Privat Diverses Irrtümliche Auslegung der Behörde bezüglich WPG 2011

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Folgender Brief erging an die zuständige Behörde.


Sehr geehrter Herr Mag. ….........


Aufgrund, dessen das § 6. WPG 2011 den Titel „Prostitutionslokale“ trägt, ist anzunehmen, das alles was unter § 6 steht, tatsächlich Prostitutionslokale betrifft. Nicht nur Abs. 1. sondern auch Abs. 2.
Auf den ersten Blick scheint Abs. 2. die Wohnung von Freiern zu beschreiben. Hausbesuch hat aber nichts mit einem Prostitutionslokal zu tun. Die Regelung des Hausbesuches wäre in § 9. mit dem Titel „Ausübung von Prostitution“ strukturell richtig platziert. Dort ist aber diese Art der Ausübung von Prostitution für illegal erklärt. Liest man § 9. (5) in Verbindung mit § 6. (2) muss man feststellen, es kann in § 6 (2) keine Rede von Privatwohnungen sein. Die Ausübung von Prostitution in Gebäuden, ist nur in Prostitutionslokalen zulässig nach den Vorgaben des ( gesamten ) § 6.
Also, die „Räumen derjenigen Person...“ liegen demnach in einem Prostitutionslokal.

Demzufolge sind in § 6. zwei unterschiedliche, aber zulässige Arten von Prostitutionslokalen beschrieben.
Gebäude oder Gebäudeteile die gleich behandelt sind ( Abs. 1. ), sowie Räume in Gebäuden, ( Abs. 2. ) die nicht die Bedingungen des Abs. 1. erfüllen ( müssen ).
In vollem Einklang mit § 2. (5) Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume.

Offensichtlich unterscheidet der Gesetzgeber Prostitutionslokale nach der Art der Raumbenützung.
Haben Prostituierte die „Verfügungsgewalt“ ( § 6. (1) b. ) über die Räume, wo die Prostitution ausgeübt wird, wird das Prostitutionslokal unter Abs. 1. geregelt. Das sind Laufhäuser und laufhausähnliche Studios in welchen die Prostituierten Mieter sind, oder zumindest für die Benützung der Räume Entgelt zahlen müssen.

Wird die Prostitution ausgeübt in den Raum, derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt, ( § 6. (2. ) wird das Prostitutionslokal unter Abs. 2. geregelt. Das sind alle anderen Prostitutionslokale.

Der Gesetzgeber kann mit § 6. (1) nicht alle Prostitutionslokale erfasst haben. Aufgrund der geforderten Verfügungsgewalt über sämtliche zum Prostitutionslokal zugehörenden Räume § 6. (1) b. scheiden die meisten Prostitutionslokale aus. Echte Verfügungsgewalt haben Prostituierte ausnahmslos nur in Laufhäusern. Dort können sie reinlassen oder rauswerfen wen sie wollen. Sie dürfen in den eigenen Raum übernachten, oder die Türe versperren und den Raum auch unbenützt zurücklassen. Hauptsache die Miete ist bezahlt. Das sind nur einige Merkmale von Verfügungsgewalt. Überall anders, in allen anderen Prostitutionslokalen ist diese Verfügungsgewalt nicht gegeben, es ist nur „vorgelogen“ ( mangels Alternative ), um die behördliche Kenntissnahme zu erlangen. Weder in Bars noch Saunaclubs etc. verfügen Prostituierte über Barräumlichkeiten, Büros oder Lagerräume. In Wirklichkeit verfügt selbstverständlich der Betreiber. Siehe § 2. (6) „...oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen.“

In Gewerbebetrieben, wie Bars, Saunas etc. als Prostitutionslokal wird dem Freier ein freies Zimmer zur Verfügung gestellt, oder er wählt selbst eines aus. Er ist Gast des Hauses, nicht der Prostituierten. Er kann den Raum benützen auch ohne Prostituierte. ( Ruheraum in Saunas ) Sein Zimmer gilt als „sein Raum“ so lange wie er das will. Er kann auch Zimmer wechseln. Die Prostituierten sind „vorstellig“ bei ihm, die Prostituierten wechseln sich bei ihm im Zimmer ab wenn er die Dienste mehrerer Prostituierten hintereinander in Anspruch nimmt.
All diese Betriebe haben eine aufrechte Betriebsanlagegenehmigung, erteilt aufgrund einer bundesgesetzlichen Bestimmung. ( GewO. ) Daran Änderungen vorzuschreiben durch ein Landesgesetz, wäre möglicherweise sogar unzumutbar. Siehe § 1. „unbeschadet bundesgesetzlicher Regelungen...“ Nicht nur diesbezügliche, sondern alle bundesgesetzlichen Regelungen.

In gewerberechtlich betriebenen Prostitutionslokalen, kann der Gesetzgeber ( des WPG 2011 ) von eigenen Sicherheitsvorschriften großzügig verzichten. Die in § 6. (1) d. e. aufgelisteten Vorschriften sind meistens ohnehin schon aufgrund der Betriebsanlagegenehmigung längst erfüllt.


Hochachtungsvoll


Wien am ….............. …...... ….......





Ergänzung:

§ 2. Begriffsbestimmungen

(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume.


§ 6. Prostitutionslokale

(2) Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.


§ 9. Ausübung von Prostitution

(5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.
 
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:roll: Warum nimmst ned endlich zur Kenntnis, dass du in der Scheißgassn gelandet bist und verhältst dich den entsprechenden Regeln?

So Typen wie du, sind uA schuld daran, dass wir in Ö Gesetze haben, die keine Sau mehr versteht, weil jede depperte Eventualität eingearbeitet wurde..
 
Warum nimmst ned endlich zur Kenntnis, dass du in der Scheißgassn gelandet bist und verhältst dich den entsprechenden Regeln?

So Typen wie du, sind uA schuld daran, dass wir in Ö Gesetze haben, die keine Sau mehr versteht, weil jede depperte Eventualität eingearbeitet wurde..

Offensichtlich habe ich das kleinere Problem:mauer:
 
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