H
Gast
(Gelöschter Account)
Da die Sache immer noch nicht klar zu sein scheint, kläre ich noch ein letztes Missverständnis auf: Einschlägige Lokale ohne "eigene Stiege" waren auch bisher schon untersagt. Allerdings musste bisher konkret nachgewiesen werden, dass in diesen Lokalen tatsächlich "Prostitution" stattfindet. Dies war nahezu unmöglich. Deswegen sieht das neue Gesetz diesbezüglich eine Beweislastumkehr vor: Wenn bestimmte Indizien es nahelegen, dass Prostitution stattfinden könnte, muss der Betreiber beweisen, dass dies nicht der Fall ist. Gelingt der Gegenbeweis nicht, wird der Betreiber bestraft.
Davon streng zu unterscheiden ist die Strafwürdigkeit des Kunden. Er macht sich nur strafbar, wenn er in einem nicht genehmigten Lokal (Ort) die persönliche Kontaktaufnahme sucht, um sexuelle Dienstleistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Bei der "Massage" kommt in der Praxis die fehlende "eigene Zugangsstiege" in Betracht. Ist sie vom Kunden nicht auszumachen, ist davon auszugehen, dass zumindest ein gesetzlicher Grenzfall vorliegt. In diesem Falle sollte der Kunde vom Betreiber eine Auskunft verlangen, ob die Lokalität den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eigene Recherchen des Kunden sind, wie bereits gesagt, grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn die Sache jedoch ganz eindeutig ist, wird man sich kaum dumm stellen können.
So, jetzt ist die neue Rechtslage wirklich ausreichend erörtert worden!
Jetzt kehre Ich zum tantrisch - praktischen Teil zurück und stelle demnächst den 4. Teil, Verehrung des Lingam - "Abschlusstechniken" in Wort und Bild vor.
Davon streng zu unterscheiden ist die Strafwürdigkeit des Kunden. Er macht sich nur strafbar, wenn er in einem nicht genehmigten Lokal (Ort) die persönliche Kontaktaufnahme sucht, um sexuelle Dienstleistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Bei der "Massage" kommt in der Praxis die fehlende "eigene Zugangsstiege" in Betracht. Ist sie vom Kunden nicht auszumachen, ist davon auszugehen, dass zumindest ein gesetzlicher Grenzfall vorliegt. In diesem Falle sollte der Kunde vom Betreiber eine Auskunft verlangen, ob die Lokalität den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eigene Recherchen des Kunden sind, wie bereits gesagt, grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn die Sache jedoch ganz eindeutig ist, wird man sich kaum dumm stellen können.
So, jetzt ist die neue Rechtslage wirklich ausreichend erörtert worden!
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