Versicherungsschaden

Du kontaktierst jetzt seine Haftpflichtversicherungsfirma. Die wird aber so gut wie sicher nicht freiwillig zahlen, also klagen.

Man kontaktiert doch nicht selber des anderen haftplichtversicherung? Und der vermieter muss ja ihr nicht sagen wo er versichert ist?
 
Und der vermieter muss ja ihr nicht sagen wo er versichert ist?
Keine Ahnung, ob er muss oder nicht.
Aber, was bleibt ihm über, wenn sie mit Klage droht? Eben, dann kommt die Versicherung zum Zug. Die zahlt aber sowieso nicht freiwillig, also muss man ihr auch mit Klage drohen und dann weiter sehen. Wenn man Rechtschutz hat ist es halb so schlimm, dann den Rechtschutz kontaktieren.

Ich hatte leider keinen Rechtschutz bei meinem sonnenklaren Unfall, konnte damals als Student keinen Anwalt bezahlen, tja...
 
Ojeeee ....

heutzutage sehr wichtig an privaten rechtschutz zu haben. Ohne wirst nie was geltend machen können :-(
 
hab ich gemacht, darauf kam die Antwort " sie zahlen nicht, weil der Vermieter keine Schuld hätte ", sprich hätte er Schuld, dann würden sie ?

Das ist üblich und so auch im Sinne entsprechenden Versicherungsschutzes, dass dem (jeweiligen) Versicherungsnehmer eine Schuld nachgesagt/bewiesen werden kann.


Wer auch immer den Deckel offen ließ oder aber (evtl. nach Ablesung) diesen nicht richtig verschloss, muss sich den Vorwurf der Gefährdung gefallen lassen. War es -wie hier- der Vermieter selbst, käme ohnehin das evtl. Verletzen der Sorgfaltspflicht dazu. Er also hätte bzw. hat generell den korrekten Sitz des Deckels zu überprüfen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser nicht ohne weiteres seine Lage verändert und damit gefährdend wirkt.


Ansprechpartner/ regresspflichtig wäre die Haftplicht des Vermieters. Eventuelle Schadenersatz- oder sonstige Forderungen wären an ihn selbst zu richten, dies notfalls per Klage.
 
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Dein Rechtspartner ist in jedem Fall der Vermieter und nicht dessen Versicherung...

Als Vermieter hat man eine betriebliche Versicherung oder Haushaltsversicherung, wenn nur ein oder wenige Vermietobjekte, auf das jeweilige Objekt, welche sodann den Privatrechtschutz des Vermieters für genau solche heiklen und selten bis kaum vorkommenden Fälle beinhaltet.

Dennoch glaub ich nicht, dass der Fall gegenüber der Versicherung beweiskräftig durchgesetzt werden kann, und wenn, dann nur über lange Wege mit SEHR gefinkelten Anwalt...und der kostet, speziell wenn man dann doch verlieren sollte...

Somit ohne SEHR UMFANGREICHEN Rechtschutz in diesem Fall ziemlich aussichtlos...

Aber ich lass mich gerne vom Gegenteil überzeugen, wenn der Fall dann hoffentlich vom Geschädigten gewonnen und dessen vermeintlichen Rechtsansprüche durchgesetzt wurden...
 
wenn du erst mal den Verdienstentgang geltend machst wirds die gegnerische Versicherung schon vom Sitz reißen. Bei solchen Streitwerten ist jeder Anwalt gerne dabei
 
wenn deine schilderungen stimmen und so beweisbar sind, stehen die chancen wahrscheinlich nicht so schlecht. aber ich habe gelernt: recht haben heißt nicht automatisch recht bekommen. das kann lang und teuer werden.
 
recht haben heißt nicht automatisch recht bekommen.

Wo Gericht, da ist auch Ungerechtigkeit.“ (Aus: Krieg und Frieden von Leo Tolstoi – Übersetzung: Werner Bergengruen)
„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“ (Juristenweisheit; zu Deutsch: „Vor dem Richter und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“)
andere Version: „Coram iudice et in alto mare in manu dei solius sumus.“ („Vor dem Richter und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand“)


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1, das Vermieter haftbar ist muss grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben , wenn es einfach ein "Unfall" war der eben passieren kann ist er nicht haftbar . Das Unfall nicht polizeilich aufgenommen worden ist wird es schwierig werden ein Ereigniss das ein Monat zurückliegt( Wasserstands ablesung ) als ursächlich zu bezeichnen .

2, Verdienstentgang würde ich wenn bei der Steuererklärung der letzten Jahren nur das geringste nicht passt sehr vorsichtig sein !!

3 Ohne fachliche beratung sprich anwaltliche vertretung wird es alles nichts werden !
( Beratungsgespräche sind meist kostenfrei)
 
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1, das Vermieter haftbar ist muss grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben , wenn es einfach ein "Unfall" war der eben passieren kann ist er nicht haftbar . Das Unfall nicht polizeilich aufgenommen worden ist wird es schwierig werden ein Ereigniss das ein Monat zurückliegt( Wasserstands ablesung ) als ursächlich zu bezeichnen .

Ein "Unfall" ist schon seiner Definition nach ein Ereignis, welches eben "einfach" passieren kann und schließt aber ganz sicher nicht evtl. haftpflichtrechtlichen Betrachtungen aus.
Gerade weil ein Unfall und dessen Folgen erhebliche Beeinträchtigen+ Kosten (Schaden/Verdienstausfall/Behandlung/Reha/evtl. dauerhaft kostenaufwendigere Lebensführung usw.) nach sich ziehen kann, stellt sich erst recht die Frage der entsprechenden Kostenabdeckung (-Rückzahlung) bzw. auch Übernahme in weiterer Folge. Auch Krankenhäuser bzw. Krankenkassen könn(t)en durchaus entsprechende Gelder zurück verlangen.

Inwieweit der Vermieter "grob fahrlässig" oder auch "vorsätzlich" gehandelt haben könnte, obläge evtl. eröffnetem Verfahren, ist aber nicht zwingend für dessen Haftung im Sinne hier angesprochenen Vorfalls.
"Grob fahrlässig" ergäbe sich im vorliegenden Fall u.a. daraus, sollte das ohnehin fahrlässige Verhalten, das Verletzen der Sorgfalt gar unter dem Aspekt geschehen sein, dass man vom häufig nicht korrekt sitzenden Deckel wusste (ohne je Gegenmaßnahmen eingeleitet zu haben) bis hin zum "Vorsatz", diesen bewusst in jene Lage gebracht zu haben...
Diese Dinge nun aber wären in der Tat nachweispflichtig und zugleich aber darin eher problematisch festzustellen.

Offensichtlich bleibt die Verletzung der Sorgfalt, die sich dem Vermieter von Haus aus stellt. Dieser hat unabhängig evtl.(Ablese-)Arbeiten eine Gefährdung durch besagten Deckel bzw. dessen unkorrekten Sitzes/Fehlens generell auszuschließen.
 
Offensichtlich bleibt die Verletzung der Sorgfalt, die sich dem Vermieter von Haus aus stellt. Dieser hat unabhängig evtl.(Ablese-)Arbeiten eine Gefährdung durch besagten Deckel bzw. dessen unkorrekten Sitzes/Fehlens generell auszuschließen.

Es gilt das Verschuldensprinzip, das heißt, der Vermieter haftet nur bei vorsätzlichem und fahrlässigem Tun oder Unterlassen.

Der Oberste Gerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass ein Vermieter nur das tun muss, was ein vernünftiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren.
 
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Es gilt das Verschuldensprinzip, das heißt, der Vermieter haftet nur bei vorsätzlichem und fahrlässigem Tun oder Unterlassen.

Der Oberste Gerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass ein Vermieter nur das tun muss, was ein vernünftiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren.

Pseudojuristisches Blabla. Der "vernünftige und umsichtige Mensch" hat eben genau daß nicht gemacht - seinen Mieter durch entsprechende Handlungen vor Schaden bewahrt. Ob das ausreichend war oder nicht, wird jemand anderer beurteilen müssen.
 
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