Von mehreren EF-Lesern wurde folgende aktuell gewordene Problematik in den Raum gestellt: Nachdem die „Tantramassagen“ nach dem neuen Wiener Prostitutionsgesetz (=>
"WPG" im Originalwortlaut) in einen bedenklichen Nahbereich zur Geheimprostitution gerückt sind, könnte dem Kunden womöglich die Verhängung einer Strafe drohen, wenn er solche Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
Gleich vorweg: Ausgeschlossen ist dies keineswegs!
Das neue Wiener Prostitutionsgesetz trägt nämlich bereits eine „grün-feministische“ Handschrift und diese nimmt auch den „Freier“ in die Pflicht (Vorbild Schweden).
Lingammassagen, die gegen Bezahlung erbracht werden, sind jedenfalls als „Vornahme sexueller Handlungen“ im Sinne des § 2 (1) WPG einzustufen (vgl. =>
hier). In seiner diesjährigen Neufassung erspart sich das WPG den realen Beweis, dass sexuelle Handlungen tatsächlich ausgeübt werden. Ein Ertappen auf frischer Tat ist somit nicht mehr erforderlich.
Gemäß § 2 (5) WPG wird jeder geschlossene Raum, in dem sexuelle Handlungen (also auch „Wixen“) gewerbsmäßig vorgenommen werden, kurzerhand als „Prostitutionslokal“ eingestuft. Das ist wenig überraschend.
Die Sache ist jetzt allerdings noch viel strenger geworden: Ein Prostitutionslokal wird beispielsweise auch dann angenommen, wenn sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein „der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen“. Dieser Anscheinsbeweis gilt sogar bis zum Beweis des Gegenteils. Das heißt, nicht die Behörde muss beweisen, dass Prostitution tatsächlich stattfindet, sondern die Betroffenen müssen den Nachweis erbringen, dass dies nicht der Fall ist.
Wenn also eine Tantramassage in einer gewöhnlichen Wohnung stattfindet, wird diese automatisch als „Prostitutionslokal“ i.S. des § 2 (5) WPG gewertet. Das allein ist noch nicht verboten. Damit aber die Sache im legalen Rahmen bleibt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die Dame muss einen Deckel haben (§ 5 WPG)
b) Die Massage-Lokalität muss den Anforderungen des § 6 WPG genügen. Insbesondere muss das Lokal „einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen“. Gemeinschaftliche Stiegenhäuser und Lifte sind
keine öffentlichen Flächen. Wenn sich die „Tatwohnung“ also nicht von der Straße aus (oder über eine separate Stiege) erreichen lässt, wird es illegal!
Welche Auswirkungen hat das auf den Kunden? Nach dem neuen WPG große!
Denn gemäß § 16 WPG dürfen „Freierinnen und Freier“ mit Personen, „die Prostitution anbahnen oder ausüben“ außerhalb der Prostitutionslokale, deren Betrieb ausdrücklich genehmigt ist, „zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen“. Man beachte, dass die
bloße Kontaktaufnahme tatbestandsbegründend ist. Tatsächliche sexuelle Handlungen müssen gar nicht erst gesetzt werden. Erlaubt sind lediglich Kontaktaufnahmen „über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien“. Erscheint man hingegen persönlich in einem „unzulässigen Prostitutionslokal“, also beispielsweise in der Wohnung der Masseurin, die keinen Zugang über eine öffentlichen Fläche aufweist, kann die Behörde einen bereits „am Krawadl“ nehmen, vorausgesetzt natürlich, man ist nicht der Paketbote oder Klempner.
Kommt man also als „Massagewilliger“ in die nicht ausdrücklich als „Prostitutionslokal“ genehmigte Wohnung der Tantramasseurin, ist man grundsätzlich „dran“ und verfällt einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen – § 17 (3) WPG. Vorstrafen sind damit keine verbunden, wohl aber wird man gemäß § 19 (1) WPG EDV-mäßig erfasst.
Unkenntnis des Gesetzes schützt bekanntlich vor Strafe nicht!
Jedem wird zugemutet, beurteilen zu können, ob die „Tatwohnung“ über ein mehreren zur Verfügung stehendes Stiegenhaus oder einen Lift erreichbar ist. Wenn ja, handelt es sich um ein unzulässiges Prostitutionslokal und die Obrigkeit kann grundsätzlich ihres Amtes walten, um die chronisch maroden öffentlichen Kassen aufzufüllen.