Dienstleistungen Diverses NÖ. ProstitutionsGesetz

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Männlich Hetero Österreich, Wien
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Wichtig: Weil dies ein neuer Thread ist, verweise ich ausdrücklich auf meinen Disclaimer.
Wenn ich da so vor mich hin interpretiere, so geschieht das - sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet -
  • weder verbindlich (sondern als ein halb laienhafter, halb gebildeter Common-sense-Versuch),
  • weder in Zustimmung noch in Ablehnung (Beurteilung der Sinnhaftigkeit ) der jeweiligen Vorschrift und
  • ohne Gedanken an Praktikabilität, Durchsetzbarkeit usw.
Bereits im Februar im Landtag verabschiedet, aber erst am 13. April kundgemacht wurde eine Novelle zum NÖ Prostitutionsgesetz.

Quellen:
NÖ ProstG vor der Novelle
Novelle LGBl 27/2021
NÖ ProstG in der aktuellen Fassung
, LGBl 4005-0 (alte Zählweise) igF

Es kam zu folgenden Änderungen, in Kraft ab 14. April:
  • Schon bisher gab es eine Liste „geschützter Objekte“, in denen und in deren „unmittelbarer Nähe“ die Prostitution nicht angebahnt oder ausgeübt werden darf. Die Liste wurde an sich nicht verändert, doch sind jetzt um all diese Objekte Schutzzonen mit einem Radius von 250m Luftlinie errichtet. Einzige Ausnahme sind hier die (einfachen) Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (Bahnhöfe bleiben Schutzobjekte); bei ihnen gilt nach wie vor das Verbot nur „in unmittelbarer Nähe.
Bestehende Prostitutionslokale wurden ge-„grandfathered“, dürfen also bestehen bleiben. Nur Neueröffnungen sind nicht möglich.​
Das echte Problem ergibt sich aber für Hausbesuche. Liegt die Wohnung des Kunden innerhalb einer Schutzzone, ist nach dem Buchstaben des Gesetzes der Hausbesuch (zur Ausübung der Prostitution) verboten.
Originell die Begründung, warum rund um einfache Haltestellen doch nur die „unmittelbare Nähe“ geschützt wird: um weiterhin „einen größeren Spielraum bei Haltestellenverlegungen ausschöpfen“ zu können – damit also die Behörde bei Haltestellenverlegungen nicht auf bestehende Prost-Lokale Rücksicht nehmen muss.
  • Eingeführt werden neue, recht weitreichende (aber ich habe nicht mit dem WPG verglichen) Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes: unangekündigte Betretung (inkl „angemessenes“ Tür-Aufbrechen) von Prost-Lokalen, Identitätskontrolle, Beweismittelsicherung, all dies jedoch „maßvoll“.
Ausdrücklich sind Agent-Provocateur-Maßnahmen (verdeckte Ermittlungen) erlaubt, („nur“ :D) wenn und soweit ein begründeter Verdacht für eine strafbare Tat gemäß § 6 des NÖ ProstG vorliegt und dies zur Ermittlung oder Aufklärung einer solchen strafbaren Tat erforderlich ist.​
  • Senkung des Mindestalters für Prostituierte auf 18 Jahre
  • Definition Prost-Lokal (etwas anders als in Wien und ohne die im WPG enthaltene Vermutung)
  • Die Strafbestimmungen wurden angepasst und (zB um den Tatbestand der Beitragstäterschaft) erweitert.
  • Einige Verfahrensvorschriften inkl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Nicht eingeführt, obwohl im Gesetzesentwurf vom vergangenen Jahr enthalten, wurde
  • eine (ich glaube zB aus Salzburg bekannte) Vorab-Meldepflicht des Betreibers, welche SW bei ihm arbeiten wollen bzw. derzeit arbeiten; und
  • eine Vorab-Meldepflicht für SWs, die Hausbesuche anbieten wollen bzw. derzeit anbieten. Diese war allerdings wenigstens nicht so prohibitiv wie im Bgld formuliert (wo die SW den Ort der Ausübung, also [im Einzelfall] die Wohnung oder das Hotel des Kunden zu melden hat, was HHB im Burgenland de facto verunmöglicht). In NÖ hätte sie allgemein an die Wohnsitzgemeinde der SW erfolgen sollen.
Die BSÖ (Berufsvertretung Sexarbeit Österreich – siehe auch hier) hatte im Rahmen ihrer Arbeit als Interessenvertretung eine Stellungnahme zum Novellenentwurf abgegeben und folgende drei Änderungen moniert:
  • Streichung der Meldepflicht der Betreiber über die bei ihnen tätigen SWs und Streichung der Meldepflicht für nicht-stationäre (hausbesuchende) SWs. Diese Intervention war erfolgreich – siehe oben.
  • Streichung der Pensionisten- und Pflegeheime von der Liste der Schutzobjekte mit dem Argument des Bedarfs an sexueller Begleitung auch derjenigen, die ihr Heim nicht mehr verlassen können und dem Hinweis auf den Lehrgang „Sexualbegleitung/Sexualassistenz für ältere Menschen und Menschen mit Beeinträchtigungen“. Leider nicht erfolgreich.
  • Nichteinführung der 250-m-Schutzzone um die Schutzobjekte mit dem Hinweis, dass Anbahnung im Freien ohnehin nicht erlaubt ist und dass die auffällige Kennzeichnung von Prost-Lokalen ohnehin durch Gemeindeverordnungen eingeschränkt werden könne. Das Problem der Wohnungsprostitution „im Haus neben der Schule“ wurde in der Stellungnahme, wie sie die BSÖ auf ihrer Webseite veröffentlicht hat, nicht angesprochen. Leider war auch dieses Vorbringen nicht erfolgreich.
P.S.: Die BSÖ hat auf ihrer Webseite eine Liste mit Verlinkungen zu allen neun Landes-Prostitutionsgesetzen (bzw den Gesetzen, in denen die Prostitution jeweils geregelt wird). Der NÖ-Link wird demnächst updatet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank für diese wichtigen und dienlichen Hinweise.

Unwissenheit schützt ja bekanntlich nicht vor Strafe.
 
Ich danke sehr für diesen Hinweis und möchte ihn wieder ganz nach oben hieven.
Ich halte diese Info für wichtig!

Man beachte vor allem den Umstand, dass bei begründetem Verdacht nunmehr sog. verdeckte Ermittlungen gestartet werden könnten.
D.h. es wird auch an uns Postern liegen, keinen (begründeten) Verdacht aufkommen zu lassen.
Leben in Frieden - und zwar für alle! Laden wir daher unserer lieben Polizei, unseren unermüdlichen Freunden & Helfern, nicht noch weitere Bespitzelungsarbeit auf. Sie mussten ja sowieso schon in jede Garage schnüffeln, ob da nicht Party gefeiert wird, doch auch das sollte nun hoffentlich endlich ab 19.05. zu Ende sein.
 
so eine Frage an die Fachleute

ist Straßen Prostitution in NÖ erlaubt
wen ja
wehr genehmigt diese Gebiete

hätte eine Straße am Rande von Wien entdeckt
 
ist Straßen Prostitution in NÖ erlaubt
wen ja
wehr genehmigt diese Gebiete
Aktuelle Fassung: RIS - NÖ Prostitutionsgesetz - Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 30.06.2021 (bka.gv.at)

Ja, grundsaetzlich ueberall erlaubt, ausser
  • in den Gebaeuden, die in Par 3 aufgezaehlt sind und
  • in einem Umkreis von 250 m davon.
  • Bei den Haltestellen gilt der 250m Umkreis nicht, nur ein Verbot "in unmittelbarar Naehe".
  • Und nicht aufdringlich, was wohl Definitionssache ist.
Also, anders als in Wien, kein generelles Verbot in Wohngebieten, sondern nur gesetzliche oder gemeindrechtliche Verbote.

Die Gemeinde muss nach Par 5 weitere raeumliche und/oder zeitliche Einschraenkungen erlassen, "wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist."
 
teile der Ketzergasse gehören nach NÖ
sind aber vermutlich durch die Stadt Wien geschützt ....
 
eben das meinte ich
manche Herren und Damen werden erst in nö angehalten aber nach Wiener Gesetz abgestraft
besser gesagt in NÖ beim Vergnügen gestört :oops:
 
Rechtliche Basis: Par 5(1) des NÖProstG.
 
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