Ich habe es gefunden- ich darf es behalten?!

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Gast

(Gelöschter Account)
Hallihallo :)

Weil ich gerade von einer anregenden Diskussionsrunde mit meinen Mädls komme ...und mich ein Thema irgendwie nicht ganz losgelassen hat , wollte ich es hier mal schreiben. Und zwar folgendes.

Auslöser dieser Diskussion war ein zwanzig Euroschein der auf der Straße gelegen ist, und den eine Freundin von mir, als sie ihn gesehen hat, in ihre eigene Brieftasche gegeben hat.
Sie sagte wie toll es nicht sei, sie als arme Studentin "so viel Geld" zu finden ... sie könnte es ja in Vodka und/oder Bier fürs nächste Wochenende investieren... :roll:

Anfang dieses Jahres, wollte ich ziemlich früh am Morgen zum Zigarettenautomat gehen, als mir kurz vor der Trafik am Boden eine Vignette auffällt- eine ganz neue, die noch verpackt war. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine.... Wäre aber niemals auf die Idee gekommen diese in meine Tasche zu geben...ich hab sie genommen und wieder in die Trafik zurückgebracht mit der Bitte, falls der Mann ( die Verkäuferin sagte, es sei gerade vorhin ein Mann dagewesen der diese Vignette gekauft hat....) wiederkommt, dass sie ihm die geben soll....
Nein..ich fühle mich nun ganz und gar nicht als "Held" sondern hätte einfach ein sehr schlechtes Gewissen, wenn ich mir sowas einfach einpacken würde.... wäre ja irgendwie wie.... naja.. Diebstahl..oder? Ich hab ja eigentlich nicht das Recht darauf Dinge die am Boden liegen...oder einfach Dinge die man irgendwo findet zu behalten.

Was ich mit den zwanzig Euro, die oben genannt wurden gemacht hätte, weiß ich selbst nicht.... mir wurde als kleines Kind ja immer gesagt, dass ich, wenn ich Geld finde, das einen armen Menschen geben soll, damit sich der etwas zu essen kaufen kann....
Das würde ich natürlich jetzt nicht machen..als Kind sicher... da hab ich sowas öfter gemacht :oops::mrgreen:

Ich schätze ich hätte den Gelschein einfach liegen gelassen.... hätte ich ihn genommen, hätte mich das Gewissen so dermaßen geplagt, dass ich ihn eh nicht ausgeben hätte können....und 20 Euro zum Fundbüro ist auch etwas... naja.. lächerlich.


Jeder hat davon natürlich andere Vorstellungen...eh klar... aber... was ist nun Richtig...und was Falsch?

Wer weiß hat die Trafikverkäuferin die Vignette jemals zurückgegeben....

Naja..für mich zählt irgendwie halt der gute Willen...
 
Ich denke mal die 20 € hätte ich auch behalten, wie sollen sie jemals dahin zurück zu dem der sie verloren hat:fragezeichen:
Das mit der Vignette hätte ich auch so gemacht, du hast ja gesehen das sie eigentlich nur bei der Trafic stammen kann.
 
Weil ich gerade von einer anregenden Diskussionsrunde mit meinen Mädls komme ...

ein zwanzig Euroschein der auf der Straße gelegen ist, und den eine Freundin von mir, als sie ihn gesehen hat, in ihre eigene Brieftasche gegeben hat.

sie könnte es ja in Vodka und/oder Bier fürs nächste Wochenende investieren... :roll:

kurz vor der Trafik am Boden eine Vignette auffällt- eine ganz neue, die noch verpackt war.
ich hab sie genommen und wieder in die Trafik zurückgebracht mit der Bitte, falls der Mann ( die Verkäuferin sagte, es sei gerade vorhin ein Mann dagewesen der diese Vignette gekauft hat....) wiederkommt, dass sie ihm die geben soll....

Was Mädels so alles diskutieren.........wir Männer diskutieren eher, warum wir (durch die Frauen) so viel Geld verlieren.........:mrgreen:

Find ich auch völlig richtig so, hätt ich auch gemacht..........solang nicht in unmittelbarer Nähe jemand verzweifelt sucht und mir sagt, daß es ausgerechnet ein 20er war, der abhanden gekommen ist.
Die Chance, das Geld, dem rechtmäßigen Besitzer zukommen zu lassen, ist sonst gleich Null.

Ich hätts halt anders investiert.......:oops::mrgreen:

Diese Situation ist wieder eine andere........hätt ich wohl auch wieder so gehandelt. Wenn was vor einem Geschäft liegt, kann man davon ausgehen, daß es erst seit kurzer Zeit dort liegt. Die Chancen, daß sich die Verkäuferin daran erinnert, wer das gekauft hat, bzw. daß der Käufer zurückkommt, sind hoch. Und wenn nicht, so soll sich halt die Verkäuferin freuen.



Grundsätzlich seh ich es auch so, daß, wenn man sich auf Anderer Kosten bereichert, es einem selbst, kein Glück bringt.........wenn auch erst im nächsten Leben. Und da ist es egal, ob der Verlierer, ein offensichtlich reicher Mensch ist oder die Kassiererin an der Supermarkt-Kasse.
 
Ich hätte auch die 20 Euro behalten und die Vignette nicht - was soll ich ohne Auto auch mit einer Vignette :winke:
 
Ich finde du hast in beiden Fällen richtig gehandelt.

Ich persönlich würde mir erst ab 50€ Gedanken machen. Darunter lohnt sich der Aufwand mit Fundbüro oder Polizei und eventuell Finderlohn nicht wirklich.
Bei "wertlosen" Gegenständen ist das aber auch was anderes, für den Besitzer könnten sie einen hohen ideellen Wert haben. Das muss man dann individuell entscheiden.

Das mit dem Spenden ist natürlich auch eine gute Idee. Mein Sohn hat mal beim McD am Boden eine 20 Cent Münze gefunden. Die hat er ohne dass ich diesbezüglich was gesagt hätte gleich bei der Kassa in die Spendenbox geworfen. :daumen:

Vom Gesetzgeber gibt es aber auch ganz genaue Vorgaben, was mit Fundstücke zu passieren hat, denke ich. Einfach behalten geht nicht, sonst macht man sich strafbar. Vielleicht gibt es hier einen Experten :schulterzuck:
 
zitat von www.fundamt.gv.at

"Abgabepflicht

Wenn Sie etwas gefunden haben, das mehr als 10 Euro wert oder offensichtlich wichtig für den Eigentümer ist (z.B. Kreditkarte, Schlüssel), sind Sie als Finder zur Rückgabe an den Verlustträger bzw. zur Abgabe bei der zuständigen Behörde verpflichtet."


nur ist's halt so, daß 20 euro kein mascherl haben, also nicht nachvollziehbar ist, wem sie gehören.

wenn du mit dem "zwanzger" wachelst, und fragst, wem der gehört, rufen alle "na mir" :mrgreen:

beim beispiel mit der vignette muss man auch an das gute in der verkäuferin in der trafik glauben ;) gibt sie die vignette dem käufer zurück, wenn er wiederkommt, oder verkauft sie diese nachmals auf eigene rechnung.........
 
Anonyme Sachen würd ich nie ins Fundbüro tragen, egal welcher Geldbetrag es ist.
Kreditkarten usw. sofort.

Ciao,
 
Tja, ich bin in dieser Hinsicht auch ehrlich oder soll ma sagen dumm? :hmm:

Wenn jemand Geld fallen lässt, bei mir war es eine Pensionistin an der Merkur Kasse. Es hat mich keiner beobachtet und sie hat scheinbar ihre Pension von der Post abgeholt und ein 100Euro Schein ist am Boden gefallen. Habe es ihr blöderweise gleich gegeben. Die hat sich nicht Mal bedankt, sonder noch einen blöden Kommentar abgegeben.

Würds aber wahrscheinlich wieder tun und auch der nächsten Person, das Geld geben.....:mauer:

Die die die Wirtschaftskrise verursacht haben, haben Millionen an Euros gestohlen ohne mit der Wimper zu zucken, ich hätte schon bei 50 Cent schlechtes Gewissen. Verdammtes Gewissen, wenn ich weiß wo du in meinem Körper steckst, dann erwürge ich dich......:mad:
 
Ich hab ja eigentlich nicht das Recht darauf Dinge die am Boden liegen...oder einfach Dinge die man irgendwo findet zu behalten.

Vorschriften über das Finden (ABGB)

a) verlorener und vergessener Sachen

§ 388. (1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.
(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.

§ 389. (1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.

§ 390. Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.

§ 391. Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn
1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder
2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

§ 392. Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

§ 393. (1) Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 vH, bei vergessenen Sachen 5 vH des gemeinen Wertes. Übersteigt der gemeine Wert 2 000 Euro, so beträgt der Finderlohn in Rücksicht des Übermaßes die Hälfte dieser Hundertersätze.
(2) Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist, ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die Grundsätze des Abs. 1, auf die dem Finder entstandene Mühe und auf den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache verschafften Vorteil Bedacht zu nehmen.

§ 394. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn
1. die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder
2. der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder
3. die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.

§ 395. Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn. Die Frist beginnt im Fall des § 391 Z 2 mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der Erstattung der Anzeige (§ 390).

§ 396. Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Hälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 394 Z 1 ist anzuwenden.
 
Neben dem Bürgerlichen Recht hat eine Fundunterschlagung auch eine strafrechtliche Seite.
Wer etwas gefundenes (von Wert) an sich nimmt, um es für sich zu behalten verwirklicht das Delikt der Unterschlagung.
Strafrahmen wie bei Diebstahl, abhängig vom Wert der Sache.

im Original:




§ 134. (1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.

(3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 50 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
 
also wenn ich einen od 2 euro auf der straße finde dann steck ich sie mir schon ein!
eine vignette würd ich wasch auch zurückgeben.
wenn ich sehe das jemanden geld aus der tasche fällt würd ich diese person darauf aufmerksam machen, aber wenn schon was da liegt... warum nicht, weil wenn ich es nicht nehme dann nimmt es ein anderer u davon kann ich mir auch nix kaufen.
u es kommt auch immer auf die menge drauf an u wo!

das geld liegt auf der straße!- man muss sich nur bücken u es aufheben!
 
Wer etwas gefundenes (von Wert) an sich nimmt, um es für sich zu behalten verwirklicht das Delikt der Unterschlagung.

Und zwar auch im Fall des "Kleinfundes" (bis 10 Euro), wenn dieser bei Nachfrage verheimlicht wird. Unterbleibt eine Anzeige bei der Fundbehörde, kann der Finder an einem solchen im Übrigen niemals Eigentum erwerben.

NJoe
 
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