Änderungen im Paysex-Business nach Corona

Diese Aussage ist schon etwas mutig - der Impfschutz trägt maßgeblich zur Ablehnung bei. Und dass er bei Omikron fast nix mehr hilft, jedoch die Pharmafirmen aus Kostengründen den 3. Stich noch mit dem alten Stoff fertig machen wollen, ist auch nicht gerade Werbung.
Den angepassten Impfstoff wird es frühestens im Sommer in kleinen Mengen geben (Studien, Zulassungsverfahren).
 
Die Meldestelle Deutschmeisterplatz konnte heute Vormittag noch keine definitive Auskunft geben: Heute Nachmittag findet erst die Hauptausschusssitzung des Nationalrats statt, danach wird es den Verordnungstext geben und danach die Stellungnahme der LPD. Es kann also sein, dass die Studios, Laufhäuser etc. schon am 12.12.2021 öffnen dürfen, aber man wird es nicht erfahren. Sichere Informationen wird es erst am 13.12. geben.
 
auch wenn die Puffs wieder aufsperren, wird spätestens bei den vorgeschriebenen Untersuchungen der Damen sich der nächste Flaschenhals bilden. Ich denke, das hatten wir doch schon einmal.
Aber diesmal wird sicher alles viel besser organisiert sein

Das wird diesmal mit Sicherheit nicht passieren weil der Lockdown mit 3 Wochen zu kurz war haben viele Mädels noch eine gültige Grüne Karte die ja 6 Wochen lang ihre Gültigkeit hat.
 
6. COVID19-SchuMaV

Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 10. (1) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der
Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
...
6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
...
(2) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von
Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kunden
haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
...
(4) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein
COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
...
(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Freizeit- und Kultureinrichtungen von Kunden –
unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum
zwischen 05.00 und 23.00 Uhr betreten werden

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember
2021 außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den
letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre
Gültigkeit.
(3) Die Frist gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des
19. Dezember 2021 stattfinden.
(4) Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 2 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der
Verordnung BGBl. II Nr. 465/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
eingehalten werden.
 
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6. COVID19-SchuMaV

Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 10. (1) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der
Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
...
6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
...
(2) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von
Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kunden
haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(3) Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen
gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der
Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem
Stand der Wissenschaft adaptieren.
(4) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein
COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am
kulturellen Leben dienen.
(6) Der Betreiber von Kultureinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von
Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Dies gilt
nicht für die Abholung vorbestellter Waren. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Abs. 4 gilt sinngemäß.
(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Freizeit- und Kultureinrichtungen von Kunden –
unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum
zwischen 05.00 und 23.00 Uhr betreten werden

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember
2021 außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den
letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre
Gültigkeit.
(3) Die Frist gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des
19. Dezember 2021 stattfinden.
(4) Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 2 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der
Verordnung BGBl. II Nr. 465/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
eingehalten werden.
Das ist erfreulich!!!
 
Nach einer zwischenzeitlichen Zuordnung von Prostitution als körpernahe Dienstleistung wird sie in der aktuellen Verordnung wieder den Freizeitbetrieben zugeteilt. Was jetzt in Wien am 12.12./13.12. öffnen darf, ist nach wie vor nicht bekannt.
 
Danke!

Zu den Regeln rundherum (Ausgang, Besuche, Arbeitsorte) habe ich hier noch ein bissl was dazugeschrieben:

Dort, im Rechts-Thread, berichte ich auch ueber die jeweiligen Landes-Regelungen. Die anhaltende Schliessung der Gastro in Wien macht die Situation jener Prost-Lokale, die (auch) eine Gastro-Konzession haben (und zB - wie die Saunaclubs - auch aktiv ausueben), etwas unuebersichtlich.
 
Nach einer zwischenzeitlichen Zuordnung von Prostitution als körpernahe Dienstleistung wird sie in der aktuellen Verordnung wieder den Freizeitbetrieben zugeteilt. Was jetzt in Wien am 12.12./13.12. öffnen darf, ist nach wie vor nicht bekannt.
Das ist ein bissl unscharf ... aber es ist muessig, daran herumzukritteln. Schau ma lieber, was in Zukunft gilt.
(Ich weiss, dass der Herr Hofrat den Effekt der einzelnen Betretungs-, Ausgangs- und Besuchregelungen in dem einen, letztlich praktischen Satz zusammengefasst hat.)
 

Am Montag gibt es erst Infos dazu :unsure: .
Ich dachte es haben heute schon einige Laufhäuser offen :confused:
 
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