Dienstleistungen Diverses Videoüberwachung im Puff

..wie schaut es damit aus:

§50c DSG
(2) Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.

..ferner:

§50a DSG
(4) Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
......
3.sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.
 
Lieber Badwolf!

§ 50c Abs. 2 DSG i.d.g.F. ist nicht entscheidend und wesentlich.
§ 50a DSG i.d.g.F. ist entscheidend und hierbei wird § 50a Abs. 4 durch § 50a Abs. 5 außer Kraft gesetzt da zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen (sowohl Kunde als auch SW) das Puff zählt sowie eine Mitarbeiterkontrolle der SW im Puff untersagt ist.
Nochmals: Eine Videoüberwachung egal welcher Art ist in einem Puff rechtlich verboten.

Liebe Grüße
Peter
 
Dazu gibt es unzählige Paragraphen, Bestimmungen, Ausnahmebestimmungen,....! Alle hier aufzuzählen bringt gar nichts und würde auch den Rahmen sprengen da manch ein § den anderen wieder aufhebt!
Letztendlich entscheidet die Datenschutzkommission ob zulässig oder nicht!
Und, Peter, jetzt plötzlich bezeichnest Du Prostituierte wieder als Mitarbeiter? :roll:
 
Und - in Ausnahmefällen stimmt die Datenkommission auch einer Mitarbeiterüberwachung zu!
 
Und - in Ausnahmefällen stimmt die Datenkommission auch einer Mitarbeiterüberwachung zu!

Lieber Bißalbi!


Ehrlich gesagt finde ich Deine Aussagen und Ausführung schon etwas unüberdacht.
Die Datenschutzkommission stimmt nur in einer Situation einer Mitarbeiterüberwachung zu wenn der Verdacht des Diebstahls gegeben ist. Sonst nicht.
Und JA, die Prostituierte ist eine Mitarbeiterin in einem LH. Auftraggeber ist der Betreiber des LH`s und Auftragnehmer ist die Prostituierte im LH. Ohne LH, Bordell ist laut Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. keine legale Prostitution möglich.

Liebe Grüße
Peter
 
Blödsinn, eine Prostituierte in einem Laufhaus ist nur Mieter/in!

Lieber Bißalbi!

Es tut mir leid dass ich Dich dabei korrigieren muss. Aus den Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. heraus ergibt sich ein Mitarbeiterverhältnis. Dies haben bereits auch Salzburger Bordellbetreiber erkannt. Aus dem Gesetz heraus besteht ein Angestelltenverhältnis weil ansonst die Tätigkeit nicht ausgeführt werden kann und darf.


Liebe Grüße
Peter
 
Zuletzt bearbeitet:
Sie bekommt also vom Bordellbetreiber ein Gehalt?

Lieber Bißalbi!

Das ist jetzt schon etwas lächerlich wenn man sich im Arbeitsrecht nicht auskennt.
Den "Gehalt" sprich "Lohn" bekommt die SW vom Kunden. Ohne Mietverhältnis und damit verbundenen Arbeitsverhältnis ( die SW ist hier in diesem Fall Angestellte des Bordells) kann kein Gehalt bzw. Lohn erwirtschaftet werden.


Liebe Grüße
Peter
 
Dann ist sie auch keine Angestellte, es sei denn eine freiberuflich Angestellte! Nach dem Gesetz müsste sie dann allerdings ein Fixum bekommen und der restliche Gehalt würde sich dann aus Provisionen ergeben!
Im Bordell ist es eher umgekehrt, nämlich dass der Betreiber von der Dame eine Provision für die Zimmerbenützung selbiger kassiert!
Einige Nachtclubs wurden in Laufhäuser umgewandelt (Kleeblatt), da die Puffbetreiber alle tätigen Mädchen bei GK und Finanz anmelden müssen und diese Prozedur den meisten zu aufwendig ist!
Deswegen darf sich aber noch lange kein Abhängigkeitsverhältnis (Angestelltenverhältnis) ergeben!
Ausserdem ist hier strikt zwischen LH und NC zu trennen und gelten auch unterschiedliche Bestimmungen!
Punkto Videoüberwachung, im Privaten Bereich ist eine solche, m.E., prinzipiell erlaubt!
und ein Puff oder LH ist KEIN öffentlicher Bereich!
 
.

@ bißalbi

Würdest du selbst einen Raum, welcher (vorsätzlich) dazu geschaffen wurde/bestimmt ist, dass Menschen u.a. sexuell miteinander verkehren, als höchstpersönlichen Lebensbereich betrachten?
 
Das Puffzimmer ist nicht mein Persönlicher Lebensbereich, der ist bei mir zuhause!
Das Puff ist Eigentum des Betreibers und somit sein persönlicher Bereich!
Ich wäre auch nicht mit Videoaufnahmen einverstanden!
Aber es gibt nun mal Bestimmungen, keiner versteht das Amtsdeutsch in div. Paragrafen, aber jeder Privatbereich darf per Video überwacht werden solange er nicht die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt!
Wenn ich einen Raum betrete und ich vorher darauf hingewiesen wurde dass eine Videoüberwachung stattfindet, bin ich automatisch damit einverstanden!
Steht ja nicht zur Debatte ob es dem werten Besucher recht ist oder nicht, sondern ob rechtlich zulässig!
Könnte einige Beispiele nennen, wo wir schon eine Videoüberwachung montiert haben die lt. Peters Ausführung nie und nimmer zulässig wären! Und das alles im vorhinein von der Datenschutzkommission genehmigt, wohlgemerkt!
 
Das Puffzimmer ist nicht mein Persönlicher Lebensbereich, der ist bei mir zuhause!

Hab mir schon gedacht, dass du derartig argumentieren würdest. "Lebensbereich" ist aber eben nicht im Sinne von "zu Hause" zu verstehen, sondern kann auch den kurzweiligen Aufenthalts-, Wirkungs- oder gar auch (generellen) Arbeitsbereich betreffen. (Davon abgesehen: Solltest du mal wieder in einem solchen Raum verkehren, hoffe ich doch für dich wie auch zugleich Anwesende, dass dein Tun eher mehr das eines Lebenden als denn Toten gleicht.)

Egal aber als was wir es hier bezeichnen wollten, Persönlichkeitsrechte sind auch hier nicht beschneidungsfähig oder gar aufzuheben.


Das Puff ist Eigentum des Betreibers und somit sein persönlicher Bereich!

Etwaige Eigentumsverhältnisse sind egal. Siehe letzten Satz zuvor!


... solange er nicht die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt!

Eben!

Jene kommen auch (besser: erst recht) im Puff zum Tragen! Allein schon beispielsweise Umkleiden oder auch Duschen sind etwaiger Nacktheit wegen solch "persönliche Lebensbereiche". Ein Bordellzimmer ist es erst recht. Dies für den Kunden (Freier) zum einen, für die ebenso anwesende Dame gar in gleich zweifacher Hinsicht ("persönlicher Lebensbereich" wie "Arbeitsstätte") zum anderen. Und für besagte Wirkungsstätte der SW ist es im Übrigen uninteressant, wie ihr persönliches Arbeitsverhältnis (angestellt oder sonst 'was) definiert werden mag.


Wenn ich einen Raum betrete und ich vorher darauf hingewiesen wurde dass eine Videoüberwachung stattfindet, bin ich automatisch damit einverstanden!

Das mag für dich selbst gelten. Unabhängig davon ist ein solcher Hinweis/etwaiges Informieren NICHT imstande, geltendes Recht diesbezüglich aufzuweichen oder gar für nichtig zu erklären. In Bezug also auf die eigentliche Thematik dieses Threads (erlaubt oder nicht) ist dein "Einverständnis" genau so irrelevant wie besagter Hinweis an sich.


Könnte einige Beispiele nennen, wo wir schon eine Videoüberwachung montiert haben die lt. Peters Ausführung nie und nimmer zulässig wären! Und das alles im vorhinein von der Datenschutzkommission genehmigt, wohlgemerkt!

Was du "montierst" bzw. ebenso gesetzesuntreue Auftraggeber gemacht haben wollen, ist eine Sache. Die Überwachung (mit oder ohne Aufzeichnung) eines beispielsweise Bordellzimmers ist nicht genehmigungsfähig und unterliegt schon besagter übergeordneter Persönlichkeitsrechte wegen auch NICHT der Entscheidungsgewalt einer Datenschutzbehörde.
 
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