Salzburger Landessicherheitsgesetz S.LSG
1. Abschnitt
Prostitution
Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1.
Ausübung der Prostitution: die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Duldung oder Handlung in der Absicht vorgenommen wird, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
2.
Anbahnung der Prostitution: ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, die Prostitution ausüben zu wollen.
3.
Bordell: ein Betrieb, der eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a)
In dem Betrieb halten sich eine oder mehrere Personen auf, auf Grund deren äußeren Erscheinungsbild (Bekleidung, Auftreten, Gesten udgl) angenommen werden kann, dass sie in den Räumlichkeiten des Betriebes Prostitution anbahnen oder ausüben.
b)
Von dem Betrieb kann auf Grund sonstiger Umstände, wie etwa der Ausstattung mit separierten Räumlichkeiten, der Vorführung von Sexfilmen in solchen, angenommen werden, dass er auch der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution dienen soll.
Verbote; Bordellbewilligung
§ 2
(1) Verboten sind:
1.
die Ausübung der Prostitution (§ 1 Z 1) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
2.
die Anbahnung der Prostitution (§ 1 Z 2) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
3.
die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort die Prostitution anbahnen oder ausüben;
4.
die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen;
5.
die Ausübung der Prostitution durch offenkundig schwangere Personen;
6.
die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden an offenkundig schwangere Personen zum Zweck der Ausübung der Prostitution.
(2) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.
.......
Strafbestimmungen
§ 11
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1.
ein Bordell ohne erforderliche Bewilligung (§§ 2 Abs 2, 4 Abs 3) betreibt;
2.
den im § 2 Abs 1 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt;
3.
als Betreiber oder verantwortliche Person gegen die Bordellbewilligung oder gemäß § 39 Abs 2 unmittelbar geltende Anordnungen gemäß § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 verstößt;
4.
Organen oder Hilfsorganen der Behörden trotz Vorliegen der Voraussetzungen den Zutritt verweigert, sie am Zutritt hindert, ihnen seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 9).
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist nicht strafbar, wenn der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft verweigert, um sich nicht dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind vom Auskunftspflichtigen glaubhaft zu machen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 oder, ausgenommen Übertretungen gemäß Abs 1 Z 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß § 2 Abs 1 Z 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.