Feststellung der Vaterschaft
Anerkenntnis Beschluss des Gerichtes
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Als Vater eines ehelichen Kindes wird immer der Ehemann der Mutter vermutet, während bei einem unehelichen Kind erst die Vaterschaft ( rechtlich ) festgestellt werden muss.
Eine Wiederlegung der Ehelichkeitsvermutung durch den Ehemann der Mutter kann durch einen Antrag auf Feststellung der Abstammung erfolgen.
Dieser Antrag kann sowohl vom Kind gegen den Mann, als auch vom Mann gegen das Kind eingebracht werden.
Die Antragsfrist beträgt 2 Jahre ab Kenntnis der Umstände, die für die Uneheligkeit des Kindes sprechen.
Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt.
Das uneheliche Kind erhält erst durch einen eigenen Rechtsakt einen " rechtlichen Vater " ( auch wenn die biologische Vaterschaft bereits vom ersten Moment feststeht).
Rechtlich wird vermutet, dass der Mann der mit der Mutter des Kindes in einem Zeitraum von nicht mehr als 300 Tagen und nicht weniger als 180 Tagen Verkehr hatte, Vater des Kindes ist.
Der gesetzliche Vertreter des Kindes ( meist die Mutter ) hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird.
Das Jugendamt hat sie auch über die Folgen der Nichtfeststellung der Vaterschaft zu informieren.
Allerdings hat die Mutter das Recht,den Namen des Vaters nicht bekannt zu geben.
Bei Vorliegen von Willensmängel ( Zwang, Irrtum etc. ) oder wenn neue Umstände bekannt werden, die die Vaterschaft entkräften, kann der Vater binnen 2 Jahren ( ab bekannt werden der Umstände ) einen Antrag auf Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses erheben.
§ 164 ABGB
Hoffe euch gedient zu haben und liebe Grüsse
Fränc