsächlich bestraft wird!
Nach dem Vorbild des Kärtner Ortstafelerkenntnisses des VGH kann jede beliebige Person eine Selbstanzeige einbringen, gegen welche die Behörde mittels Bescheid vorgehen und die vorgesehene Strafe verhängen muss. Dieser Bescheid kann dann beim VGH bekämpft werden; mit der Konsequenz, dass die verfassungswidrige Bestimmung des WPG aufgehoben und dem Bestraften die bezahlte Strafe zurück erstattet wird (ja, auch das gibt es!). So einfach geht das...
 
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... kann jede beliebige Person eine Selbstanzeige einbringen, gegen welche die Behörde mittels Bescheid vorgehen und die vorgesehene Strafe verhängen muss. Dieser Bescheid kann dann beim VGH bekämpft werden; mit der Konsequenz, dass die verfassungswidrige Bestimmung des WPG aufgehoben und dem Bestraften die bezahlte Strafe zurück erstattet wird (ja, auch das gibt es!). So einfach geht das...

also, wer meldet sich freiwillig? :mrgreen:
 
Bin neugierig, was mein Rechtschutz dazu sagt (und auch meine Frau, das dürfte ihr nicht verborgen beleiben)
 
Sagts mal, müssen da zwei Threads zum gleichen Thema parallel laufen?
Nein, muss es natürlich nicht!
Ich habe das Thema "drüben" eröffnet. Dann ist mir aber eingefallen, dass es für die Leser im Massageforum eigentlich viel relevanter ist, weil ja die unklare Abgrenzung zur "Massage" im Vordergrund steht.
 
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Hab mirs so ähnlich vorgestellt... ok, ist jetzt eh schwer noch zu ändern, halt ein bisschen unübersichtlich.
 
So einfach geht das...
du meinst also, wer von den Lesern eine Strafe bekommen sollte, muss sich nur bei dir melden, natürlich ein bisserl was an dich bezahlen und schwupdiwup, nicht nur die Strafe, sondern gleich das ganze Gesetz ist weg ???
 
du meinst also, wer von den Lesern eine Strafe bekommen sollte, muss sich nur bei dir melden, natürlich ein bisserl was an dich bezahlen und schwupdiwup, nicht nur die Strafe, sondern gleich das ganze Gesetz ist weg ???

Es bedarf meiner gar nicht!
Außerdem muss man gar nicht so lange warten, bis die Behörde von sich aus strafend tätig wird. Es genügt, dass ihr jemand eine solche oder so ähnliche Begebenheit - natürlich wahrheitsgemäß! - zur Kenntnis bringt: In einem vermutlich nicht als Prostitutionslokal genehmigten "geschlossenen Raum" (beispielsweise einem WC) habe ihm eine namentlich und aufenthaltsmäßig unbekannte Person gegen ein paar Zigaretten einen runtergeholt. Zu dieser Person (Prostituierten?) habe der Selbstanzeiger den Weg über deren "Massagewerbung" gefunden. Er nehme mit hoher Wahrscheinlichkeit an, an eine Prostituierte geraten zu sein, allerdings habe er in Kenntnis dieses Umstandes die von ihr ausgeführte "Lingammassage" an sich geduldet.

Der Reumütige zeigt sich also selbst an und wird wegen Milderungsgründen lediglich eine bedingte Strafe ausfassen. Hegt er im Anschluss daran Zweifel an der Verfassungskonformität der dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzesbestimmung, kann er ihn beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen, wozu er einen Rechtsanwalt nach freier Wahl benötigt (Rechtsanwaltszwang). Der VGH wird aller Voraussicht nach nicht das ganze Gesetz, wohl aber den strittigen Paragraphen "kassieren".
Fertig!
 
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.....

Der Reumütige zeigt sich also selbst an .....

!

das zieht vermutlich leider weitere konsequenzen nach sich und zwar sofort: der illegale laden wird sofort dicht gemacht, die mädchen bestraft und mit 5 jahren aufenthaltsverbot belegt :shock:

und nach rd 3 jahren wird irgend ein paragraf saniert :confused:

ob's das wert ist ? :hmm:


garoto
 
Zuletzt bearbeitet:
@Garoto
Wie kommst du darauf? Die geschilderte Begebenheit hat sich doch in einem WC (z.B. auf einer Tankstelle) ereignet!
Die "Masseuse" ist dem Selbstanzeiger weder namens- noch aufenthaltsmäßig bekannt...
 
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Der Reumütige zeigt sich also selbst an und wird wegen Milderungsgründen lediglich eine bedingte Strafe ausfassen. Hegt er im Anschluss daran Zweifel an der Verfassungskonformität der dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzesbestimmung, kann er ihn beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen, wozu er einen Rechtsanwalt nach freier Wahl benötigt (Rechtsanwaltszwang). Der VGH wird aller Voraussicht nach nicht das ganze Gesetz, wohl aber den strittigen Paragraphen "kassieren".
Fertig!


Wenn die Büttel auf Zack sind und die Absicht dahinter erkennen - was ja nicht gerade grosse intellektuelle Fähigkeiten vorraussetzt - sprechen sie ihn einfach frei. Gegen einen Freispruch kann man nicht berufen - eine der versteckten Gemeinheiten unseres Rechtssystems.
Funktioniert ganz einfach: (Nicht daß ich jetzt annehme, daß sowas täglich praktiziert wird - soweit sind wir noch nicht)
Eine Person wird als Hühnerdieb, Betrüger, Kinderschänder, militanter Tierschützer, Freier etc. angezeigt und kommt vor Gericht; wird dort möglicherweise Monate und Jahre sekkiert, hat entsprechende Scherereien mit Familie und Arbeitgeber ... und wird letztendlich im Zweifel freigesprochen. Er kann ja dann eine Amtshaftungsklage erheben... haha. Daß ihm die Frau davongelaufen ist und er arbeitslos ist, ist ja nur ein kleiner Nebenaspekt. Und daß bei allen, die davon wissen, der Zweifel bleibt ob ers nicht doch war.... mit dem muß er halt ab sofort leben.
 
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