irgendwie hätte ich solche kommentare erwarten sollen, aber dafür darf ich an dieser stelle auf folgende punkte hinweisen:
1.) das gesetz sieht per se keine leinenpflicht für hunde vor
2.) gem. tierhalteverordnung i.d.g.F anlage 1, ziffer 1, punkt 1.1 steht: "hunde müssen mindestens einmal täglich, ihrem bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend gelegenheit zum auslauf haben" - meines erachtens handels es sich dabei um einen graubereich, da gerade bei großen hunden ein spaziergang an der leine das bewegungs- und laufbedürfnis nicht erfüllen kann (außer man hat die zeit täglich 6 h spazieren zu gehen, aber die meisten haben ja auch noch einen job und möchten dann und wann mal schlafen).
3.) das argument "dann geh halt auf die hundewiese oder in die hundezone" ist insofern sinnlos, da außerhalb größerer städte zumeist keine entsprechenden wiesen oder zohnen existieren - mal abgesehen davon, dass selbst in hundezonen die hunde an der leine geführt werden müssen (deshalb weiß ich bis heute nicht, was der vorteil von hundezonen sein soll bzw)
4.) leine- und/oder beißkorbpflicht bezieht sich nicht nur ausschließlich auf öffentliche liegenschaften sondern findet seine gesetzliche regelung im gemeiderecht. somit kann jede gemeinde selbst festlegen ob sie leinen- und/oder beißkorbpflicht in öffentlichen bereichen festlegt oder nicht
5.) bei spaziergängen außerhalb von öffentlichen bereichen, wie zum beispiel ich mit meinen hunden zwischen feldern und in wäldern der murauen die ausschließlich privatbesitz von landwirten oder privatpersonen sind, gilt auch das gemeindegesetz nicht. freilaufende hunde könnten höchstens auf grund einer besitzstörungsklage zur anzeige gebracht werden. wenn, wie in unserem fall, die erlaubnis der entsprechenden grundstückseigentümer eingeholt wurde ist auch ein spaziergang ohne leine innerhalb des gesetzlich erlaubten
6.) der abschuss freilaufender hunde durch jäger auf privatbesitz ist nur durch zustimmung des grundstückseigentümers oder bei gefahr in verzug (wenn die hunde außerhalb der rufweite der besitzer sind, was im einzelfall oft schwer zu beweisen ist) abgeschossen werden. nur wälder und wiesen im besitz des landes oder des bundes gelten als öffentliche flächen, hier darf der jäger auch ohne zustimmung von grundstücksbesitzern abknallen - ist aber in unserem fall nicht gegeben.