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Nach dem durchschlagenden Praxiserfolg des neuen Prostitionsgesetzes (mehr:
Dieser Link ist für Dich nicht sichtbar.)
) soll nun endlich auch der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer (vormals "Freier") bei der Verrichtung der sexuellen Dienstleistung Rechtssicherheit erfahren können.
Einen gemeinsame Bund-Länder-Arbeitskommision hat dazu den Gesetzentwurf des Prostitutionsdienstleistungsnutznießerschutzgesetzes erarbeitet. Da man sich bei der Gestaltung eng an das bewährte Baurecht ("Bauantrag") bzw. Kraftfahrzeugsicherheitsuntersuchungsgesetztes ("TÜV") angelehnt hat, ist damit zu rechnen, dass dieses handwerklich hervorragend durchdachte Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in erster Lesung angenommen wird und zum 1.9.2017 rechtsgültig wird.
Auch ich denke, mit diesem einfachen und für den Bürger transparenten Verfahren kann allen individuellen Behördeninteressen entsprochen werden.
Prostitutionsdienstleistungsnutznießerschutzgesetz (PDlNnSchG)
Statt Masseur wird in den Etablissements eine gemeinsame Außenstelle des Finanz- Ordnungs und Gesundheitsamtes eingerichtet, mit jeweils eigenen Beamten und Sachbearbeitern (Finanz-, Ordnungs- und Gesundheitsamtliche Zentrale Erfassungsstelle; FOGZE) Öffnungszeiten 8-16 Uhr, Do 10-17:30, Fr 9-12 Uhr. Straßenstrich: FOGZE-Mobil im Wohnmobil.
Dort kann der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer gemeinsam mit der Dienstleisterin während der Öffnungszeiten einen
1. Antrag auf Gestattung der Durchführung einer sexuellen Dienstleistung (8seitig, 7facher Durchschlag, kostenpflichtig)
stellen. Dort werden angegeben:
-alle persönlichen Angaben der Beteiligten
-Dauer und Art der beabsichtigen Sexuellen Dienstleisungen
(beispielsweise
"1. Orale Aufnahme des halb oder ganz erigierten Gemächts des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers durch die Dienstleisterin. Im Uhrzeigersinn kreisende Bewegungen der Zunge. 7 Minuten, Zungenrichtung im Uhrzeigersinn. Verwendetes Kondom 1 Stk. BillyBoy "Intense" Charge 3278 mind. Haltbar 12/2019
2. vaginale Penetration, Missionarstellung, 5 Minuten, Stoßfrequenz: 120 Hertz, verwendetes Kondom 2 Stk. BillyBoy "Intense" Charge 3278 mind. Haltbar 12/2019")
-Preis der beabsichtigen sexuellen Dienstleisung; Brutto/Netto; einzeln aufgeführt
-Ort und Zeit der beabsichtigen sexuellen Dienstleisung
-Frabrikat und Handelsname der verwendeten Kondome, Chargennummer und Mindesthaltbarkeit
-Größe und Umfang des erigierten Gemächts des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers (zur gesundheitsamtlichen Prüfung, ob die verwendeten Kondome der Größe des Gemächts des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers entsprechen)
Als Anlage:
-TÜV-Prüfbericht ersatzweise Allgemeine Betriebserlaubnis der zur Verrichtung der sexuellen Dienstleistung verwendeten Hilfsmittel (Beispielsweise "Prüfbericht elektrischer Massagestab "Monster-Cock" auf Vibrations- und Bremsfunktion, elektrische und haptische Betriebssicherheit und hygienische Unbedenklichkeit. Zu Wiederholen als gewerblich genutztes Werkzeug alle 12 Monate")
-beglaubigte Kopie des Personalausweises
-Kopie der Anmeldebestätigung der Dienstleisterin
-falls verheiratet: Ehevertrag, aus dem hervorgeht, das außerehelicher Geschlechtsverkehr vertraglich gestattet ist; ersatzweise notariell beglaubigte Erklärung der Ehefrau, welche Dienstleistungen in welcher Anzahl gestattet sind
-polizeiliches Führungszeugnis
-Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über die Herkunft der Geldmittel
-Nachweis, dass die zur Verrichtung der sexuellen Dienstleistung verwendeten Räumlichkeiten dem Arbeitnehmerschutzgesetz entsprechen (Lichtstärke wie an anderen Arbeitsplätzen Dieser Link ist für Dich nicht sichtbar., Pausenräume, Toilettenanlagen etc.)
-Kopie der Zulassung des Betreibers gemäß Prostitutionsgesetz
-Bescheinigung des Betreibers über die letzte Reinigung der verwendeten Textilien(Datum / verwendete Waschmittel bei Bademantel, Handtücher, Bettlaken)
Nach umfassender Finanz-, Ordnungs- und Gesundheitsamtlicher Prüfung erhält der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer dann postalisch per Einschreiben eine
2. Vorläufige Gestattung zur Durchführung einer sexuellen Dienstleistung inklusive Gebühren- und Abgabenbescheid
Nach Erstattung und Eingang der notwendigen Gebühren und Abgaben kann der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer dann mit dieser Gestattung und der Dienstleisterin in der FOGZE persönlich erscheinen (Termin nach Anmeldung). Nach weiterer eingehender Prüfung; u. A. gesundheitsamtliche beidseitige Hygienekontrolle Mund/Körper/Fuß/Intimhygiene (auch olfaktorisch) erhält der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer eine gestempelte und behördlich beglaubigte
3. Gestattung zur Durchführung einer sexuellen Dienstleistung (4fach)
Mit dieser kann der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer dann bei dem Betreiber (ein Durchschlag) die beantragte Räumlichkeit mieten und die beantragten und gestatteten sexuellen Dienstleistungen in der genehmigten Form in Anspruch nehmen.
Die Gestattung ist während der Verrichtung der Dienstleistung außen an der Tür gut sichtbar anzubringen.
Falls nach Eingang des Antrages noch Änderungen vorgenommen werden müssen, hat dies allein über den
4. Änderungsantrag des Antrages auf Gestattung der Durchführung einer sexuellen Dienstleistung
zu erfolgen! Der Gesetzgeber weist darauf hin, das festgestellte wesentliche Abweichungen der tatsächlich durchgeführten Dienstleistungen von den vorab beantragten und gestatteten Dienstleistungen (also solche beispielsweise verlängerte Zeitdauer der Dienstleistung, unerlaubter Stellungswechsel, abweichende Penetrationsfrequenz) Ordnungswidrigkeiten sind und als solche streng geahndet werden! Dem Bürger wird mit Hilfe des Änderungsantrages eine unbürokratische Möglichkeit gegeben, Änderungswünsche genehmigen zu lassen. Deswegen werden bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellte oder sich nachher ergebende Abweichungen ohne Ausnahme sanktioniert.
Unklar ist, ob der Änderungsantrag auch noch während der Verrichtung gestellt werden kann; bei unwesentlichen oder wesensgleichen Änderungen ist dies eventuell während der Öffnungszeiten der FOGZE als bürgerfreundliche Serviceleistung gegen entsprechenden Aufpreis denkbar (z.B. Dauer einer Dienstleistung : Orale Aufnahme des erigierten Geschlechtsteiles: 7 Minuten statt 5 Minuten).
Nach Verrichtung der sexuellen Dienstleistung ist dann von der DL der
5. Abschluss- und Detailbericht der Verrichtung einer sexuellen Dienstleistung
auszufüllen und seitens des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers und Betreibers zu unterzeichnen.
Dort wird seitens der Dienstleisterin gemeldet:
-Dauer und Art der durchgeführten Sexuellen Dienstleistungen; ersatzweise VHS-Videodokumentation des Vorganges
-Wertung der Performanz des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers seitens der Dienstleisterin und eventueller Abweichungen (beispielsweise nicht vorab genehmigte Verkürzungen der Dauer der Dienstleistungen oder nicht genehmigte Wechsel der Errektionszustände, insbesondere in den nicht errigierten Zustand)
-verwendete Kondome (Anzahl, Fabrikat, Handelsname, Chargennummer und Mindesthaltbarkeit)
-verwendete Hilfs- und Gleitmittel (Anzahl, Fabrikat, Handelsname, Chargennummer und Mindesthaltbarkeit)
-verwendete Reinigungsmittel(Anzahl und m²-Fläche Wischtücher, Feuchttücher etc.), wegen Prüfung durch das Umweltbundesamt im Rahmen einer Studie zur Müllvermeidung im Prostitutionsgewerbe
Dier Abschlussbericht ist dann nur noch zusammen mit unterzeichneten Kopien der jeweiligen ordentlichen Zahlungsbelege der FOGZE vorzulegen. Eine Eingangsquittung wird ausgestellt.
Nach abschließender Prüfung findet dann der Verwaltungsvorgang mit Mitteilung an Dienstleisterin und Prostitutionsdienstleistungsnutznießer und dem Eintrag in das Zentralregister der beantragten und durchgeführten sexuellen Dienstleistungen seinen Abschluss. Dort werden alle Informationen mit Hilfe der elektronischen Datenbearbeitung erfasst und gespeichert und allen interessierten Behörden zugänglich gemacht.
Als Ersatz für die dann zu verbietenden perversen und frauenverachtenden "Internet"foren (z.B. "Bordellcommunity") werden die interessantesten und besten durchgeführten sexuellen Dienstleistung im Bundesanzeiger veröffentlich. Hervorzuheben ist, dass sich der Gesetzgeber so sogar mit dem "Neuland" des sog. "Internets" (ein großes Rechennetzwerk diveser Datenverarbeitungsanlagen) beschäftigt.
Für alle Beteiligten ist es empfehlenswert oder je nach Lesart des Gesetzes verpflichtend, vor Ort die komplette Dokumentation und Beantragung aller bisher beantragten sexuellen Dienstleistung mitzuführen. Seitens der Betreiber werden dazu neben Bademänteln auch farblich passende Aktentaschen ausgehändigt. Da seitens der Dienstleisterin mit mehr mitzuführendem Archivmaterial zu rechnen ist, sind neben dem Nuttentäschchen auch farblich passende Aktenrollschränke anzudenken.
HINWEIS: Korrekte Beantragung schützt nicht vor unangemeldeter Kontrolle! Seitens der FOGZE werden dazu behördenübergreifende Arbeitsgruppen zur unangemeldeten Vor-Ort-Kontrolle zusammengestellt (Finanz-, Ordnungs- und Gesundheitsamliche Zentrale Erfassungsstelle: GemeinsameUntersuchungs Kommission FOGZE-GUK; ca. 6-8 Beamte). Zu Beginn des Verfahrens wird angestrebt, ca. 30 % der Vorgänge vor Ort zu kontrollieren (kostenpflichtig seitens des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers , 80 Euro je angefangene Stunde und Beamter).
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) soll nun endlich auch der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer (vormals "Freier") bei der Verrichtung der sexuellen Dienstleistung Rechtssicherheit erfahren können.
Einen gemeinsame Bund-Länder-Arbeitskommision hat dazu den Gesetzentwurf des Prostitutionsdienstleistungsnutznießerschutzgesetzes erarbeitet. Da man sich bei der Gestaltung eng an das bewährte Baurecht ("Bauantrag") bzw. Kraftfahrzeugsicherheitsuntersuchungsgesetztes ("TÜV") angelehnt hat, ist damit zu rechnen, dass dieses handwerklich hervorragend durchdachte Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in erster Lesung angenommen wird und zum 1.9.2017 rechtsgültig wird.
Auch ich denke, mit diesem einfachen und für den Bürger transparenten Verfahren kann allen individuellen Behördeninteressen entsprochen werden.
Prostitutionsdienstleistungsnutznießerschutzgesetz (PDlNnSchG)
Statt Masseur wird in den Etablissements eine gemeinsame Außenstelle des Finanz- Ordnungs und Gesundheitsamtes eingerichtet, mit jeweils eigenen Beamten und Sachbearbeitern (Finanz-, Ordnungs- und Gesundheitsamtliche Zentrale Erfassungsstelle; FOGZE) Öffnungszeiten 8-16 Uhr, Do 10-17:30, Fr 9-12 Uhr. Straßenstrich: FOGZE-Mobil im Wohnmobil.
Dort kann der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer gemeinsam mit der Dienstleisterin während der Öffnungszeiten einen
1. Antrag auf Gestattung der Durchführung einer sexuellen Dienstleistung (8seitig, 7facher Durchschlag, kostenpflichtig)
stellen. Dort werden angegeben:
-alle persönlichen Angaben der Beteiligten
-Dauer und Art der beabsichtigen Sexuellen Dienstleisungen
(beispielsweise
"1. Orale Aufnahme des halb oder ganz erigierten Gemächts des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers durch die Dienstleisterin. Im Uhrzeigersinn kreisende Bewegungen der Zunge. 7 Minuten, Zungenrichtung im Uhrzeigersinn. Verwendetes Kondom 1 Stk. BillyBoy "Intense" Charge 3278 mind. Haltbar 12/2019
2. vaginale Penetration, Missionarstellung, 5 Minuten, Stoßfrequenz: 120 Hertz, verwendetes Kondom 2 Stk. BillyBoy "Intense" Charge 3278 mind. Haltbar 12/2019")
-Preis der beabsichtigen sexuellen Dienstleisung; Brutto/Netto; einzeln aufgeführt
-Ort und Zeit der beabsichtigen sexuellen Dienstleisung
-Frabrikat und Handelsname der verwendeten Kondome, Chargennummer und Mindesthaltbarkeit
-Größe und Umfang des erigierten Gemächts des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers (zur gesundheitsamtlichen Prüfung, ob die verwendeten Kondome der Größe des Gemächts des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers entsprechen)
Als Anlage:
-TÜV-Prüfbericht ersatzweise Allgemeine Betriebserlaubnis der zur Verrichtung der sexuellen Dienstleistung verwendeten Hilfsmittel (Beispielsweise "Prüfbericht elektrischer Massagestab "Monster-Cock" auf Vibrations- und Bremsfunktion, elektrische und haptische Betriebssicherheit und hygienische Unbedenklichkeit. Zu Wiederholen als gewerblich genutztes Werkzeug alle 12 Monate")
-beglaubigte Kopie des Personalausweises
-Kopie der Anmeldebestätigung der Dienstleisterin
-falls verheiratet: Ehevertrag, aus dem hervorgeht, das außerehelicher Geschlechtsverkehr vertraglich gestattet ist; ersatzweise notariell beglaubigte Erklärung der Ehefrau, welche Dienstleistungen in welcher Anzahl gestattet sind
-polizeiliches Führungszeugnis
-Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über die Herkunft der Geldmittel
-Nachweis, dass die zur Verrichtung der sexuellen Dienstleistung verwendeten Räumlichkeiten dem Arbeitnehmerschutzgesetz entsprechen (Lichtstärke wie an anderen Arbeitsplätzen Dieser Link ist für Dich nicht sichtbar., Pausenräume, Toilettenanlagen etc.)
-Kopie der Zulassung des Betreibers gemäß Prostitutionsgesetz
-Bescheinigung des Betreibers über die letzte Reinigung der verwendeten Textilien(Datum / verwendete Waschmittel bei Bademantel, Handtücher, Bettlaken)
Nach umfassender Finanz-, Ordnungs- und Gesundheitsamtlicher Prüfung erhält der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer dann postalisch per Einschreiben eine
2. Vorläufige Gestattung zur Durchführung einer sexuellen Dienstleistung inklusive Gebühren- und Abgabenbescheid
Nach Erstattung und Eingang der notwendigen Gebühren und Abgaben kann der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer dann mit dieser Gestattung und der Dienstleisterin in der FOGZE persönlich erscheinen (Termin nach Anmeldung). Nach weiterer eingehender Prüfung; u. A. gesundheitsamtliche beidseitige Hygienekontrolle Mund/Körper/Fuß/Intimhygiene (auch olfaktorisch) erhält der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer eine gestempelte und behördlich beglaubigte
3. Gestattung zur Durchführung einer sexuellen Dienstleistung (4fach)
Mit dieser kann der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer dann bei dem Betreiber (ein Durchschlag) die beantragte Räumlichkeit mieten und die beantragten und gestatteten sexuellen Dienstleistungen in der genehmigten Form in Anspruch nehmen.
Die Gestattung ist während der Verrichtung der Dienstleistung außen an der Tür gut sichtbar anzubringen.
Falls nach Eingang des Antrages noch Änderungen vorgenommen werden müssen, hat dies allein über den
4. Änderungsantrag des Antrages auf Gestattung der Durchführung einer sexuellen Dienstleistung
zu erfolgen! Der Gesetzgeber weist darauf hin, das festgestellte wesentliche Abweichungen der tatsächlich durchgeführten Dienstleistungen von den vorab beantragten und gestatteten Dienstleistungen (also solche beispielsweise verlängerte Zeitdauer der Dienstleistung, unerlaubter Stellungswechsel, abweichende Penetrationsfrequenz) Ordnungswidrigkeiten sind und als solche streng geahndet werden! Dem Bürger wird mit Hilfe des Änderungsantrages eine unbürokratische Möglichkeit gegeben, Änderungswünsche genehmigen zu lassen. Deswegen werden bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellte oder sich nachher ergebende Abweichungen ohne Ausnahme sanktioniert.
Unklar ist, ob der Änderungsantrag auch noch während der Verrichtung gestellt werden kann; bei unwesentlichen oder wesensgleichen Änderungen ist dies eventuell während der Öffnungszeiten der FOGZE als bürgerfreundliche Serviceleistung gegen entsprechenden Aufpreis denkbar (z.B. Dauer einer Dienstleistung : Orale Aufnahme des erigierten Geschlechtsteiles: 7 Minuten statt 5 Minuten).
Nach Verrichtung der sexuellen Dienstleistung ist dann von der DL der
5. Abschluss- und Detailbericht der Verrichtung einer sexuellen Dienstleistung
auszufüllen und seitens des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers und Betreibers zu unterzeichnen.
Dort wird seitens der Dienstleisterin gemeldet:
-Dauer und Art der durchgeführten Sexuellen Dienstleistungen; ersatzweise VHS-Videodokumentation des Vorganges
-Wertung der Performanz des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers seitens der Dienstleisterin und eventueller Abweichungen (beispielsweise nicht vorab genehmigte Verkürzungen der Dauer der Dienstleistungen oder nicht genehmigte Wechsel der Errektionszustände, insbesondere in den nicht errigierten Zustand)
-verwendete Kondome (Anzahl, Fabrikat, Handelsname, Chargennummer und Mindesthaltbarkeit)
-verwendete Hilfs- und Gleitmittel (Anzahl, Fabrikat, Handelsname, Chargennummer und Mindesthaltbarkeit)
-verwendete Reinigungsmittel(Anzahl und m²-Fläche Wischtücher, Feuchttücher etc.), wegen Prüfung durch das Umweltbundesamt im Rahmen einer Studie zur Müllvermeidung im Prostitutionsgewerbe
Dier Abschlussbericht ist dann nur noch zusammen mit unterzeichneten Kopien der jeweiligen ordentlichen Zahlungsbelege der FOGZE vorzulegen. Eine Eingangsquittung wird ausgestellt.
Nach abschließender Prüfung findet dann der Verwaltungsvorgang mit Mitteilung an Dienstleisterin und Prostitutionsdienstleistungsnutznießer und dem Eintrag in das Zentralregister der beantragten und durchgeführten sexuellen Dienstleistungen seinen Abschluss. Dort werden alle Informationen mit Hilfe der elektronischen Datenbearbeitung erfasst und gespeichert und allen interessierten Behörden zugänglich gemacht.
Als Ersatz für die dann zu verbietenden perversen und frauenverachtenden "Internet"foren (z.B. "Bordellcommunity") werden die interessantesten und besten durchgeführten sexuellen Dienstleistung im Bundesanzeiger veröffentlich. Hervorzuheben ist, dass sich der Gesetzgeber so sogar mit dem "Neuland" des sog. "Internets" (ein großes Rechennetzwerk diveser Datenverarbeitungsanlagen) beschäftigt.
Für alle Beteiligten ist es empfehlenswert oder je nach Lesart des Gesetzes verpflichtend, vor Ort die komplette Dokumentation und Beantragung aller bisher beantragten sexuellen Dienstleistung mitzuführen. Seitens der Betreiber werden dazu neben Bademänteln auch farblich passende Aktentaschen ausgehändigt. Da seitens der Dienstleisterin mit mehr mitzuführendem Archivmaterial zu rechnen ist, sind neben dem Nuttentäschchen auch farblich passende Aktenrollschränke anzudenken.
HINWEIS: Korrekte Beantragung schützt nicht vor unangemeldeter Kontrolle! Seitens der FOGZE werden dazu behördenübergreifende Arbeitsgruppen zur unangemeldeten Vor-Ort-Kontrolle zusammengestellt (Finanz-, Ordnungs- und Gesundheitsamliche Zentrale Erfassungsstelle: GemeinsameUntersuchungs Kommission FOGZE-GUK; ca. 6-8 Beamte). Zu Beginn des Verfahrens wird angestrebt, ca. 30 % der Vorgänge vor Ort zu kontrollieren (kostenpflichtig seitens des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers , 80 Euro je angefangene Stunde und Beamter).