@Mojo: Wenn Du Dir die Paragraphen durchliest wirst Du selbst sehen das wohl 99,9% der Betreiber darunter fallen würden, weil wenn sich niemand darum kümmern würde Mädels zu haben würde es ja keine Agenturen und Puffs geben! Wenn nun einige dadurch auffallen extrem viele Mädels eines Landes zu beschäftigen und auch selber aus diesem kommen, ist die Erfüllung des §217 wohl evident!
Ein mir gut bekannter Strafrechtler sagte mir mal, dass Im Prinzip jeder aus dem Gewerbe bei diesen unseren Gesetzen mit 2 Beinen tag-täglich bei der Ausführung im Kriminal steht und der Polizei und Justiz quasi nach Belieben ausgeliefert ist!
Das alles dann auch zu beweisen ist natürlich erstmal eine andere Sache, aber egal wie du es auch machst, Du kannst es nicht gesetzteskonform machen......
Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
§ 217. (1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Zuhälterei
§ 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.