§ 90 StGB - Einwilligung des Verletzten unterscheidet nicht zwischen leichter und schwerer Körperverletzung. Kriterium dafür, ob in die Verletzung eingewilligt werden kann, ist, ob die Verletzung als solche gegen die guten Sitten verstößt. Ob eine Verletzung gegen die guten Sitten verstößt, hängt uA von der Schwere der Verletzung ab. Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass im Bereich sadomasochistischer Praktiken die Einwilligung in leichte Verletzungen (Striemen nach Fesselung und Auspeitschen, OGH 12 Os 17/89) möglich ist, nicht aber eine Einwilligung in schwere Verletzungen.
Die "Krux" sind die Deliktsqualifikationen für schwere Körperverletzung ("leichte" gibts in Österreich gar nicht, einfach "nur" Körperverletzung).
Gesetzestext
Schwere Körperverletzung § 84 StGB.
1. Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,
von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
unter Zufügung besonderer Qualen oder
an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
3. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Der § 84 schwere Körperverletzung ist ein sogenannter Qualifikationstatbestand zu § 83 Körperverletzung, d.h. zu der "Grundtat" kommen folgende "erschwerende" Gründe:
Absatz 1:
Die Berufsunfähigkeit (Gesundheitsschädigung) dauert länger als 24 Tage, das betrifft auch Studenten, Hausfrauen und Arbeitslose, weil nicht auf eine tatsächlicher Erwerbstätigkeit, sondern nur die Möglichkeit dazu abgestellt wird. Eine Tat ist dann an sich schwer, wenn mehrere Faktoren zusammentreffen, z.B. Schädigung eines wichtigen Organs oder Körperteils, ungewisser Heilungsverlauf, aber auch der körperliche Zustand eines Opfers. An sich schwere Verletzungen sind z.B. Knochenbrüche (ausgenommen kleine Knochen "von geringer Bedeutung"), Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke, Gehirnerschütterung mit Bewußtlosigkeit. Diese besonderen Folgen müssen zumindest fahrlässig herbeigeführt werden.
Meine Meinung:
Eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung wird im Spiel wohl nur bei Knochenbrüchen auftreten. Aber schon das Spiel mit einem körperlich nicht ganz fitten Partner kann eine "an sich schwere" Körperverletzung darstellen. Und, ich hoffe, daß versteht sich von selbst, auch auf Menschen mit wie auch immer geartetem Handicap, sei es psychisch oder physisch, muß in besonderer Weise geachtet werden.
Absatz 2:
Lebensgefährliche Mittel sind alle Waffen, Gifte und Starkstrom.
Die Tat ist von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung begangen worden.
Die Tat ist unter besonders qualvollen Umständen begangen worden.
Bei diesen drei Qualifikationen muß der Vorsatz auch auf Verwirklichung diese besonderen Merkmale gerichtet sein.
Absatz 3 ist erst 1987 geschaffen worden, er soll das Rowdytum sanktionieren.
Meine Meinung:
Ob eine Peitsche oder ein anderes Schlaginstrument lebensgefährlich ist, wird von Fall zu Fall entschieden werden müssen. Sicherlich fallen alle Schlaginstrumente mit Nägeln, Dornen u.a, aber auch Metallabsätze von Stöckelschuhen unter diese Kategorie. Und auch unseren lieben Stromspielern sei auch aus rechtlichen Aspekten der Umgang nur mit Schwachstrom ans Herz gelegt!
Schon allein die "Zusammenrottung" von drei Tops für ein Opfer verwirklicht eine schwere Körperverletzung gem. § 84 (2) Z 2, egal, wie leicht die Verletzungen tatsächlich sind.
Wie die absichtliche Infektion mit HIV eingeordnet wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Die absichtliche Ansteckung mit einer heilbaren Geschlechtskrankheit fällt jedenfalls unter schwere Körperverletzung.