1, das Vermieter haftbar ist muss grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben , wenn es einfach ein "Unfall" war der eben passieren kann ist er nicht haftbar . Das Unfall nicht polizeilich aufgenommen worden ist wird es schwierig werden ein Ereigniss das ein Monat zurückliegt( Wasserstands ablesung ) als ursächlich zu bezeichnen .
Ein "Unfall" ist schon seiner Definition nach ein Ereignis, welches eben "einfach" passieren kann und schließt aber ganz sicher nicht evtl. haftpflichtrechtlichen Betrachtungen aus.
Gerade weil ein Unfall und dessen Folgen erhebliche Beeinträchtigen+ Kosten (Schaden/Verdienstausfall/Behandlung/Reha/evtl. dauerhaft kostenaufwendigere Lebensführung usw.) nach sich ziehen kann, stellt sich erst recht die Frage der entsprechenden Kostenabdeckung (-Rückzahlung) bzw. auch Übernahme in weiterer Folge. Auch Krankenhäuser bzw. Krankenkassen könn(t)en durchaus entsprechende Gelder zurück verlangen.
Inwieweit der Vermieter "grob fahrlässig" oder auch "vorsätzlich" gehandelt haben könnte, obläge evtl. eröffnetem Verfahren, ist aber nicht zwingend für dessen Haftung im Sinne hier angesprochenen Vorfalls.
"Grob fahrlässig" ergäbe sich im vorliegenden Fall u.a. daraus, sollte das ohnehin fahrlässige Verhalten, das Verletzen der Sorgfalt gar unter dem Aspekt geschehen sein, dass man vom häufig nicht korrekt sitzenden Deckel wusste (ohne je Gegenmaßnahmen eingeleitet zu haben) bis hin zum "Vorsatz", diesen bewusst in jene Lage gebracht zu haben...
Diese Dinge nun aber wären in der Tat nachweispflichtig und zugleich aber darin eher problematisch festzustellen.
Offensichtlich bleibt die Verletzung der Sorgfalt, die sich dem Vermieter von Haus aus stellt. Dieser hat unabhängig evtl.(Ablese-)Arbeiten eine Gefährdung durch besagten Deckel bzw. dessen unkorrekten Sitzes/Fehlens generell auszuschließen.