Privat Diverses Motel One - Erfahrungen

Lieber in den Eigenen 4 Wänden ....

Die Kosten für Hotel sind mit Taxi wohl die gleichen...

@ Sandy -komm zu mir... Du hammergeile Frau....
 
Um nochmal kurz auf die Vorgänge (Erfahrungen ) von sandy zu kommen:
es war schlicht und einfach Betrug am Gast, jeder Gast kann Besuch empfangen, egal wen. Niemand muss dafür einen Aufpreis bezahlen !!!
Risiko liegt hier eher darin, sie könnten die Polizei benachrichtigen, die kontrolliert dann IHRE Papiere, also Deckel usw.
 
Wie immer gehen hier die ernst gemeinten Beiträge in Smalltalk und Spam unter, deswegen noch einmal: Haus- und Hotelbesuche von einer Prostituierten sind in Salzburg illegal. Hotels, die das ernst nehmen oder sonst irgendwie Probleme machen, sind daher am besten zu meiden. Die Polizei zu benachrichtigen, kann da eher nach hinten losgehen...
 
. Die Polizei zu benachrichtigen
ich meinte, das Hotel könnte die Polizei benachrichtigen.

Hotelbesuche von einer Prostituierten sind in Salzburg illegal
verlinkst Du es uns bitte, das wäre dann ganz neu und durchaus wichtig für alle.
Übrigens, ein Escort ist keine sw, braucht auch keinen Deckel.
 
Salzburger Landessicherheitsgesetz – S.LSG
1. Abschnitt

Prostitution

Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.
Ausübung der Prostitution: die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Duldung oder Handlung in der Absicht vorgenommen wird, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

2.
Anbahnung der Prostitution: ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, die Prostitution ausüben zu wollen.

3.
Bordell: ein Betrieb, der eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a)
In dem Betrieb halten sich eine oder mehrere Personen auf, auf Grund deren äußeren Erscheinungsbild (Bekleidung, Auftreten, Gesten udgl) angenommen werden kann, dass sie in den Räumlichkeiten des Betriebes Prostitution anbahnen oder ausüben.
b)
Von dem Betrieb kann auf Grund sonstiger Umstände, wie etwa der Ausstattung mit separierten Räumlichkeiten, der Vorführung von Sexfilmen in solchen, angenommen werden, dass er auch der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution dienen soll.

Verbote; Bordellbewilligung

§ 2

(1) Verboten sind:


1.
die Ausübung der Prostitution (§ 1 Z 1) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

2.
die Anbahnung der Prostitution (§ 1 Z 2) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

3.
die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort die Prostitution anbahnen oder ausüben;

4.
die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen;

5.
die Ausübung der Prostitution durch offenkundig schwangere Personen;

6.
die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden an offenkundig schwangere Personen zum Zweck der Ausübung der Prostitution.

(2) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.

.......

Strafbestimmungen

§ 11

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer


1.
ein Bordell ohne erforderliche Bewilligung (§§ 2 Abs 2, 4 Abs 3) betreibt;

2.
den im § 2 Abs 1 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt;

3.
als Betreiber oder verantwortliche Person gegen die Bordellbewilligung oder gemäß § 39 Abs 2 unmittelbar geltende Anordnungen gemäß § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 verstößt;

4.
Organen oder Hilfsorganen der Behörden trotz Vorliegen der Voraussetzungen den Zutritt verweigert, sie am Zutritt hindert, ihnen seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 9).

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist nicht strafbar, wenn der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft verweigert, um sich nicht dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind vom Auskunftspflichtigen glaubhaft zu machen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen gemäß Abs 1 Z 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß § 2 Abs 1 Z 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke Member, das Gesetz kenn ich, ich hätt gern das, wo das mit den Hotels in OÖ steht. ;)
 
da steht aber auch nichts vom Hotel-Verbot, irgendwelchen Besuch zu empfangen

Kann ja auch nirgends stehen, denn ein solches Verbot existiert nicht :lehrer:
sowas kann nur in der Hausordnung geregelt werden..... und da stellt sich die Frage, ob die dann einer rechtlichen Überprüfung standhält.
 
Zuletzt bearbeitet:
da steht aber auch nichts vom Hotel-Verbot, irgendwelchen Besuch zu empfangen.
Hier geht es nicht um "irgendwelchen Besuch", sondern um Sandy, einer Sexarbeiterin, die einen Kunden besuchen wollte und mehr oder weniger vor die Tür gesetzt wurde.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
also im ibis budget (vormals etap) gibts aufgrund des automaten-check-in überhaupt keine troubles!
 
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