In dem
Beitrag von sakura stimmt leider fast gar nichts.
1. Nach neuerer Rechtsprechung des OGH sind sexuelle Dienstleistungen nicht grundsätzlich sittenwidrig.
Entscheidung des
OGH 3Ob45/12g vom 18. 4. 2012.
Aber mit dem Steuerrecht hat das sowieso nichts zu tun.
2. Ob steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, richtet sich ausschließlich nach der Definition solcher Einkünfte im Einkommensteuergesetz. Ob gewerberechtlich ein Gewerbe vorliegt, hat damit nichts zu tun.
Je nachdem wie die Sexarbeit ausgeübt wird, liegen bei SW entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor.
Erlass:
Ertragsteuerliche Beurteilung von Sexdienstleistungen