Ich bin ja nur gespannt, wie die Umsetzung dieses Gesetzes dann in der Praxis aussieht, wenn es darum geht, ein Gespräch zum Zweck der Anbahnung einer sexuellen Dienstleistung bspw. auf offener Straße nachzuweisen !
Selbst der Nachweis einer Inanspruchnahme einer sexuellen Dienstleistung abseits der Straße in einer Wohnung ist so gut wie nicht möglich, da dies unmittelbar auf frischer Tat erfolgen müsste und den Zutritt der Polizei in diese Wohnung erfordert.
Und diesen Zutritt bekommen sie schlicht und ergreifend nicht, da es hierfür einen richterlichen Beschluss braucht und diesen gibt es nur bei Vorliegen eines strafrechtlichen Tatbestandes nach dem StGB und nicht bei einer verwaltungsrechtlichen Übertretung wie in diesem Fall !
Das würde ja bedeuten, dass ich bevor ich mit meinem Auto am Südring oder sonst wo an einer Straßenecke stehen bleibe, mich im Vorfeld überzeugen muss, dass dort ja keine Prostituierte steht, die mir u.U. zum Verhängnis werden könnte, ohne dass ich irgend welche Absichten habe. Oder ich stehe an der Bushaltestelle vor der allseits bekannten Adresse am MW und werde dort vielleicht angequatscht, wie das schon der Fall war - was dann ??
Dieses Gesetz mag vielleicht zur präventiven Einschüchterung des verheirateten Familienvaters gut sein, dass war es dann aber auch schon und wir dürfen sicher noch gespannt darauf warten, bis der erste Freier, der nichts zu verlieren hat in Berufung geht und dabei Erfolg hat - darauf könnt ihr einen lassen !!