Also, meine Herren, die neue Rechtslage ist für den Kunden zwar ungünstiger geworden, aber es besteht nach wie vor kein Grund zur Hysterie!
Der Anscheinsbeweis (inkl. Beweislastumkehr) des § 2 (5) WPG findet NUR zur Qualifikation eines geschlossenen Raumes als "Prostitutionslokal" Anwendung. Dies kann sehr wohl Auswirkungen für dessen Betreiber haben, begründet jedoch keine automatische Bestrafung eines "Besuchers" dieses Lokals.
Bestraft kann ein Kunde weder mit Hilfe des in dieser Gesetzesstelle normierten Anscheinsbeweises noch aufgrund der hier festgelegten Beweislastumkehr allein werden!
Dafür müssen jedenfalls die beiden Tatbestandsmerkmale des § 17 (3) WPG
kumulativ zusammentreffen (und natürlich auch bewiesen werden!):
1) er muss sog. "Freier" gem. § 2 (9) WPG sein, also die "Dienstleistung einer die Prostitution anbahnenden Person in Anspruch nehmen oder zu nehmen beabsichtigen". Kommt es im inkriminierten Lokal lediglich zur Massage oder wird die Inanspruchnahme einer solchen "beabsichtigt", entfällt dieses Tatbestandsmerkmal zur Gänze und somit auch die Voraussetzung für die Bestrafung des Kunden. Grundsätzlich können selbst Prostituierte mit Deckel lupenreine Massagen anbieten.
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Was gilt als "sexuelle Handlung"?
2) "Sexuelle Handlungen" müssen in einem gem. § 6 Abs. 1 lit. a) oder c) "unzulässigen" Prostitutionslokal stattfinden (insb. keine gesonderte Stiege!).
Nur wenn beides nicht nur vorliegt, sondern
auch bewiesen wird, kann über den Kunden die Strafe gem. §17 (3) WPG verhängt werden.
Davon zu unterscheiden ist das Ermittlungsverfahren, in welchem der (aus seiner Sicht arglose) Besucher eines "unzulässigen Prostitutionslokals" als Verdächtigter, Beschuldigter oder auch nur als Zeuge behandelt werden kann.
In allen drei Fällen kommt "Post" nach Hause und es droht auch die Registrierung im Polizeicomputer gem. § 19 WPG.
Als Zeuge ist man verpflichtet, auszusagen, sonst drohen Beugestrafen. In Österreich unterliegt der Zeuge überdies der =>
Wahrheitspflicht. Ein Zuwiderhandeln hat strafrechtliche Konsequenzen.
Die einjährige "Schonfrist" des § 20 (3) WPG gilt nur für "bestehende Prostitutionslokale", also nicht für "Massagestudios".