... lokal soll doch nach dem wpg sein ... das wird doch nur gebraucht, wenn auch dort gebumst und dgl wird
Ich denke, es wird bereits gebraucht, sobald Prostituierte dort auf Kundschaft aus sind.
§2 Abs. 2 WPG: "Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist,
gelten die Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der Prostitution."
und
&2 Abs. 5 WPG: "Prostitutionslokale sind zur
Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere
Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein."
Fettes und Unterstrichenes von mir markiert.
Es sollte aber von Gesetzes wegen nichts dagegen sprechen, nachdem die Prostitution in einem Prostitutionslokal (mit Zimmern usw.) angebahnt worden ist, zur Ausübung der Protition in ein anderes Prostitutionslokal oder in die eigene Wohnung zu gehen.