Dienstleistungen Diverses Prostitutionsgesetz

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Gast

(Gelöschter Account)
Hallo liebe Leute!

Ich habe vor einiger Zeit einen spannenden Thread zum Thema "neues Prostitutionsgesetz" gelesen - finde ihn aber leider nicht mehr.

Meiner Erinnerung nach, macht sich nun auch der Freier strafbar, der "illegale Prostitutionsleistungen" entgegennimmt - sprich für den Freier ist die Anbahnung ebenfalls strafbar. Habe ich das richtig in Erinnrung?

Meine Frage, ist in diesem Fale auch die "elektronische Anbahnung" also das Ausmachen per SMS oder über das Internet strafbar?

Vielen Dank,

Herzlichst
 
Meine Frage, ist in diesem Fale auch die "elektronische Anbahnung" also das Ausmachen per SMS oder über das Internet strafbar?

Nein.

Meiner Erinnerung nach, macht sich nun auch der Freier strafbar, der "illegale Prostitutionsleistungen" entgegennimmt - sprich für den Freier ist die Anbahnung ebenfalls strafbar.

Unter gewissen Umständen wie z.B. Prostitutionslokale ohne Strasseneingang.
 
Vielen Dank für deine Antwort.

Ich will nicht nerven - aber hast du vlt. eine Internetquelle?

Bist du dir bzgl des Internets/Mail/SMS sicher?
 
Google "Wiener Prostitutionsgesetz" bzw. ersetze Wien durch das jeweilige Bundesland.

Und ja: Ich bin mir sicher. ;)
 
Da fand ich nur die Version von 2011 und ich dachte, dass sich 2014 was geändert hat.

Danke dir auf jeden Fall
 
Jetzt hab ich es gefunden

16. Außerhalb der gemäß § 9 erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in Prostitutionslokalen, deren Betrieb gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder c) unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier (§ 2 Abs. 9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst.
 
Da fand ich nur die Version von 2011 und ich dachte, dass sich 2014 was geändert hat.

Das einzige, das sich ändert sind die Kontrolluntersuchungen. Gemäß einer Verordnung, die mit 01.01.2016 in Kraft tritt, wird die KU nur mehr alle 6 Wochen durchgeführt, Tests auf PCR umgestellt und die Beratung ausgebaut.
 
Jetzt hab ich es gefunden.

Dann schaut doch gleich nochmal nach, was es mit dem "Straßenzugang" auf sich hat. Davon abgesehen, ist dem Interessenten/Freier nicht wirklich zuzumuten, dass dieser die Erfüllung sachlicher Voraussetzungen hinsichtlich der Genehmigung eines Prostitutionslokals umfassend für sich selbst klärt, bevor dieser einen solchen Laden beehrt.
 
Geht aus den Strafbestimmungen eh hervor, was zu erkennen dem Freier zuzumuten ist:
1. Wo Straßenprostitution verboten ist. (§ 9)
2. Ob ein Prostitutionslokal einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweist. (§ 6 (1) a)
3. Ob es sich um einen Bahnhof oder ein Stationsgebäude handelt. (§ 6 (1) c)
 
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