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Es geht in diesem Thread auch nicht um Dich. Zu Deinem Verständnis lies einmal nach über den Konjunktiv. Wenn Du Opfer von Behördenwillkür oder Menschenrechtsverletzungen würdest, würdest Du Dich darüber zurecht aufregen. Wenn Dir das noch nicht passiert ist - schön für Dich. Aber was hat das mit anderen zu tun, denen es (zumindest nach ihrer Rechtsansicht) passiert ist?

Die meisten Gewerbetreibenden haben etwas zu jammern über die Behörden.

Was Du hier bringst, ist eine Art "Geh doch nach drüben!"-Argument: Wenn Dir in Deinem Job etwas nicht passt, dann such Dir einen anderen! Aber man kann eine Tätigkeit aus guten Gründen ausüben und doch Kritik an diversen als unnötig oder ungerecht empfundenen staatlichen Reglementierungen und Eingriffen üben. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Kritik aus gesellschaftspolitischem Idealismus geübt wird oder ob ein Eigeninteresse dahintersteht. Wodurch Kritik motiviert ist, sagt nichts darüber aus, ob sie inhaltlich richtig ist.

1. So hat er das nicht festgestellt, sondern er hat sich recht ausführlich damit beschäftigt, was privat ist und was nicht und wie das abzugrenzen ist.

2. Der EGMR hat auch festgestellt, dass die Durchsuchung des Büros gesetzmäßig und grundsätzlich auch keine Verletzung von Art 8 EMRK war.

3. Dass es letztlich im konkreten Fall eine Verletzung von Art 8 war, hat mit dem zu weit gefassten Durchsuchungsauftrag zu tun in Verbindung damit, dass es das Büro eines Anwaltes war, der besonderen, rechtsstaatlich bedeutenden Verschwiegenspflichten unterliegt.

(Volltext in Englisch, .pdf)

Da ist für Deinen Fall (Betreten der privat und gewerblich genutzten Wohnung einer Prostituierten) nicht viel zu gewinnen.

So ganz aus heiterum Himmel kam das Massaker von Ruanda nicht. Die Spannungen zwischen den beiden sozial verschieden gestellten Bevölkerungsgruppen reichen mindestens bis in die Kolonialzeit zurück.

In der Regel wird es gewerblich sein. Er wird die Tätigkeit ausüben, um daraus wiederkehrende Einkünfte zu erzielen und er bietet eine nachgefragte Leistung auf dem Markt an. In welchen Fällen könnte das nicht gewerblich sein?


Wenn der Student pflichtgemäß seine Tätigkeit dem Finanzamt meldet, wird er eine Steuererklärung zugeschickt bekommen, soferne nicht von vorneherein absehbar ist, dass das Einkommen die Höhe von 11.000 Euro dauerhaft nicht übersteigen wird. (Eine Steuererklärung zugeschickt zu bekommen gilt als Aufforderung, die einen zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.)

Ob er Rechnungen legt, geht das Finanzamt wenig an. Er hat Aufzeichnungen über seine Einnahmen zu führen, die auch vom Finanzamt geprüft werden können. (Dass sie tatsächlich überprüft werden, ist aus verwaltungsökonomischen Gründen unwahrscheinlich.)

Ob eine Tätigkeit gewerblich ist, hängt nicht von der Höhe der Einnahmen ab, sofern überhaupt objektiv ein Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Einkommen unter 11.000 Euro sind nicht deshalb steuerfrei, weil sie nicht gewerblich wären, sondern weil der Steuertarif (mit Freibeträgen) so gestaltet ist, dass sich keine positive Steuer ergibt.Dass Fall 1 einer Frau entspricht, die gelegentlich Sex gegen Geld bietet, glaube ich nicht. Dass die "die zwar entgeltliche, aber bloß gelegentliche Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung" zur durch Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre des Menschen gehört, ist unbestritten. Aber Du übergehst die Frage, was LuR eigentlich unter "gelegentlich" verstehen.


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