Independent Escorts TG für Hobbyhure?

S

Gast

(Gelöschter Account)
Hallo! Wie ist das eigentlich rechtlich, wenn man die die Hobbyhure für TG vermietet? Kennt sich da wer aus? LG
 
Hallo! Wie ist das eigentlich rechtlich, wenn man die die Hobbyhure für TG vermietet? Kennt sich da wer aus? LG
Ich sollte nicht, weil ich vom Strafrecht zuwenig versteh, aber ... (Disclaimer, hauptsaechlich davor, dass ich was ueberseh, weil den Satz "Sonst ok" wirst von mir eh nicht hoeren) ... als ertse Anhaltspunkte

Inlaenderin? Sonst Achtung vor dem Par 217 StGB
Grossjaehrig? Sonst Achtung vor dem Par 214 und dem 215a
Nicht verwandt? Sonst Achtung vor dem Par 213
Die Bedeutung des Par 215 kann ich jetzt nicht einordnen
 
Ganz einfach: Zuhälterei.....
Na ja ...

§ 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Siehe hier.
Die Normüberschrift ("Zuhaelterei", Anm. Archie) ist insofern irreführend, als nicht die Zuhälterei an sich unter Strafe gestellt ist; denn diese ist eine natürliche Begleiterscheinung der Prostitution, die ebenfalls nicht (nach StGB, Anm. Archie) strafbar ist. Das Gesetz trägt der zunehmenden Degradierung der Prostituierten zur reinen Ware und den immer besseren Organisationsstrukturen (ca 80%ige Zuhälterquote; W. Hauptmann, ÖffS 1983/10, 1) Rechnung und pönalisiert zum Zweck des Schutzes der sexuellen Integrität der Prostituierten unter dem Aspekt des Vermögensschutzes ( Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 214–217 Rz 4, 28) die parasitäre Zuhälterei nach Abs 1.




(und siehe auch den kurzen von mir verlinkten Kommentar zum 215, der darauf hinweist, dass eine [inlaendische, grossjaehrige, nicht dem Schutz anbefohlene] Person ja schon zur Prostitution bereit sein kann oder sie bereits ausuebt)

Das auch nur auf der Basis des Gesetzestextes ohne Rechtskommentar oder Entscheidungen.
Wenns tiefer wird, klink ich mich aus. :lehrer::undweg:
 
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Cool danke! Ich finde das Thema interessant. Angenommen es handelt sich um eine volljährige, Wohnsitz Wien, nicht verwandt (Ehefrau?), die selbst anbahnt und das Geld auch selbst nimmt. Vollkommen ohne Zwang, gelegentliche Hobbynutte halt.
 
Cool danke! Ich finde das Thema interessant. Angenommen es handelt sich um eine volljährige, Wohnsitz Wien, nicht verwandt (Ehefrau?), die selbst anbahnt und das Geld auch selbst nimmt. Vollkommen ohne Zwang, gelegentliche Hobbynutte halt.
Dann anmelden.... Grüne Karte besorgen, etc....
 
Cool danke! Ich finde das Thema interessant. Angenommen es handelt sich um eine volljährige, Wohnsitz Wien, nicht verwandt (Ehefrau?), die selbst anbahnt und das Geld auch selbst nimmt. Vollkommen ohne Zwang, gelegentliche Hobbynutte halt.
Dann "vermietest" ja nicht du, sondern sie uebt (im Innenverhaeltnis hoffentlich wirklich auch so selbstbestimmt) die Prostitution aus. Dann muss sie sich halt an die ProstVorschriften des Ausuebungsbundeslandes und - danke, @Mitglied #548102 ! - an die bundesweiten Gesundheitsvorschriften halten. Da die telefonische Anbahnung nicht von den ProstVorschriften erfasst ist (kleiner Disclaimer: fuer Wien weiss ich's positiv, fuer die anderen Laender nicht auswendig; koennte aber sein, dass es irgendwo eine Meldepflicht der ausuebenden Person an ihre Wohnsitzbehoerde gibt), kann diese auch aus einem anderen Bundesland erfolgen.
 
Cool danke! Ich finde das Thema interessant. Angenommen es handelt sich um eine volljährige, Wohnsitz Wien, nicht verwandt (Ehefrau?), die selbst anbahnt und das Geld auch selbst nimmt. Vollkommen ohne Zwang, gelegentliche Hobbynutte halt.

Grüne Karte (Gesundenuntersuchungen)
Meldung der selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt und der Sozialversicherung.
 
Dann "vermietest" ja nicht du, sondern sie uebt (im Innenverhaeltnis hoffentlich wirklich auch so selbstbestimmt) die Prostitution aus. Dann muss sie sich hat an die ProstVorschriften des Ausuebungsbundeslandes und - danke, @Mitglied #548102 ! - an die bundesweiten Gesundheitsvorschriften halten. Da die telefonische Anbahnung nicht von den ProstVorschriften erfasst ist (kleiner Disclaimer: fuer Wien weiss ich's positiv, fuer die anderen Laender nicht auswendig), kann diese auch aus einem anderen Bundesland erfolgen.
Verstehe, das heißt sie müsste das anmelden, grüne Karte etc. Halt ganz offiziell, sonst strafbar?
 
Nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den gelegentlichen Kick?

Auch dann sind die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen. Man nimmt ja "Geld" für den Kick und sobald das der Fall ist, interessiert sich auch der Staat dafür.

Wenn man das ab und zu im verschwiegenen Bekanntenkreis macht, läuft man wohl kaum Gefahr "entdeckt" zu werden, anders ist es, wenn man aktiv inseriert und nach Kunden sucht.
 
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... da kommst (zumindest einmal prostrechtlich) in die Definition bzw. Auslegung von "gewerbsmaessig" ... ein tiefes Wasser, nicht nur im ProstRecht
Dachte gewerbsmässig hat was mit regelmäßigkeit und lebensunterhalt etc. zu tun. aber "sexarbeiterin" hat sicher recht, wenns um geld geht interessiert sich der staat...
 
Dachte gewerbsmässig hat was mit regelmäßigkeit und lebensunterhalt etc. zu tun.
Ganz oberflächlich einmal hier.

Die Über-Ironie ist, dass die Landesgesetzgeber weitestgehend (wenn nicht überhaupt) in der ProstDefinition den Begriff "gewerblich" verwenden, dem "Gewerbe" aber die Anerkennung als Gewerbe versagt wird.
 
Dachte gewerbsmässig hat was mit regelmäßigkeit und lebensunterhalt etc. zu tun. aber "sexarbeiterin" hat sicher recht, wenns um geld geht interessiert sich der staat...
Ja, gewerbsmäßig heißt selbständig, regelmäßig und eine Ertragsabsicht. Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist oder einmalig mit Wiederholungsabsicht
 
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