wir machen morgen ja mit einer Freundin aus Köln wieder mal eine Party, wisst ihr ob wir da die Besucher Testen lassen müssen ???
COVID-19-Öffnungsverordnung, Fassung vom 10.06.2021
§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur zulässig, wenn
1. daran
in geschlossenen Räumen höchstens acht Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen [...]
2. daran
im Freien höchstens 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen [...]
(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit
bis zu 50 Teilnehmern zulässig:
1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als 17 Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.[...]
2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen
Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
3. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist in geschlossenen Räumen unzulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Freien gilt § 6 sinngemäß.
4. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
5. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.