Also:
Grundsätzliche ist es so, "dass jeder seinen Schaden selbst trägt" (§1311 ABGB, casum senit dominus)
Um hier die Schadenersatz-Prüfungsschema hier durchzuarbeiten wäre hier viel zu juristisch.
Aber es gibt die Thematik in der Rechtswissenschaft: wrongful birth
Es kommt vor, dass die Geburt eines Kindes unerwünscht ist. Die Gründe können sehr vielfältig sein.
Unter dem Schlagwort "wrongful birth" wird die Frage behandelt, inwieweit die mit der Geburt eines Kindes entstehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten einen ersatzfähigen Schaden darstellen können.
Mit dem Problem sind viele ethische Fragen verbunden, sodass der Ersatz heftig umstritten ist. Eine sachliche Diskussion der Frage wird oft schon dadurch verhindert, dass man die Problematik unter dem Titel
"Kind als Schaden" diskutiert: Nicht das Kind, sondern der verursachte Unterhaltsaufwand stellt ja den Schaden dar.
Die Gegner des Ersatzanspruchs führen ins Treffen, dass durch die Geburt eine komplexe familienrechtliche Beziehung entstehe, aus der materielle Gesichtspunkte (Unterhaltspflicht) nicht herausgelöst werden könnten.
Die conclusio bzw aus der Subsumtion ergibt sich, wer sich für ein Kind entscheide, der könne den Unterhaltsaufwand nicht geltend machen.
Um es klar auszudrücken, man muß für das Kind blechen
Der OGH (Oberste Gerichtshof) hatte sich in jüngerer Zeit mehrfach mit diesem Problem zu befassen, die Rechtssprechnung ist aber nicht einheitlich.
Ich hoffe das genügt für deine Frage.