Hostessen Privatwohnungen aktuell

B

Gast

(Gelöschter Account)
Hätte von euch jemand gute tips für mädchen,die in privatwohnungen empfangen?
und ein gutes service anbieten?
 
Ich halte es nicht für sehr klug, eine öffentliche Diskussion über Prostitution in Privatwohnungen zu führen. Gesetzlich betrachtet ist das nämlich illegal.

Also seid bitte diskret und postet die Adressen nur, falls die Frau selbst ihre Adresse öffentlich preisgibt (z.B. in Inseraten, in AEC) und falls ihr euch ganz sicher seid, dass die Frau nichts dagegen hat, dass ihre Adresse veröffentlicht wird. Ansonsten bitte nur Andeutungen machen (z.B. "11. Bezirk" oder "Seitengasse von Mariahilferstraße") aber nicht Straße und Hausnummer bekanntgeben! Nähere Infos kann man ja mittels PN (=Private Nachricht) erfragen...
 
Ich halte es nicht für sehr klug, eine öffentliche Diskussion über Prostitution in Privatwohnungen zu führen. Gesetzlich betrachtet ist das nämlich illegal.

Also seid bitte diskret und postet die Adressen nur, falls die Frau selbst ihre Adresse öffentlich preisgibt (z.B. in Inseraten, in AEC) und falls ihr euch ganz sicher seid, dass die Frau nichts dagegen hat, dass ihre Adresse veröffentlicht wird. Ansonsten bitte nur Andeutungen machen (z.B. "11. Bezirk" oder "Seitengasse von Mariahilferstraße") aber nicht Straße und Hausnummer bekanntgeben! Nähere Infos kann man ja mittels PN (=Private Nachricht) erfragen...

Richtig auch die Bullen (nicht alle ) können lesen und warten
nur auf die Gelegenheit um eine solch Adresse auszuheben.:lehrer:
 
also das glaub ich nicht ganz, es gibt genug prostituierte mit deckeln die ihre dienste in wohnungen anbieten
 
Das ist in erster Linie auch keine Frage ob Deckel oder nicht, sondern der Auflagen, die mit einem "richtigen" Studio verbunden sind
 
Das ist in erster Linie auch keine Frage ob Deckel oder nicht, sondern der Auflagen, die mit einem "richtigen" Studio verbunden sind

... etwa des Verbots der sogenannten Wohnungsprostitution (§ 5 Wiener ProstitutionsG).
 
das kann aber wohl nur am papier stehen, schliesslich gibt es genug die ihre dienste in einer wohnung anbiten

Eben weil es verboten ist - kein eigener Strassenzugang - und in den letzten Jahren explodiert ist, wird intensiv daran gearbeitet mit eigens dafür zuständigen Mitarbeitern die Sache in den Griff zu bekommen....
 
PNs empfangen sollte aber kein Problem darstellen, oder?

Nein ;). Hier die einschlägigen Bestimmungen im Volltext:

§ 5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches liegt.
(2) Das Verbot bezieht sich nicht auf die Unterkunft (Wohnung) derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt (Hausbesuch).
(3) Vom Verbot nach Abs. 1 sind Gebäude ausgenommen, deren Wohnungen ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben, sofern die Gebäude einen unmittelbaren und gesonderten Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen und sich außerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches befinden.
(4) Die Behörde hat die Ausübung der Prostitution in Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus anderen öffentlichen Rücksichten, insbesondere auch bezüglich des Jugendschutzes, erforderlich ist. Das gleiche gilt, wenn die äußere Kennzeichnung eines Gebäudes (Gebäudeteiles) in aufdringlicher Weise erfolgt und trotz behördlicher Aufforderung nicht auf ein für die örtlichen Verhältnisse zumutbares Ausmaß abgeändert wird. Die Behörde hat dem Eigentümer (Miteigentümer), dem Verfügungsberechtigten und dem Verwalter eines Gebäudes oder Gebäudeteiles den rechtskräftigen Untersagungsbescheid unverzüglich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
...


§ 8a. (1) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
...
4. für oder in Wohnungen oder Räumlichkeiten, in denen die Ausübung der Prostitution gemäß § 5 Abs. 1, 4 oder 5 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwölf Tagen zu bestrafen.
...


NJoe
 
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