Na, dann wünsch´i dem selbsternannten Saubermann den nächsten Lottosechser, wenn ihn - auf dem Zivilrechtsweg -die erbosten Zulassungsbesitzer zur Rechenschaft - ziehen.
Denn "....grundsätzlich hat jedermann gemäß § 1 DSG (Datenschutzgesetz)2000 „Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten“. Dieser Anspruch auf Geheimhaltung besteht nicht falls Daten allgemein verfügbar sind bzw. nicht auf den Betroffenen zurückgeführt werden können (§ 1 DSG 2000). Sowie falls die Verwendung von Daten gesetzlich vorgesehen ist, Betroffene der Verwendung zustimmen, die Verwendung im lebenswichtigen Interesse der Betroffenen erfolgt oder überwiegende berechtigte Interessen die Verwendung erfordern (§ 8 DSG 2000).
Fotos – personenbezogene Daten?
Auch Fotos sind personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetztes sofern sich diese einer Person zuordnen lassen. Aufnahmen von (erkennbaren) Personen stellen ohne Zweifel personenbezogene Daten dar. Aufnahmen von Kraftfahrzeugen sind „personenbezogen“ sofern das Kennzeichen erkennbar ist und somit eine Zuordnung zum Fahrzeugbesitzer möglich ist.
Schließlich kann mit einer Abfrage im Zulassungsregister herausgefunden werden auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist. Selbst wenn das Kennzeichen nicht erkennbar ist können (Werbe-)Aufkleber, Verzierungen, spezielle Aufbauten oder sonstiges ein Fahrzeug auf eine bestimmte Person rückführbar, und somit personenbezogen machen.