@Scubi
Wenn wir schon beim Thread-Verwässern sind:
Freut mich, dass du die Zuhälterparagraphen des StGB so gut kennst. Ich habe angesichts deines Vorwurfes des Menschenhandels bei meinem Posting aber eher folgenden Paragraphen im Auge gehabt:
Verleumdung
§ 297. (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen
Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden
mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder
Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3),
daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein
Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Und im Übrigen bin ich nicht der Meinung deines Strafrechtlers: ich glaube (und weiß), dass dieses Gewerbe auch so betrieben werden kann, dass du nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommst.