Gangbang rechtlich gesehen

Hmm, bin mir nicht ganz sicher ob das gesagte so stimmt, auch wenns jetzt schon ein wenig älter is, vielleicht isses für jemanden da draussen mal relevant ;)

Wenn man sich das Wiener Prostititutionsgesetz so ansieht (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/landesgesetzblatt/jahrgang/2011/html/lg2011024.html) dann ist unter § 2 eine Begriffsbestimmung gegeben: gewerbsmäßig nur wenn man sich eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen will.
Mit einem Unkostenbeitrag hat man das sicher nicht, mit eine Taschengeld denke ich auch nicht... Vor Allem fehlt es auch an der geforderten Regelmäßigkeit der Tätigkeit wenn man ab und zu sowas veranstaltet...

Ad Sozialversicherung: Das ist kein Problem denke ich.

Gewerblich isses übrigens nicht verboten, man braucht nur eine Genehmigung dafür ;)
 
Gewerblich setzt eine Regelmäßigkeit voraus. Bei hier und da, würde ich behaupten, ist alles im grünen Bereich. Einmal im Monat ist jedoch schon ziemlich regelmäßig.
 
stimmt... im endeffekt leiten sie das vom stgb ab (die gewerbsmässigkeit): "sich fortlaufend eine einnahmequelle verschafft". wenn man sich die erläuterungen vom haberl dazu durchliest wird man sehen, dass es nicht mal zu einem treffen gekommen sein muss - nur der versuch und die art und weise können schon auf "gewerbsmäßigkeit" schließen lassen. dies wird im speziellen schon zutreffen, wenn man im internet inseriert, sich eine eigene wert-telefonnummer nimmt usw.

was dabei noch schlimmer ist, dass in Ö im verwaltungsstrafrecht die beweislast-umkehr gilt. also der angezeigte müsste seine unschuld beweisen.

"TG" als solches gibt es im Gesetz nicht - es ist und bleibt was es ist, wenn wer von jemand anderem für 6uelle Handlungen geld verlangt.

Viel schlimmer als die Sozialversicherung ist aber das Finanzamt... Nebeneinkünfte sind steuerpflichtig, und nichts anderes ist "TG"...
 
stimmt... im endeffekt leiten sie das vom stgb ab (die gewerbsmässigkeit): "sich fortlaufend eine einnahmequelle verschafft".

Gewerbsmässigkeit gemäß Wiener ProstG wird im §2 (3) legaldefiniert.

Bereits eine unregelmässige Einnahmequelle - sofern sie fortlaufend erfolgt - ist als gewerbsmässig anzusehen.

was dabei noch schlimmer ist, dass in Ö im verwaltungsstrafrecht die beweislast-umkehr gilt. also der angezeigte müsste seine unschuld beweisen.

Das ist falsch.

Lediglich bei Ungehorsamkeitsdelikten muss dem Beschuldigten das Verschulden nicht nachgewiesen werden, sofern das tatbildmäßige Verhalten bereits von der Behörde nachgewiesen wurde.
 
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