Prostitution - Nötigung?

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Wenn ein Mann weiß, dass eine Frau alles was ihr möglich ist tun würde, um ihn weiter sehen zu können, und dann zu ihr sagt, sie soll anschaffen gehen (das Geld dabei selbst behalten), ansonsten will er sie nicht mehr treffen: liegt hier ein Strafbestand vor? Nötigung?
Bitte nur sachliche Antworten, hatte darüber gerade im Freundeskreis eine Diskussion - danke!
 
Wenn ein Mann weiß, dass eine Frau alles was ihr möglich ist tun würde, um ihn weiter sehen zu können, und dann zu ihr sagt, sie soll anschaffen gehen (das Geld dabei selbst behalten), ansonsten will er sie nicht mehr treffen: liegt hier ein Strafbestand vor? Nötigung?
Bitte nur sachliche Antworten, hatte darüber gerade im Freundeskreis eine Diskussion - danke!
Denke ich nicht - sie hat ja die wahl und wird nit wirklich dazu gezwungen - bin aber kein jurist...
 
der Nötigung mangelt es an der gefährlichen Drohung, denn die sollte Frau bei so einem Typ eher als Versprechen nehmen und ihn dorthin schicken, wo er hingehört, in die Hölle
 
es ist mMn weder Nötigung noch sonst ein Strafbestand sondern für eine Frau eher die Gelegenheit vielleicht endlich zu realisieren, welchem A..... sie hörig ist.
 
Wenn ein Mann weiß, dass eine Frau alles was ihr möglich ist tun würde, um ihn weiter sehen zu können, und dann zu ihr sagt, sie soll anschaffen gehen (das Geld dabei selbst behalten), ansonsten will er sie nicht mehr treffen: liegt hier ein Strafbestand vor? Nötigung?
Bitte nur sachliche Antworten, hatte darüber gerade im Freundeskreis eine Diskussion - danke!

Ausnutzen eines psychischen Abhängigkeitsverhältnisses?
 
§ 105 StGB (Strafgesetzbuch), Nötigung - JUSLINE Österreich

bzw.

§ 106 StGB (Strafgesetzbuch), Schwere Nötigung - JUSLINE Österreich

Punkt 3 sagt:

die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Aber wo liegt die Nötigung?

Edit:
Aus deinem ersten Link:

Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
 
Er hat ja keinen Nutzen davon, ergo ist es kein Ausnutzen.

Weil das Geld soll sie ja behalten

Psychisches Ausnutzen? Immerhin gibt es hier ein offensichtliches Abhängigkeitsverhältnis, mit dem er sie zur Prostitution bringen möchte. Und wenn sie ernsthaft daran denkt, das zu tun, fehlt es ihr ebenfalls offensichtlich an Reife.
 
Nötigung wäre es wenn er sie zwinkt anschaffen zu gehen.
Aber dem text nach kann sie frei entscheiden sie muss ja nicht bei ihm bleiben
 
Psychisches Ausnutzen? Immerhin gibt es hier ein offensichtliches Abhängigkeitsverhältnis, mit dem er sie zur Prostitution bringen möchte. Und wenn sie ernsthaft daran denkt, das zu tun, fehlt es ihr ebenfalls offensichtlich an Reife.
Ausnutzung bedeutet einen Nutzen davon zu haben.

Da er das Geld nicht will hat er keinen offensichtlichen, relevanten Nutzen, also keine Ausnutzung.

Psychische Grausamkeit, Sadismus...ja.

Aber sie steht in keinem realen Abhängigkeitsverhältnis a la Vorgesetzter, Kind-Eltern oder ähnlichem.

Sie ist ein mündiger Bürger (nehme ich an) und begegnet dem "Partner" freiwillig und auf Augenhöhe.

Wenn das der Ehemann ist, bei dem sie wohnt und der sie anschaffen schickt und das Geld als "Haushaltsgeld" angelegt sehen will ist es wohl anders, aber eine reine Fickbeziehung?

Es bräuchten wohl beide dringend Therapie wenn sie sich so einen Scheiss geben, aber nachdem der Fall wohl keine Zwangsbehandlung rechtfertigt bleibt es im Ermessen beider wie sie miteinander umgehen wollen
 
keine Ahnung, bin kein Jurist...hab lediglich 2 links gesucht...inwiefern und ob das "Ultimatum" diesen Tatbestand erfüllt, weiß ich auch nicht...
Ich weiß es auch nicht, aber der Verhandlung möchte ich gerne beiwohnen, in der ein Richter einem verheirateten Mann sagt, dass es wider das Recht ist, wenn er sich seinem Seitensprung verweigert ....
 
Ausnutzung bedeutet einen Nutzen davon zu haben.

Da er das Geld nicht will hat er keinen offensichtlichen, relevanten Nutzen, also keine Ausnutzung.

Psychische Grausamkeit, Sadismus...ja.

Aber sie steht in keinem realen Abhängigkeitsverhältnis a la Vorgesetzter, Kind-Eltern oder ähnlichem.

Sie ist ein mündiger Bürger (nehme ich an) und begegnet dem "Partner" freiwillig und auf Augenhöhe.

Wenn das der Ehemann ist, bei dem sie wohnt und der sie anschaffen schickt und das Geld als "Haushaltsgeld" angelegt sehen will ist es wohl anders, aber eine reine Fickbeziehung?

Es bräuchten wohl beide dringend Therapie wenn sie sich so einen Scheiss geben, aber nachdem der Fall wohl keine Zwangsbehandlung rechtfertigt bleibt es im Ermessen beider wie sie miteinander umgehen wollen
Sein Nutzen wäre im vorliegenden Fall nicht finanzieller Art, sondern, dass er sich an ihren Schilderungen des Anschaffens danach aufgeilen möchte.
 
Sein Nutzen wäre im vorliegenden Fall nicht finanzieller Art, sondern, dass er sich an ihren Schilderungen des Anschaffens danach aufgeilen möchte.
Jo

Sexspielchen halt.

Und wenn einem was nicht gefällt sagt man "Nein, das gefällt mir nicht, das will ich nicht"

Du bist doch auch Mutter, du hast das sicher deinen Kindern auch so erklärt.

Und wenn es einem eigentlich doch gefällt aber sich halt schämt und deshalb einen Dom braucht, der einem das sagt was man selber will... Dann sagt man "Danke"

Und wenn man sich denkt "will ich nicht aber ich will dich trotzdem ficken und wenn solche Geschichten dich anturnen...." Dann macht man es nicht und erzählt ihm halt a erotische Gute Nacht Geschichte.

:schulterzuck:

Aber über "Nötigung" zu reden setzt imho jene, die tatsächlich in prekären Situationen leben und Ausgenutzt und genötigt werden herab.

Davon ist das meilenweit entfernt
 
Das ist es, was ich bezweifle. Vielleicht dem Alter nach, jedoch nicht emotional / psychisch (oder wie auch immer das in Juristensprache heißt).
Solange keine Besachwaltung vorliegt und erwachsen ist, IST sie mündiger Bürger, wenigstens da ist die Rechtslage klar.

Auch ein dementer Mensch gilt solange als mündiger Bürger solange keine Besachwaltung vorliegt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das ist es, was ich bezweifle. Vielleicht dem Alter nach, jedoch nicht emotional / psychisch (oder wie auch immer das in Juristensprache heißt).
Was mir noch dazu einfällt, es ist ja nicht strafbar der Prostitution nachzugehen, nur der ev. Verstoss gegen die Auflagen.

Aber wenn sie sich den "Deckel" holt und auch sonstigen Auflagen entspricht (Wohnung/Lokalität) ist das trotzdem kein Grund ihre Mündigkeit anzuzweifeln.

Wenn sie aber selber zu der Ansicht kommt, dass das zuweit geht und sie das nicht machen möchte aber sie wider gegen ihre Interessen handeln würde, wäre eine Therapie sinnvoller als eine Besachwaltung
 
Ich frag mich, was das mit "Rat und Hilfe" zu tun hat, außer die Fragestellerin wäre selber die betroffene Person.
 
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