Privat Diverses Wie unterscheide ich ein Studio von einer illegalen Wohnungsprostitution.

L

Gast

(Gelöschter Account)
Wie unterscheide ich ein Studio von einer illegalen Wohnungsprostitution. Die legalen haben eine Karte, aber selbst die hab ich noch nicht gesehen weil angeblich nur der Polizei gezeigt werden muss, nicht aber dem Kunden. Wie erkenne ich illegale Wohnungsprostitution? Wie ein richtiges Studio? Mit Gewerbeschein? Grundbucheintrag? Mietvertrag? Immerhin war ich ja schon mal in Einrichtungen die sich „private Hostessenwohnung“ oder „Studio“ nannten. Beispiele dafür die obere amthausgasse (hostessenwohnung, sieht auch sehr nach einer normalen wohnung in einem treppenhaus aus), die assmayergasse (offensichtlich ein gemietetes geschäftslokal), das simplytop in der mellergasse (ein haus in einem kleinen wohngebiet)
Noch was, ich habe in dem Studio-Unterforum mehrmals gelesen dass Wohnungsprostitution nicht erlaubt ist. Welche Strafen kommen da auf Sexworker und Kunden zu wenn man erwischt wird. Was ich aber nicht ganz verstehe, wie soll so etwas auffliegen? Bei einer guten Organisation des Sexworkers dürften eigentlich nicht mal die Anreiner was mitbekommen. Ich halte mich als Kunde eigentlich nur im legalen und offiziellen Bereich auf, aber ich habs mir durch den Kopf gehen lassen. Bei Schallgedämpften Räumen und seriös wirkenden Kunden dürften also auch die Nachbarn nix mitbekommen, was sie logischerweise dann auch nicht melden können. Außerdem könnte „sie“ ja jederzeit sagen dass es Kumpels von ihr sind oder was auch immer. Was meint ihr dazu?
 
Ich meine mal gelesen zu haben, dass der eigene Eingang zur Straße hin das entscheidende Kriterium ist, damit das Studio als Geschäftslokal und nicht als Wohnung gilt. Dass sich auch die Kunden strafbar machen, wäre mir neu. Wie auffliegen - tja, ich denke mal, am häufigsten werden es die lieben Nachbarn sein, denen der häufige Männerbesuch der jungen Dame von nebenan ein Dorn im Auge ist ... Wie man das dann konkret beweisen soll, wäre interessant, ich kann mir auch nicht vorstellen, dass sich auf eine Anzeige hin die Polizei auf die Lauer legt, um zuzuschnappen, sobald ein Mann die Wohnung betritt ...
 
Wie unterscheide ich ein Studio von einer illegalen Wohnungsprostitution. Die legalen haben eine Karte, aber selbst die hab ich noch nicht gesehen weil angeblich nur der Polizei gezeigt werden muss, nicht aber dem Kunden.

Dass die Prostituierte einen gültigen "Deckel" (Kontrollkarte) besitzen muss, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, ist davon unabhängig zu sehen, ob sie ihr Gewerbe an einem Ort ausübt, an dem das auch zulässig ist - letztgenannter Themenkomplex ist für Wien im Wiener ProstitutionsG geregelt.

Wie erkenne ich illegale Wohnungsprostitution? Wie ein richtiges Studio? Mit Gewerbeschein? Grundbucheintrag? Mietvertrag?

Schlicht daran, ob die (faktischen) Voraussetzungen, die das ProstitutionsG für solche Etablissements aufstellt, erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere ein gesonderter Zugang von der Straße aus (die klassische "Studiotür", mag daneben auch ein diskreter Zugang über Haupteingang/Stiegenhaus möglich sein - sonst liegt unzulässige sog. Wohnungsprostitution vor), sofern nicht - wie etwa in den "Laufhäusern" oder der Mellergasse - ausschließlich Prostituierte dort eingemietet sind, und es darf innerhalb eines Umkreises von 150 Metern ("Schutzbereich") sich keine geschützte Einrichtung, etwa eine Schule oder ein Kindergarten, befinden.

Welche Strafen kommen da auf Sexworker und Kunden zu wenn man erwischt wird.

Wenn die Prostituierte ohne gültige Kontrollkarte oder an einem "verbotenen" Ort :poppen:, begeht sie eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Du als ihr Kunde bist straffrei, scheinst aber - wenn eine solche Lokalität "ausgehoben" wird - mit vollständigem Namen und Anschrift sowie unter zumindest andeutungsweiser Anführung der Situation, in welcher Du mit IHR angetroffen worden bist, im Behördenakt auf, was mitunter etwas unangenehm sein könnte...

NJoe

PS: Da ist mir Onan 1980 doch glatt zuvorgekommen.
 
Also, ein kleiner Rechtsunterricht. Prostitution ist in Österreich Landesrecht. Hier - beispielhaft - die relevanten Bestimmungen aus dem "Wiener Prostitutionsgesetz" (letzte Änderung LGBl. Nr. 17/2004):

§ 5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches liegt.

(2) Das Verbot bezieht sich nicht auf die Unterkunft (Wohnung) derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt (Hausbesuch).

(3) Vom Verbot nach Abs. 1 sind Gebäude ausgenommen, deren Wohnungen ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben, sofern die Gebäude einen unmittelbaren und gesonderten Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen und sich außerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches befinden.

§ 6. (1) Personen, die die Prostitution ausüben wollen, haben dies persönlich bei der Behörde (§ 9 Abs. 3) zu melden. Die Meldung hat Vor- und Familiennamen, alle früheren Familiennamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und eine allfällige Anschrift im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 zu enthalten.

(2) Personen, die die Prostitution ausüben, haben unbeschadet der Verpflichtungen nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl I Nr. 101/2003, der Behörde alle Änderungen im Sinne des Abs. 1 binnen einer Woche anzuzeigen.

(3) Die von der Behörde entgegengenommenen Meldungen und Anzeigen sind dem Magistrat der Stadt Wien - Gesundheitsamt bekanntzugeben.

§ 8. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Beschränkungen nach § 3, § 4 oder § 5 oder entgegen den Verpflichtungen nach § 6 die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren.

(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten. § 35 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters ist § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002, mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Schande nicht zulässig ist


Alles weitere bitte direkt im Rechtsinformationssystem recherchieren (www.ris.bka.gv.at).

Haha - NJoe und ich haben fast gleichzeitig und inhaltlich identich reagiert. LG
 
wenn sie dir ihren deckel ned zeigen will kannst ja wieder gehen .
 
(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten. § 35 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters ist § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002, mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Schande nicht zulässig ist


Das kann man ganz einfach umgehen als Kunde sagt man da ganz einfach das man auf Besuch ist und Fernsehen schaut und natürlich hat man dafür kein Geld bezahlt .
Die Beamten werden da zwar wütend aber man darfs ihnen halt nicht zu leicht machen sonst mußt noch eine Niederschrift machen und wirst automatisch so eine Art Zeuge .
Also Niemals zugeben das man Geld bezahlt hat !!!
 
Das kann man ganz einfach umgehen als Kunde sagt man da ganz einfach das man auf Besuch ist und Fernsehen schaut und natürlich hat man dafür kein Geld bezahlt .
Die Bestimmung stellt allein darauf ab, ob anzunehmen ist, dass die angetroffenen Personen sachdienliche Hinweise geben können, nicht darauf, warum sie dort angetroffen wurden und was sie dort gemacht haben.
Ob anzunehmen ist, dass eine Person sachdienliche Hinweise hinsichtlich möglicher strafbarer Handlungen geben kann, wird im Ermessen der Polizei liegen. § 35 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz sind sinngemäß anzuwenden: "Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden."
 
Das kann man ganz einfach umgehen als Kunde sagt man da ganz einfach das man auf Besuch ist und Fernsehen schaut und natürlich hat man dafür kein Geld bezahlt .
Die Beamten werden da zwar wütend aber man darfs ihnen halt nicht zu leicht machen sonst mußt noch eine Niederschrift machen und wirst automatisch so eine Art Zeuge .
Ja, eh. Die Polizei kommt + amtshandelt + du sagst, du tust grad fernsehen+zahlst eh nix dafür+die Beamten sagen dann: Ah so, na dann is gut.
Sehr schlichter Zugang + keiner der erfolgversprechendsten.
Regel 1: Du da + Polizei da = Du da im Akt.
Regel 2: Du da gewesen + Polizei da = Du Zeuge.
 
Wen du einen kunden Den deckel zeigst kannst du ja deine finger über die addrese und den Namen halten!!!
 
@FlicFlac

Regel 1 Du da und nix bezahlen = keine Prostitution :mrgreen:
Regel 2 Keine Straftat = brauchma keine Zeuge :p
Regel 3 Polizei muss beweisen = vielleicht andere bezahlen aber Ich nichts bezahlen .... :lol:
Regel 4 vielleicht kommen Gerichtsverhandlung aber Ich nichts bezahlen(Immer Brav) andere Leute reden bezahlen kommen Zeuge

Jetzt Du wissen

mfg
 
@FlicFlac

Regel 1 Du da und nix bezahlen = keine Prostitution :mrgreen:
Regel 2 Keine Straftat = brauchma keine Zeuge :p
Regel 3 Polizei muss beweisen = vielleicht andere bezahlen aber Ich nichts bezahlen .... :lol:
Regel 4 vielleicht kommen Gerichtsverhandlung aber Ich nichts bezahlen(Immer Brav) andere Leute reden bezahlen kommen Zeuge

Jetzt Du wissen

mfg
............................:klatsch:
 
Regel 1 Du da und nix bezahlen = keine Prostitution :mrgreen:
Regel 2 Keine Straftat = brauchma keine Zeuge :p
Du da. → Polizei denkt: Wenn da, kann sicher sachdienliche Hinweise geben. → Du Auskunftsperson. → Identität wird festgestellt. → Polizei fragt: "Du zahlen für Sex?" Du sagen, "Ja." oder sagen: "Nein". So oder so → sachdienliche Auskunft.
Du einmal nachdenken: Strafe für Wohnungsprostitution: max. € 1.000 (Wiederholungsfall € 2.000). Strafe für Verweigerung der Identitätsfeststellung/Auskunftserteilung: € 700. (§ 8a Wr. Prostitutionsgesetz) Zahlt sich aus?
Regel 3 Polizei muss beweisen = vielleicht andere bezahlen aber Ich nichts bezahlen .... :lol:
Problem für Polizei und Prostituierte. Nix Dein Problem.
Regel 4 vielleicht kommen Gerichtsverhandlung aber Ich nichts bezahlen(Immer Brav) andere Leute reden bezahlen kommen Zeuge
Ist Verwaltungsübertretung. Nix Gerichtsverfahren, sondern Verwaltungsstrafverfahren. Du anwesend gewesen → Zeuge. Kannst sagen, "Habe bezahlt.", oder: "Habe nix bezahlt." Zeugenaussage so oder so. Falsche Zeugenaussage = strafbar!
Das heißt: Wohnungprostitution ist eine Verwaltungsübertretung seitens der Prostituierten. Wenn Du in der Wohnung angetroffen wirst, bist Du Auskunftsperson. In Schwierigkeiten kannst Du Dich nur selbst bringen, wenn Du gegenüber der Polizei bockig bist oder sogar im Verwaltungsstrafverfahren falsche Aussagen machst.
 
@Barfly

Red nicht immer so gescheid daher ...
Warscheinlich bist eh einer von dennen ....
 
@FlicFlac

Regel 1 Du da und nix bezahlen = keine Prostitution :mrgreen:
Regel 2 Keine Straftat = brauchma keine Zeuge :p
Regel 3 Polizei muss beweisen = vielleicht andere bezahlen aber Ich nichts bezahlen .... :lol:
Regel 4 vielleicht kommen Gerichtsverhandlung aber Ich nichts bezahlen(Immer Brav) andere Leute reden bezahlen kommen Zeuge

Jetzt Du wissen

mfg

@Barfly

Red nicht immer so gescheid daher ...
Warscheinlich bist eh einer von dennen ....

Wenigstens redt er g'scheit daher, was man von dir ned behaupten kann.
 
Zurück
Oben