Die Arbeiterkammer ist da eh recht eindeutig (wird ja nicht nur für OÖ gelten):
Änderungen der Arbeitszeit
Der/die Arbeitgeber/-in kann die Lage der Arbeitszeit einseitig nur dann ändern, wenn
dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
dem Arbeitnehmer die geänderte Verteilung der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird
(von dieser Voraussetzung kann unter Umständen abgewichen werden),
berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers oder sonstige Vereinbarungen dieser Änderung nicht entgegenstehen und
wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Beginn oder im Laufe des Arbeitsverhältnisses eine solche Änderungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber vereinbart haben oder wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
TIPP
Sollte Ihr/e Arbeitgeber/-in die vereinbarte Arbeitszeit einseitig ändern wollen, setzen Sie sich unverzüglich mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer in Verbindung. Langes Zuwarten und mangelnde Reaktion führen nämlich zu Problemen bei der Durchsetzung des ursprünglichen Vertragsinhaltes. Auch kann eine unberechtigte Arbeitsverweigerung zu den geänderten Arbeitszeiten gewichtige negative Konsequenzen haben (z.B. Entlassung)!
Quelle:
http://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitsvertrag/Arbeitszeit_und_-aenderung.html
Fazit: Tipp beherzigen und AK kontaktieren.