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Prostitutionslokale
§ 6. (1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn
a) sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen
etc blabla
§ 6. (1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn
a) sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen
etc blabla
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