Privat Diverses Rechtliche Lage der Freier

M

Gast

(Gelöschter Account)
Ich hab unlängst gelesen, dass ein neues Gesetz bezüglich der illegalen Prostitution verabschiedet wird. Schätze mal der Staat will sich die Steuern nicht entgehen lassen. Ist jemandem bekannt, ob es in Zukunft strafbar is die unbesteuerte Dienstleistung einer freischaffenden Hure in Anspruch zu nehmen?
 
ich weiß es leider nicht würde mich aber eben auch intressieren!
 
Hey, an alle

Das Gesetz ist zwar beschlossen, DAS wenn ein FREIER mit einer illegalen
Prostituierten erwischt wird, dann muss der Freier 700€ Strafe bezahlen.

Wie es aber in der praxis aussieht, hat man noch keine erfahrung.

Das Gesetz ist aber schon beschlossen, seit anfang September 04 !

Hoffe ich konnte euch ein bischen damit helfen!
Lg
Marie-Christine
 
Vielen Dank Christine! Werde mich dann wieder aus dem Milieu zurückziehen, die Wucherpreise in den Bordellen bin ich nicht bereit zu zahlen! Dann muss ich mir wieder ne freundin suchen zum :quickie: !
 
lieber pepi moser,
du bist nicht nur ein bissi naiv, sondern auch unwissend in sachen recht:
du wirst, wenn du mit einer illegalen erwischt wirst, nicht wegen einer steuernummer festgenommen, sondern wegen (dem verdacht) der anbahnung der illegalen prostitution. das ist eine strafrechtliche angelegenheit und wird von der exekutive verfolgt.
die andere sache, über die du dich so schlecht lustig zu machen versuchst, fällt ins steuerrecht und wird von den beamten des finanzamts geahndet.

warum versuchst du dich also über leute lustig zu machen, die informationen zum thema prostitution erhalten wollen, und schreibst statt dessen sachen übers finanzamt, die nicht hier her gehören?
 
Das Gesetz ist aber schon beschlossen, seit anfang September 04 !
Und um welches Gesetz handelt es sich da? Doch nicht etwa um ein schwedisches? Oder deutsches?

Mein Wissen dazu reicht nämlich nur so weit: Die seinerzeitige Wr. Frauenstadträtin Renate Brauner wollte im Zuge der Ende April in Kraft getretenen Novellierung des Wiener Prostitutionsgesetzes eine Bestimmung aufnehmen, wonach auch die Freier illegaler Prostituierter bestraft worden wären. Nach Diskussionen mit NGOs, die in dem Bereich tätig sind, wurde das aber als gut gemeint aber unzweckmäßig erkannt und fallen gelassen. So weit es das derzeit in Kraft befindliche Wiener Prostitutionsgesetz betrifft, gibt es eine solche Bestimmung also nicht. Ich glaube auch nicht, dass es eine derartige Bestimmung in einem Bundesgesetz gibt. Möglicherweise gibt es derartige Bestimmungen in den Prostitutionsgesetzen anderer Bundesländer. Auch das glaube ich aber eher nicht.
 
Das Gesetz ist aber schon beschlossen, seit anfang September 04 !
Und um welches Gesetz handelt es sich da? Doch nicht etwa um ein schwedisches? Oder deutsches?

Mein Wissen dazu reicht nämlich nur so weit: Die seinerzeitige Wr. Frauenstadträtin Renate Brauner wollte im Zuge der Ende April in Kraft getretenen Novellierung des Wiener Prostitutionsgesetzes eine Bestimmung aufnehmen, wonach auch die Freier illegaler Prostituierter bestraft worden wären. Nach Diskussionen mit NGOs, die in dem Bereich tätig sind, wurde das aber als gut gemeint aber unzweckmäßig erkannt und fallen gelassen. So weit es das derzeit in Kraft befindliche Wiener Prostitutionsgesetz betrifft, gibt es eine solche Bestimmung also nicht. Ich glaube auch nicht, dass es eine derartige Bestimmung in einem Bundesgesetz gibt. Möglicherweise gibt es derartige Bestimmungen in den Prostitutionsgesetzen anderer Bundesländer. Auch das glaube ich aber eher nicht.

Genau davon hab ich auch gelesen. Und die Frage ist: wie sollte das den funktionieren. Nur weil ich mit einem Mädel auf der Strasse rede? Und wenn wir uns einig sind und fahren dann irgendwo hin .... soll uns die Funkstreife nachfahren, um uns im Flagranti zu erwischen??
 
sondern wegen (dem verdacht) der anbahnung der illegalen prostitution. das ist eine strafrechtliche angelegenheit und wird von der exekutive verfolgt.

Aber in den Staaten, nicht in Österreich, da wollte sich vor Monaten eine Politikerin wichtig machen und so was ähnliches auch bei uns einführen. Das einzige was dir passieren kann ist erregung öffentlichen ärgernisses, aber auch nur dann, wenn dich die Polizei bei unzüchtigen Handlungen im Auto, oder auf öffentlichen Plätzen erwischt.
Auch brauchst du Dir zu 99% keine grauen Haare wachsen lassen (wenn obig beschriebenen strafbaren Handlungen nicht zutreffen) wenn man deine Nationale notiert, das braucht man um in der Niederschrift das freie Feld (Beteiligter) auszufüllen. Da hätten die Behörde viel zu tun, wenn wegen so einem Schei** ein verfahren eingeleitet wird. Und die Hure bekommt meistens zwischen 80.- und 300.- € Verwaltungsstrafe, wegen nichteinhaltung der Sperrgebiete bzw. in erlaubten Gebieten der Zeiten (ab 22.00 Uhr).
 
@ lil: du versuchst glaubhaft zu machen, dass du ohne probleme davonkommst, wenn du mit einer bereits auffällig gewordenen illegalen prost. erwischt wirst, und nur das feld beteiligter erwischt wirst? bisschen leichtgläubig, scheiss auf den papierkram, strafrecht bleibt strafrecht, noch dazu glaub ich dir dich, dass du ein koat von innen kennst ....
@ pepi: woher dein hass auf mc kommt, is mir egal, du versuchst hier plötzlich deine eigene dummheit und unwissenheit (Steuerrecht und StrafR verwechselt) ins lächerliche zu ziehen .... bleib lieber bei den tatsachen
 
und wenn ich ihr freund bin und sie grad im auto f....? wie soll der beamte feststellen daß ich ihr dafür geld gegeben hab? ich denk, das ist haltlos vor gericht.
 
sorry, aber was marie christine geschrieben hat, ist blödsinn. barfly hat es völlig richtig berichtet. der plan der sp-stadträtin brauner dem schwedischen vorbild folgend die freier zu bestrafen, wurde fallen gelassen und kommt in der novelle des entsprechenden landesgesetzes nicht vor. auch in schweden ist das gesetz nur schwer vollziehbar. bundesgesetze gegen freier gibt es nicht, förderer der illegalen prostitution ist jemand, der diese als dritter anbahnt bzw räumlichkeiten zur verfügung stellt. bei den razzien in wiener etablissements, wo nichtregistrierte prostituierte arbeiten, werden nur diese auf gültige aufenthaltserlaubnis perlustriert, die freier werden nicht einmal nach dem ausweis gefragt, die illegale prostitution nachweisen zu können, versuchen die polizisten schon gar nicht. ausserdem sind polizisten auch männer und auch besitzer diverser etablissements haben nicht immer schlechte beziehungen zur anderen seite des gesetzes.
 
Sorry, aber die Info von MC ist richtig - nachzulesen (Volltext) im RIS Bzw das "Update" unter http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/landesgesetzblatt/jahrgang/2004/pdf/lg2004017.pdf

ist also massiv verschärft worden - keine Ahnung, wie´s umgesetzt wird, ist nicht mein Fall ....und: es gibt ja nicht nur das StGB, sondern zB auch das VStG und viele andere Gesetze....
 
Habs gelesen, MC verzapft Schwachsinn, 700 Euro sind vom Freier bzw. jedem Anwesenden zu bezahlen wenn er sich weigert seine Identität nachzuweisen.
Kein Strafmandat fürs Ficken also.

opp
 
@ Cape, Danke ! für die Info.

Ich habe ja geschrieben! (wie es in der praxis aussieht hat man noch keine erfahrungen)

Momentan funktioniert es so: Meistens sind die illegalen Prostituierten in Sperrzonen anzutreffen.
Die Polizei weiß, das und machen dort verschärft kontrullen, notieren die Autonummern der Freier. Die bekommen dann eine Anonyme anzeige.

Diese Gelder werden dann für Projekte verwendet um anderen Prostis den ausstieg
aus dem Gewerbe zu erleichtern. (dies, sag ich deshalb um das Finanzamt auszuschließen).

Lg
Marie-Christine
 
Die betreffende Bestimmung sieht also so aus:
(4) Wer
[...]
3. Organen der Behörde oder Organen des öffentlichen Sicher-
heitsdienstes entgegen § 8 Abs. 1 den Zutritt zu Grundstücken,
Gebäuden, Containern und Fahrzeugen und allen ihren Teilen
nicht gewährt oder entgegen § 8 Abs. 2 auf Verlangen seine I-
dentität nicht nachweist die erforderlichen Auskünfte nicht er-
teilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 700 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheits-
strafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(2) Die dort [von der Polizei betretene Grundstücke, Gebäude, Container,
Fahrzeuge] angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre
Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu er-
teilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche
Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem
Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließ-
lich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare Hand-
lungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten.

Nach dieser Bestimmung werden Freier (ob von illegalen oder von im Verdacht der illegalen Prostitution stehenden Prostituierten) und andere anwesende Personen also nur dann bestraft, wenn sie der Polizei sachdienliche Auskünfte oder die Bekanntgabe ihrer Identität verweigern - und nur dafür!
 
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