Wer das macht, dem wird es wie unserem pensionierten Eiskunstläufer ergehen...
Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
StGB
§ 217. (1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution
nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er
die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem
anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt
oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution
nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder
mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen
anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung
ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen