Privat Diverses Neues Prostitutionsgesetz: Strafe droht auch Kunden von Studios

Ihr macht da künstlich ein Problem, wo keines ist.
Für Kunden ist das eh recht harmlos die können sich zurücklehnen und schauen was passiert...


Weniger witzig für die AnbieterInnen, die teilweise hohe Ablösen bezahlt haben oder viel in die Einrichtung von (Wohnungs)Studios gesteckt haben...


So lange aber beispielsweise AAA, BBB oder CCC mit VOLLER Adresse in Wohnhäusern auf ihrer HP und im KB werben, fürchte ich mich nicht besonders...


Was bis jetzt niemand erklärt hat wie ein "gewerbliches" Mieten vor der Auflage eines unmittelbaren und gesonderten Zugangs zur öffentlichen Fläche schützen soll :fragezeichen:


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Trotzdem werde ich in der ersten Novemberwoche wenn mich die Lust überkommt :oops: eher ins GT schauen ;)
 
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Waum solln die jetzt nicht mehr werben dürfen??Vielleicht erfüllen sie die Auflagen!
 
Waum solln die jetzt nicht mehr werben dürfen??Vielleicht erfüllen sie die Auflagen!
Hast du dir die verlinkten (mittlerweile entfernten) Adressen einmal genauer angesehen? ;)

Ich glaube nicht, dass sich ein nicht ebenerdiges Fenster als WPG konformer Zugang definieren lässt....
Aber wer weiß was Ziviltechniker gegen (gutes) Geld oder Naturalien zertifizieren :haha: :ironie:

Vielleicht habe ich §6 (1) lit a auch nur komplett falsch verstanden..In dem Fall bitte erleuchte mich.
 
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Wieder nur blabla.Du bist ein Meister im Gerüchte in die Welt setzen.Sandra
Mann o Mann musst du gut ficken können
Nicht mal wenn ich dich mit der Nase darauf stoße worauf du dein Augenmerk legen sollst...

Aber du kannst ja gerne eine vor Ort Begehung machen und schauen welches Studio überhaupt im Erdgeschoss ist :winke:
 
Besteht ein begründeter Verdacht:
  1. bei Anzeige eines Nachbars?
  2. Einschlägiger Werbung?
  3. Einschlägigen Berichten in Foren wie diesen?

1. + 3. = Nein!
2. kann, muss aber nicht sein
 
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In der Praxis werden aber Polizisten ohne besondere rechtliche Ausbildung tätig sein ... und denen ist einiges zuzutrauen - bis hin zum Erschießen der Wohnungseigentümerin zur "Selbstverteidigung", weil sie gerade in der Küche ist und einen Schnitzelklopfer in der Hand hat.

Der zweite Teil is... Naja.. :roll:

Aba zum ersten Teil is zu sagen, dass gerade in Wien die Polizisten bei solchen Einsätzen sicher nicht "aus Eigenem" handeln sondern sich über einen Polizeijuristen absichern, somit simma eh wieder im grünen Bereich.. ;)
 
Also muss ich sie jetzt in die Wohnung lassen oder nicht ? Brechen die meine Tür auf oder nicht ?

...Gefahr eines Strafverfahrens wegen Fahrlässiger Verletzung des Hausrechts aussetzt...

Der "Schutz des Hausrechts" ist in Österreich ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht (u.a. Art 9 StGG, Gesetz zum Schutze des Hausrechtes, Art 8 EMRK).

Ausdrücklich geschützt sind die "Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten". Eine in der eigenen Wohnung praktizierende SW kann diesen Schutz auf jeden Fall in Anspruch nehmen und ist somit vor willkürlichen behördlichen Hausdurchsuchungen geschützt. So weit so gut :)

Nach ständiger Spruchpraxis des österreichischen Verfassungsgerichtshofs schützten die oben genannten Rechtsvorschriften jedoch nur vor Hausdurchsuchungen. Unter Hausdurchsuchung versteht der VfGH die "Suche nach Personen oder Gegenständen, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden". Anderes Eindringen in den grundrechtlich geschützen Bereich seitens der Behörden gilt demnach nicht als Hausdurchsuchung. Wird behördlicherseits angeklopft, weil die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften (also auch des WPG) überprüft werden soll, liegt keine Hausdurchsuchung vor und der Betroffene kann sich nicht auf das Grundrecht des Hausschutzes berufen.

Allerdings wird man in so einem Fall auf die sog. Adäquanz (Verhältnismäßigkeit) Bedacht nehmen müssen: Abzuwägen ist, ob ein konkreter behördlicher Eingriff (Aufbrechen der Wohnungstür) verhältnismäßig zur behaupteten Übertretung (Verdacht auf verbotene Prostitution) ist.
M.E. ist Kollegen luke40 zuzustimmen:
Du wirst nämlich keinen Polizisten oder Polizeijuristen finden, der eine gewaltsame Wohnungsöffnung...

Zumindest beim ersten Nachsehen, wird wohl niemand die Tür gewaltsam aufbrechen.
Freilich macht sich in diesem Zusammenhang verdächtig, wer sich hinter einer verschlossenen Tür verschanzt. Dies könnte – neben anderem – den noch allgemeinen Verdacht zum "begründeten" erweitern. Anders ist es, wenn die SW z.B. gerade nicht zu Hause wäre. Dann würden die Herren ein nächstes Mal vorbeischauen.

Meldet sich der Verdächtige aufs Klingeln der Türglocke, weil er z.B. nicht weiß, wer klingelt, ist er evidenterweise zu Hause und kann keine Abwesenheit geltend machen. Diesbezüglich anders zu beurteilen wäre die Situation, wenn eine SW aufs Türglockenklingeln grundsätzlich nicht mehr reagieren und ihre Kunden vorsorglich anweisen würde, sich per Handy zu melden, sobald sie vor der Haustür angelangt sind.
 
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@ Christian, @ Lycisca: danke für eure Beiträge. Ich musste etwas darüber nachdenken, denn ja, sie klingen irgendwie logisch, aber nein, alles geht bei mir da noch nicht zusammen. Darum muss ich noch mal fragen.

Absolut nicht - Das dem Staat der vorausblickende Eingriff in die Intimsphäre verwehrt ist (und hoffentlich auch bleibt), heißt ja nicht, dass er Etwas deshalb verbieten kann/soll/muss. Macht er ja sonst auch nicht. Er müsste ja sonst (siehe Beispiel in meinem obigen Posting) mannmännliche Erotik auch verbieten. Er soll dort eingreifen, wo Rechte verletzt werden (Beispiel: jede Form der sexuellen Gewalt).

Vermischst du/ihr da nicht zwei Sachen?
Es gibt Sexualität, die privat und nicht gewerblich ausgeübt wird. Da hat natürlich kein Mensch der Welt etwas mitzumischen, außer das geltende Recht (wie etwas bei sexuellem Mißbrauch) wird verletzt. Natürlich darf darüber diskutiert werden, was man als "gut", das als "normal" und was als "igitt" bezeichnet, aber es geht niemandem etwas an.

Für gewerblich ausgeübte Sexualität, also sexuelle Dienstleistungen, kann doch nicht Gleiches gelten? Wenn jemand diesem Beruf frei wählt, muss er/sie sich doch an die geltenden Richtlininen - die tatsächlich derzeit zu hinterfragen sind - halten? Und damit meine ich nicht nur, Steuer abzuführen und Versicherung zu zahlen? Natürlich dürfte es dann nicht sein, dass Prostituierte ihr Gewerbe bei der Polizei zu melden haben. Wieso denn auch: ist ja nicht verboten. Der Punkt in meinem Gedankenkonstrukt liegt auf "frei gewählt" und "freiwillig ausgeübt" - natürlich muss schärfstens gegen Zwangsprostitution in allen Formen vorgegangen werden. Da wär ich deutlich strenger und massiv Opfer-Schützender, als es jerzeit der Fall ist.


Achtung: Das Alles heißt aber nicht, dass es keine Standards zu erarbeiten gilt! Nur sehe ich hier absolut keine Möglichkeit, dass dies von VolksvertreterInnen ausgeht, die keine Ahnung von der Materie haben und jedes Gespräch mit SexarbeiterInnen (den einzigen ExpertInnen zum Thema) verweigern. Als Beispiel: Die Zuweisung des Auhofes für SexarbeiterInnen welche auf der Straße anbahnen - und gleichzeitig zu negieren, dass SexarbeiterInnen eine Infrastruktur brauchen um sicher arbeiten zu können. Jede SW würde zumindest einmal auf das Fehlen von Toilletten aufmerksam machen.... (Tankstelle und Hotel vor Ort verweigern bisweilen, dass SexarbeiterInnen dort ihre Notdurft verrichten können)

Ja, da bin ich sehr bei dir. Sowohl bei den Standards, als auch bei dem Gefühl, dass unsere Politik da tatsächlich nicht die Fachleute hat. Die wärt ihr. Gibt es keine Möglichkeit, dass ihr mehr angehört werdet?

Sexarbeit ist keine Tätigkeit "wie jede andere". Als Beispiel, dass es nicht gleiche Rechte und Pflichten wie sonst auch geben kann: Eine arbeitssuchende ehemalige Friseuse wird eine angebotene Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf nicht ohne Sanktionen durch AMS ablehnen können. Eine arbeitssuchende Sexarbeiterin (die sich freiwillig arbeitslosenversichert hat) wird jedoch wegen der Privatheit des Sexuallebens niemals verpflichtet sein, weiterhin in der Sexarbeit tätig zu sein, auch wenn sie sonst keinen Job finden sollte.

Natürlich ist Sexarbeit keine Arbeit wie jede Andere. Dein Beispiel stimmt einerseits, andererseits hinkt es auch ein Wenig. Das AMS kann keinen Menschen zu einer Arbeit zwingen, wenn er/sie sagt, dass er diese nicht mehr tun kann/will. Und natürlich würde das AMS keine Frau zur Sexarbeit zwingen, aber es gibt auch andere Berufe, zu denen niemand einem zwingen darf/kann.


Ich hab das Gefühl - aber vielleicht irre ich mich ja wirklich - dass es deutlich besser werden würde, wenn Sexarbeit als Dienstleistung anerkannter werden würde. Wenn es Standards und Rahmen gäbe, die es bei anderen Gewerben auch gibt. Und natürlich wenn gesichert werden würde, dass kein Mensch zu Sexarbeit gezwungen werden kann, selbst wenn er/sie den Beruf einmal selbstgewählt ausgeführt hat. Selbstverständlich dürften dann menschunwürdige "Beschuldigungen", "Kriminalisierungen" und "Einbrüche in die Privaträume" nicht mehr geben, wie ich es hier immer wieder lese.
Ich habe aber auch das Gefühl, dass es nie wirklich besser werden wird, solange Prostition so halbnebulos "geduldet" wird, als etwas Privates, Halbprivates und doch Gewerbliches?
 
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ich weiss nicht warum da punkto polizei in wohnung solche verschiedene aussagen sind? bei eigentumswohnung oder haus ist das ganz klar GESETZLICH geregelt.habe ich auch schon gepostet! wer es nicht glaubt sollte einen anwalt zur beratung heranziehen!
 
ich weiss nicht warum da punkto polizei in wohnung solche verschiedene aussagen sind? bei eigentumswohnung oder haus ist das ganz klar GESETZLICH geregelt.habe ich auch schon gepostet! wer es nicht glaubt sollte einen anwalt zur beratung heranziehen!

Ich bin kein Jurist, aber das Wiener Prostituionsgesetz 2011 lässt meiner Meinung dann verschiedene Interpretationen zu.

§ 15. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Bestimmungen in diesem Gesetz die Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder ein Prostitutionslokal betrieben wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder der rechtswidrige Betrieb eines Prostitutionslokals mit Grund vermutet wird, zu gewähren.

(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher angedroht und angekündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt.
 
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