Pflegefreistellung...

J

Gast

(Gelöschter Account)
Liebe ef-gemeinde...

Rat und hilfe benötigt, bitte!
Hab auf die schnelle gegoogelt, nur paragraphen und ungereimtheiten gefunden!
Meine exfrau liegt seit freitag für mindestens eine woche im spital!
Mein sohn liegt seit samstag mit angina und hohem fieber im bett. Ich wohne nicht im gleichen haushalt habe aber das gemeinsame sorgerecht mit meiner ex!
Habe ich anspruch auf pflegefreistellung bzw pflegeurlaub oder muss ich mir urlaub nehmen?

Danke für infos.
Lg
Jack71
 
Meines Wissens hast du Anspruch drauf - weil ja gemeinsames Sorgerecht besteht.
 
Habe ich anspruch auf pflegefreistellung bzw pflegeurlaub oder muss ich mir urlaub nehmen?

Eher Urlaub, bei Ex sicher,
beim Sohn würde ich die Rechtspflegerin kontaktieren ;)

wenn Du Auskunft brauchst,
habe da wem sitzen beim Gericht :)
 
Hp der AK sagt auch das ein gemeinsamer Haushalt nicht Bedingung ist, schau da nochmal rein!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
bei gemeinsamen sorgerecht hast natürlich anspruch auf pflegeurlaub...besonders wenn die mutter auch ausfällt
 
Was ich weiss ist für den Anspruch auf Pflegefreistellung das eigentliche "Kriterium" der gemeinsame Haushalt.
Bin mir da aber nicht ganz sicher. Aber vielleicht hast du ja einen verständnisvollen Arbeitgeber...
 
Liebe ef-gemeinde...

Rat und hilfe benötigt, bitte!
Hab auf die schnelle gegoogelt, nur paragraphen und ungereimtheiten gefunden!
Meine exfrau liegt seit freitag für mindestens eine woche im spital!
Mein sohn liegt seit samstag mit angina und hohem fieber im bett. Ich wohne nicht im gleichen haushalt habe aber das gemeinsame sorgerecht mit meiner ex!
Habe ich anspruch auf pflegefreistellung bzw pflegeurlaub oder muss ich mir urlaub nehmen?

Danke für infos.
Lg
Jack71

Kenn mich da nicht aus...

ABER gute und baldige Besserung auf diesem Weg :winke:
 
Was ich weiss ist für den Anspruch auf Pflegefreistellung das eigentliche "Kriterium" der gemeinsame Haushalt.
Bin mir da ziemlich sicher. Aber vielleicht hast du ja einen verständnisvollen Arbeitgeber...

Das ist auch mein Wissenstand...

Gilt für Urlaub und Freistellung...
 
hatte gerade pflegeurlaub wegen meiner mutter. die lebt auch nicht im gleichen haushalt und war kein problem.kommt immer auf die firma an. am besten einfach nachfragen was der chef dazu sagt. eine ärztliche bestätigung muß nicht anerkannt werden. bei mir genügte die nachfrage
 
Hier findet sich etwas darüber.

Mir ist als Kriterium auch der gemeinsame Haushalt bekannt, aber im Normalfall wird ein Arbeitgeber verstehen wenn das zu pflegende Kind bei getrennten Eltern nicht dort lebt.
Können andere Personen die Pflege des Kindes übernehmen (zB. Großeltern) ist eine Pflegefreistellung des Arbeitnehmers nicht notwendig.
 
Gemäß Urlaubsgesetz §16 (1) 2. ist bei Ausfall der Betreuungsperson des eigenen Kindes für eine Pflegefreistellung kein gemeinsamer Hasuhalt nötig.

Das gilt ausschliesslich für das eigene Kind, in allen anderen Fällen ist der gemeinsame Haushalt Voraussetzung.
 
Werfe jetzt ein allgemeines DANKE :daumen: für eure infos, bemühungen und genesungswünsche in den thread!

Werd euch informieren wies in der praxis ausgesehen hat!

Tolle gemeinde hier :respekt:
 
Tolle gemeinde hier

stimmt!!
wenn man hilfe braucht, dann findet man sie hier meist auch!

auch von mir gute besserung an dein kind und die exfrau
herr nachbar.:bussal:
hoffe du wirst nicht auch krank!!;)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wann besteht ein Anspruch auf Plegefreistellung?

§ 16 UrlG
Für eine Woche pro Arbeitsjahr hat der AN Anspruch auf Entgeldfortzahlung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder wegen der notwendigen Netreuung seines Kindes (Wahl- oder Plegekind) infolge AUsfalls einer Person (Aufenthalt in einer Heil- und Plegeanstalt, schwere Erkrankung, behördliche Anhaltung und Tod), die sein Kind betreut.

Hoffe die Info reicht
Liebe Grüße
Peter
 
Wann besteht ein Anspruch auf Plegefreistellung?

§ 16 UrlG
Für eine Woche pro Arbeitsjahr hat der AN Anspruch auf Entgeldfortzahlung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Plegekind) infolge AUsfalls einer Person (Aufenthalt in einer Heil- und Plegeanstalt, schwere Erkrankung, behördliche Anhaltung und Tod), die sein Kind betreut.

Hoffe die Info reicht
Liebe Grüße
Peter


....ups :oops: habe erst jetzt gesehen, das der Beitrag aus dem Jahr 2009 ist - sorry! :kopfklatsch:
 
AK gute idee!!!!!
soweit ich weiß in gerader linie(also kind) kein problem!kann nur sein das du eine bestätigung vom arzt vorlegen musst.der sohn muss auch nicht bei dir wohnen,reicht die sorgepflicht schon aus
lg rabbit und alles gute
 
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