Die Ausübung der Prostitution wird in Österreich durch mehrere Gesetze geregelt.
Im Bundesgesetz (AIDS-Gesetz, Geschlechtskrankheitengesetz) sind die so genannten amtsärztlichen Untersuchungen für Prostituierte vorgeschrieben. Demnach musst du dich wöchentlich einer Gesundenuntersuchung unterziehen, sowie mindestens alle drei Monate einen Aidstest machen lassen. Alle anderen Bestimmungen bezüglich Prostitution werden von den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Auch die Überprüfung der Gesetze wird unterschiedlich streng gehandhabt.
Was ist Prostitution?
Bezeichnet wird Prostitution in den meisten Landesgesetzen als die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen. Gewerbsmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Absicht besteht, sich eine fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Im Tiroler Landesgesetz ist festgelegt, dass es sich um Personen des anderen Geschlechts handelt. Vorarlberg ist das einzige Bundesland, in dem Prostitution noch als Unzucht bezeichnet wird.
Sexarbeit - der Ausdruck den wir bevorzugen - ist ein breiterer Begriff, der verschiedenste Arbeiten in der Sexindustrie bezeichnet: Neben der Prostitution, unter der das Anbieten und Verkaufen sexueller Dienste verstanden wird, wird als Sexarbeit auch Striptease, Telefonsex, Barservice, Gogo etc. bezeichnet.
Ist Prostitution in Österreich erlaubt?
Prostitution ist grundsätzlich nicht verboten. Allerdings verstößt Prostitution laut Gesetz gegen die guten Sitten.
Das hat zum Beispiel Auswirkungen, wenn ein Kunde nicht bezahlt, und du ihn klagen möchtest. Gemäß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 1989 handelt es sich bei dem Vertrag zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden um einen sittenwidrigen Vertrag, bei dem Leichtsinn, Unerfahrenheit, Triebhaftigkeit und Trunkenheit von Personen ausgenützt würden. Der Kunde hat in der Regel keinen Nachteil, wenn er nicht zahlt.
Es empfiehlt sich aber in jedem Fall, eine Beratungsstelle aufzusuchen, wo du dir rechtliche Beratung holen kannst.
Wo ist Prostitution verboten?
Vorarlberg hat das strengste Prostitutionsgesetz, Prostitution ist hier generell nicht erlaubt, mit der Ausnahme von bewilligten Bordellen, wobei es aber bis jetzt noch kein einziges bewilligtes Bordell in Vorarlberg gibt. In Kärnten, Tirol, Salzburg und Oberösterreich ist Prostitution ebenfalls außerhalb von Bordellen verboten. In Wien, Niederösterreich und dem Burgenland ist Prostitution bzw. die Anbahnung der Prostitution zu bestimmten Zeiten auch an bestimmten öffentlichen Orten und unter bestimmten Bedingungen auch in Wohnungen (Hausbesuche) erlaubt. In der Steiermark nur dann, wenn eine Gemeinde an bestimmten Orten im Freien die Prostitution ausdrücklich erlaubt.
Welche Einschränkungen gibt es für die Sexarbeit auf der Straße?
In Wien, Niederösterreich, der Steiermark und dem Burgenland ist Prostitution generell verboten: in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel, Gebäuden und Gebäudeteilen, die religiösen Zwecken gewidmet sind, Kindertagesheimen, Schulen und Schülerheime, Jugendheimen und Jugendzentren, auf Kinder- und Jugendspielplätzen, in Heil- und Pflegeanstalten. In Wien sind noch Friedhöfe angeführt, im Burgenland, Niederösterreich und der Steiermark Kasernen, Amtsgebäude und Sportstätten. Auch in unmittelbarer Nähe (150 bis 200 m) dieser Orte darf Prostitution nicht ausgeübt werden. Die einzelnen Gemeinden (in Wien auch die Bezirke) können darüber hinaus bestimmt Gebiete zu Sperrgebieten erklären. Auch ist die Arbeit auf der Straße nur zu bestimmten Zeiten erlaubt.
Welche Strafen gibt es?
Als Prostituierte musst du dich polizeilich registrieren lassen und danach jede Woche zur Gesundheitsuntersuchung gehen. Wenn du ohne Kontrollkarte (in Wien der so genannte Deckel) erwischt wirst, riskierst du eine Verwaltungsstrafe.
Wenn du an Orten oder zu Zeiten arbeitest, an denen Prostitution verboten ist, kannst du ebenfalls bestraft werden.
Wenn du keine Aufenthaltsgenehmigung hast, riskierst du, abgeschoben zu werden. Wenn Du Drittstaatenangehörige bist, also nicht aus einem EU/EWR-Staat kommst, dann kannst Du ein Aufenthaltsverbot bekommen.
Die Höhe der Strafen und auch deren Exekutierung sind je nach Bundesland unterschiedlich. In Salzburg zum Beispiel betragen die Verwaltungsstrafen bis zu 10.000 beziehungsweise im Wiederholungsfall bis zu 20.000 Euro. Hier wurden die Geldstrafen mit der letzten Gesetzesnovelle deutlich erhöht und sind die höchsten in ganz Österreich. In Wien hingegen sind die im neuen Gesetz vorgesehenen Strafen geringer: Sie betragen bis zu 1.000 bzw. 2.000 Euro im Wiederholungsfall. In den übrigen Bundesländern bewegt sich der Strafrahmen von bis zu 550 Euro bis 7.300 bzw. 14.500 Euro im Wiederholungsfall.
Welche Rechte habe ich, wenn ich festgenommen werde?
Du hast das Recht zu Schweigen. Das heißt, du musst nichts sagen, was dich belasten könnte. Du kannst deine Unterschrift verweigern, wenn du nicht weißt, was du unterschreibst oder mit dem Inhalt nicht einverstanden bist.
Du hast das Recht auf eineN ÜbersetzerIn. Wenn du dem/der ÜbersetzerIn nicht traust, kannst du ihn/sie ablehnen.
Du hast das Recht auf einen Anwalt/eine Anwältin beim Verhör.
Ohne Gerichtsbeschluss kannst du nicht länger als 48 Stunden festgehalten werden.
(Quelle:
http://www.sophie.or.at/faqs/recht/2006/03/12/fasdf/)