Gewerberecht

M

Gast

(Gelöschter Account)
Falls sich da wer gut auskennt, würde ich mich freuen, wenn er sich per PN bei mir meldet.
Danke.
 
Hab mich beim Titel vertan, meinte Arbeitsrecht, nicht Gewerberecht, sorry.

Neben anderer Sachen, würde es mich brennend interessieren, wie man es arbeitsrechtlich hinbekommt, dass man einen Mitarbeiter nur engagiert, wenn Aufträge da sind. D.h. ich als Unternehmer nebenberuflich und wenn ein Auftrag da ist, ruf ich ihn an, erledige den Auftrag und dann ist er wieder weg. Normal einstellen macht es finanztechnisch absolut keinen Sinn, kann man gleich wieder zusperren.
Wenn ich mir die Kriterien für freier Dienstnehmer und Werkvertrag anschaue, haut's irgendwie nicht hin.
 
Das wird schwierig, weil man vermutlich nicht jedes Mal denselben Mitarbeiter bekommt. Jedesmal jemanden neu anlernen ist auch problematisch. Außerdem wollte ich meinen Cousin engagieren, der auch normal arbeiten geht und eben, wenn ich wen brauche, kommen würde.
 
Melde ihn doch einfach an, wenn du ihn brauchst und wieder ab, wenn der Auftrag erledigt ist? Das sollte sich doch mit einem auf einen Auftrag beschränkten und befristeten Vertrag machen lassen.
 
Melde ihn doch einfach an, wenn du ihn brauchst und wieder ab
Ich befürchte, dass sich SVA und AK sicher sofort aufregen werden. Kann es mir nicht vorstellen, dass es so einfach geht, die Gesetze sind in Österreich sehr zu Gunsten der Arbeiter ausgelegt.

Aber, was oxidierer1 vorschlägt ist einerseits eh nicht schlecht, er könnte auch offiziell ein Gewerbe anmelden, aber andererseits so haben es die Polen auch vor Jahren versucht, als Selbständige auf Baustellen zu arbeiten, was sie aber im Endeffekt nicht waren und das hat man unterbunden.
 
Warum lässt ihn nicht einfach auf Werkvertragsbasis arbeiten? Sprich welche Kriterien sprechen dagegen?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Beinahe alles.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.990113.html
Die Merkmale eines Werkvertrages sind:

  • Er ist auf Erfolg ausgerichtet (Erfolgsgarantie)
  • Es besteht keine persönliche Arbeitspflicht
  • Werkunternehmerinnen/Werkunternehmer verwenden eigene Arbeitsmittel
  • Die Werkunternehmerin/der Werkunternehmer ist nicht in die Organisation der Werkbestellerin/des Werkbestellers eingegliedert
  • Es besteht keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
 
Danke ich kenne die Merkmale eines Werkvertrags (ich überleg grad wie oft ich die im Studium auswendig lernen musste :p )
Meines Erachtens lässt sich sehr vieles in einen Werkvertrag "ummodelieren" (beim Typus Werkvertrag, wie bei sehr vielen arbeitsrechtlichen Einordnungen auf ein Überwiegen abgestellt), allerdings kenne ich natürlich deine genaue Situation nicht.
 
Kann er höchstens kleine Schrauben. Ab welcher Zahl darf ich ihn feuern? ...
 
Wieder so einer der nix brennen will;) Möglichkeiten gibt es genug, ist nur eine Frage um was für eine Arbeit es geht und was du bereit bist zu zahlen. Freie Mitarbeit ist nicht so aufwändig wie man glaubt. Ist doch im Endeffekt nur eine vertragliche Geschichte. Stellt sich halt die Frage ob der " Andere" dann damit glücklich wird. Leihfirma ist eine gute Sache und am günstigsten, hat für beide große Vorteile.
 
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