6. COVID19-SchuMaV
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 10. (1) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der
Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
...
6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
...
(2) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von
Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kunden
haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(3) Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen
gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der
Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem
Stand der Wissenschaft adaptieren.
(4) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein
COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am
kulturellen Leben dienen.
(6) Der Betreiber von Kultureinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von
Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Dies gilt
nicht für die Abholung vorbestellter Waren. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Abs. 4 gilt sinngemäß.
(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Freizeit- und Kultureinrichtungen von Kunden –
unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum
zwischen 05.00 und 23.00 Uhr betreten werden
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember
2021 außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den
letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre
Gültigkeit.
(3) Die Frist gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des
19. Dezember 2021 stattfinden.
(4) Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 2 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der
Verordnung BGBl. II Nr. 465/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
eingehalten werden.