Dienstleistungen Diverses Achtung liebe Kolleginen (Sexworker) STRAFE für Werbung!!!

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Gast

(Gelöschter Account)
Hallo, ich arbeite schon längere Zeit als Erotikmasseurin. Ich mache Anzeigen auf diversen Internetplattformen und auch in Printmedien und jetzt soll ich dafür, weil ich Werbung mache, laut Bezirkshauptmannschaft Linz Land, STRAFE bezahlen. Die BH sagt:
Laut Polizeistrafgesetz ist es verboten in Medien, die öffentlich zugänglich sind Werbung
für Prostitution (lt. BH Linz Land fällt Erotikmassage unter Prostitution) zu machen.
Kann es sein, das in Österreich die Gesetze von BH zu BH unterschiedlich ausgelegt werden?
 
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Nein, die Gesetze sind nicht anders, aber:

§2 Abs.1 OÖ. PolStG
"...Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution)..."
Die Definition von Prostitution in OÖ. Landesgesetz. Dies bedeutet klarerweise, das auch die "Erotikmassage" unter Prostitution fällt und die Masseurin u.a. ein Gesundheitsbuch braucht. Auch die sonstigen Regelungen bezüglich der Prostitution gelten. Diese Bestimmung ist nicht neu, sondern gilt bereits seit 1995. Dies ist ein Fall wo der typische Österreicher unter Prostitution nur GV kennt, die gesetzliche Bestimmung jedoch viel weiter gefasst ist.

Weiters im §2 Abs.3 OÖ. PolStG:
Eine Verwaltungsübertretung begeht, ... wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.). Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn öffentliche Ankündigungen in Medien erfolgen, die der Anbahnung der Prostitution dienen, sofern diese Medien ausschließlich in solchen Betriebsstätten zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten werden, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes 1973, LGBl. Nr. 22, nicht betreten werden dürfen;


Sprich, wenn du im Sexmagazin wirbst ist es legal, in der Krone nicht.

Strafbestimmung:
§10 Abs.1 Verwaltungsübertretungen gemäß 2 Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Übertretungen nach § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Wer's nicht glaubt kann selber lesen:
§2 OÖ. PolStG: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument....sSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
§10 OÖ. PolStG https://www.ris.bka.gv.at/Dokument....sSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
 
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Passt jetzt nicht direkt zum Fragethema (aber gerade aktuell) nun drehen die Wiener Politiker völlig ab und verschärfen das dort gültige Prostitutionsgesetz um die Maßnahme, dass der Freier (!) schon lediglich bei der Kontaktaufnahme/Anbahnung mit einer Prostituierten in einem Sperrbezirk mit bis zu 500 Euro ab November bestraft werden kann.

So gesehen gut dass wir in Linz keinen Straßenstrich haben.. und der Pühringer nicht den Anrainern bei der nächsten Wahl gefallen muss ..
 
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Vielleicht war ein Beamter dabei den du statt einer Stunde nur 30 Minuten lustlos massiert hast ....
 
Gesetze machen männer in schwarzen Anzügen.
Wenn das "IHRE GESETZ" uns unserer mädels beraubt,
dann werden wir böse, und stehen auf der staße bei den mädels!
 
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da frag i mi aber auch, wiesos in Bezirkszeitungen und dgl. Sexanzeigen gibt - wo durchaus auch Private werben...

:fragezeichen:
 
Weshalb nicht ?
Anzeigen werden bezahlt von der dame.
Geld für die Zeitung, alles okay.
 
hallo Katharina habe gerade deinen beitrag gelesen
ich bin auch Erotikmasseurin aber strafe für Werbung habe ich noch nie bezahlt
wie ist das möglich?
 
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