- Registriert
- 3.1.2018
- Beiträge
- 12.516
- Reaktionen
- 18.242
- Punkte
- 981
Wichtig: Weil dies ein neuer Thread ist, verweise ich ausdrücklich auf meinen Disclaimer.
Quellen:
NÖ ProstG vor der Novelle
Novelle LGBl 27/2021
NÖ ProstG in der aktuellen Fassung, LGBl 4005-0 (alte Zählweise) igF
Es kam zu folgenden Änderungen, in Kraft ab 14. April:
Bereits im Februar im Landtag verabschiedet, aber erst am 13. April kundgemacht wurde eine Novelle zum NÖ Prostitutionsgesetz.Wenn ich da so vor mich hin interpretiere, so geschieht das - sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet -
- weder verbindlich (sondern als ein halb laienhafter, halb gebildeter Common-sense-Versuch),
- weder in Zustimmung noch in Ablehnung (Beurteilung der Sinnhaftigkeit ) der jeweiligen Vorschrift und
- ohne Gedanken an Praktikabilität, Durchsetzbarkeit usw.
Quellen:
NÖ ProstG vor der Novelle
Novelle LGBl 27/2021
NÖ ProstG in der aktuellen Fassung, LGBl 4005-0 (alte Zählweise) igF
Es kam zu folgenden Änderungen, in Kraft ab 14. April:
- Schon bisher gab es eine Liste „geschützter Objekte“, in denen und in deren „unmittelbarer Nähe“ die Prostitution nicht angebahnt oder ausgeübt werden darf. Die Liste wurde an sich nicht verändert, doch sind jetzt um all diese Objekte Schutzzonen mit einem Radius von 250m Luftlinie errichtet. Einzige Ausnahme sind hier die (einfachen) Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (Bahnhöfe bleiben Schutzobjekte); bei ihnen gilt nach wie vor das Verbot nur „in unmittelbarer Nähe.
Bestehende Prostitutionslokale wurden ge-„grandfathered“, dürfen also bestehen bleiben. Nur Neueröffnungen sind nicht möglich.
Das echte Problem ergibt sich aber für Hausbesuche. Liegt die Wohnung des Kunden innerhalb einer Schutzzone, ist nach dem Buchstaben des Gesetzes der Hausbesuch (zur Ausübung der Prostitution) verboten.
Originell die Begründung, warum rund um einfache Haltestellen doch nur die „unmittelbare Nähe“ geschützt wird: um weiterhin „einen größeren Spielraum bei Haltestellenverlegungen ausschöpfen“ zu können – damit also die Behörde bei Haltestellenverlegungen nicht auf bestehende Prost-Lokale Rücksicht nehmen muss.
- Eingeführt werden neue, recht weitreichende (aber ich habe nicht mit dem WPG verglichen) Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes: unangekündigte Betretung (inkl „angemessenes“ Tür-Aufbrechen) von Prost-Lokalen, Identitätskontrolle, Beweismittelsicherung, all dies jedoch „maßvoll“.
Ausdrücklich sind Agent-Provocateur-Maßnahmen (verdeckte Ermittlungen) erlaubt, („nur“ ) wenn und soweit ein begründeter Verdacht für eine strafbare Tat gemäß § 6 des NÖ ProstG vorliegt und dies zur Ermittlung oder Aufklärung einer solchen strafbaren Tat erforderlich ist.
- Senkung des Mindestalters für Prostituierte auf 18 Jahre
- Definition Prost-Lokal (etwas anders als in Wien und ohne die im WPG enthaltene Vermutung)
- Die Strafbestimmungen wurden angepasst und (zB um den Tatbestand der Beitragstäterschaft) erweitert.
- Einige Verfahrensvorschriften inkl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
- eine (ich glaube zB aus Salzburg bekannte) Vorab-Meldepflicht des Betreibers, welche SW bei ihm arbeiten wollen bzw. derzeit arbeiten; und
- eine Vorab-Meldepflicht für SWs, die Hausbesuche anbieten wollen bzw. derzeit anbieten. Diese war allerdings wenigstens nicht so prohibitiv wie im Bgld formuliert (wo die SW den Ort der Ausübung, also [im Einzelfall] die Wohnung oder das Hotel des Kunden zu melden hat, was HHB im Burgenland de facto verunmöglicht). In NÖ hätte sie allgemein an die Wohnsitzgemeinde der SW erfolgen sollen.
- Streichung der Meldepflicht der Betreiber über die bei ihnen tätigen SWs und Streichung der Meldepflicht für nicht-stationäre (hausbesuchende) SWs. Diese Intervention war erfolgreich – siehe oben.
- Streichung der Pensionisten- und Pflegeheime von der Liste der Schutzobjekte mit dem Argument des Bedarfs an sexueller Begleitung auch derjenigen, die ihr Heim nicht mehr verlassen können und dem Hinweis auf den Lehrgang „Sexualbegleitung/Sexualassistenz für ältere Menschen und Menschen mit Beeinträchtigungen“. Leider nicht erfolgreich.
- Nichteinführung der 250-m-Schutzzone um die Schutzobjekte mit dem Hinweis, dass Anbahnung im Freien ohnehin nicht erlaubt ist und dass die auffällige Kennzeichnung von Prost-Lokalen ohnehin durch Gemeindeverordnungen eingeschränkt werden könne. Das Problem der Wohnungsprostitution „im Haus neben der Schule“ wurde in der Stellungnahme, wie sie die BSÖ auf ihrer Webseite veröffentlicht hat, nicht angesprochen. Leider war auch dieses Vorbringen nicht erfolgreich.
Zuletzt bearbeitet: