Lest einfach im
Par 111 StGB nach. Ist mAn ohnehin recht deutlich geschrieben. Bei Ueberforderung stehe ich fuer Hilfeleistung gerne bereit, bin aber - wie ich immer wieder betone - kein Jurist, schon gar keiner mit vertieftem Wissen im Strafrecht.
Was glaubst du warum ich das geschrieben habe? Eben weil ich Jurist bin und mein Gebiet das StGB ist.
Der § 111 StGB enthält das Tatbild der Üblen Nachrede ohne einen Hinweise darauf, dass die Begehung auch "fahrlässig" gem. § 6 StGB (Fahrlässigkeit)
§ 6 StGB (Strafgesetzbuch), Fahrlässigkeit - JUSLINE Österreich
damit eine Strafbarkeit als Voraussetzung möglich wird.
Daher gilt § 7 Abs 1 StGB iVm § 11 StGB zur Prüfung der Strafbarkeit
§ 7 StGB (Strafgesetzbuch), Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns - JUSLINE Österreich
(1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
Bestimmt § 11 StGB eine Begehung durch Fahlässigkeit? NEIN
Daher ist es ein Vorsatzdelikt!
Fehlt also der Vorsatz weil man im Irrtum war dann kommt keine Strafbarkeit zustande und somit ergibt die 1. Stufe (Strafbarkeit) des 2 stufigen Prüfverfahrens (Strafbarkeit/ Strafzumessung) eben keine Strafbarkeit nach § 111 StGB und daher ist nicht strafbar wer im Irrtum eine üble Nachrede begeht, überlegt doch einmal logisch was das bedeuten würde ansonsten
Ich hoffe ich konnte euch einen kleinen Einblick in die juristische Vorgehensweise im Zusammenwirken zwischen Allgemeinem Strafrecht §§1-74 und dem besonderen Strafrecht mit seinen Delikten und Tatbildern §§ 75 - 324 geben.
Das allgemeine Strafrecht regelt die Durchführung des besonderen und erklärt genau was passiert wenn einmal nichts dabei steht wie die Tat begangen werden kann, dann ist es immer ein Vorsatzdelikt.... nur wenn explizit dabei steht, dass die Begehung auch durch Fahrlässigkeit stattfinden kann kommt Irrtum/ Sorgfaltswidrigkeit in Frage für eine Begehung. Was Vorsatz (Eventualvorsatz und Direkter Vorsatz) ist findet man ebenso im Allgemeinen StR sowie Fahrlässigkeit und Notwehr usw...