3) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
Die Zollbefreiungsverordnung regelt die Einfuhrabgabenfreiheit (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) für Reisemitbringsel aus Nicht-EU-Staaten, die ein Reisender in seinem persönlichen Reisegepäck mitführt. Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Für Waren, die zu kommerziellen Zwecken eingeführt werden, findet diese Befreiung keine Anwendung. Man kann davon ausgehen, dass eine Einfuhr als nichtkommerziell angesehen wird, wenn sie nur gelegentlich erfolgt und Art bzw. Menge nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten folgende Freimengen:
Tabakwaren:
- 200 Stk. Zigaretten ODER
- 100 Stk. Zigarillos (max. 3 Gramm Stückgewicht) ODER
- 50 Stk. Zigarren ODER
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Darüber hinaus gibt es eine Sonderregelung bei der Einreise aus dem Schweizer Samnauntal, d.h. es gelten folgende verringerte Freimengen für Tabakwaren:
- 40 Zigaretten
- 20 Zigarillos
- 10 Zigarren oder
- 50 Gramm Rauchtabak
Alkoholika:
- 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, ODER
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol ODER
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
- und zusätzlich 4 Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier
Die Befreiung für alkoholische Getränke und Tabakwaren gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren. Darüber hinaus gibt es verringerte Freimengen für Personen, die weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Außengrenze entfernt leben.
Für andere Waren als die vorgenannten verbrauchsteuerpflichtigen Güter gibt es in Abhängigkeit vom benützten Verkehrsmittel zwei Freigrenzen innerhalb derer sie frei von Zoll und Umsatzsteuer bleiben:
- € 430,-- Euro für Flugreisende bzw.
- € 300,-- Euro für sonstige Reisende.
Die geringere Freigrenze für Nichtflugreisende soll der besonderen Situation von Mitgliedstaaten mit einer Landgrenze zu Staaten mit erheblich niedrigerem Preisniveau Rechnung tragen. Für Reisende unter 15 Jahren verringert sich die Wertschwelle auf € 150,-- unabhängig vom Beförderungsmittel.
Frei von Zoll und Umsatzsteuer bleiben auch der im Hauptbehälter befindliche Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter für
Personenkraftwagen oder Krafträdern.