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Mit einer Grundsatzentscheidung zu Bettelverboten in Österreich hat der Verfassungsgerichtshof am Mittwoch drei Entscheidungen zu insgesamt fünf anhängigen Fällen fertiggestellt. Bettelverbote, die bloß bestimmte Erscheinungsformen des Bettelns unter Strafe stellen, zum Beispiel aggressives Betteln, Betteln mit Kindern oder gewerbsmäßiges Betteln, gelten laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) als nicht verfassungswidrig. Bettelverbote ohne Ausnahme, also auch solche, die stilles Betteln – etwa mit einem Schild oder, symbolisch, mit einem Hut – umfassen, sind jedoch verfassungswidrig. Solche umfassende Verbote jeglichen Bettelns seien „unsachlich und widersprechen dem Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention“ (Freiheit der Meinungsäußerung, Anm.), entschied der VfGH in der Sommersession. Im Herbst will der Verfassungsgerichtshof auch die Entscheidungen zu den Bettelverboten in Wien und in der Steiermark treffen.
Wörtlich hält der Verfassungsgerichtshof fest:
Öffentlichen Orten [...] ist die Begegnung mit anderen Menschen immanent. Eine Störung der öffentlichen Ordnung kann [...] von der bloßen Anwesenheit einzelner Menschen an öffentlichen Orten, die um finanzielle Unterstützung werben ohne qualifizierte, etwa aufdringliche oder aggressive Verhaltensweisen an den Tag zu legen, nicht ausgehen. Dass derartige Mitteilungen als belästigend, ja unter Umständen auch als störend oder schockierend empfunden werden, ändert ebenso wenig etwas am grundsätzlichen Schutz derartiger kommunikativer Verhaltensweisen durch Artikel 10 EMRK [...] wie der Umstand, dass diese primär aus finanziellen Antrieben gesetzt werden.
besonders die definition "gewerbsmässig" gefällt mir. wenn ich geld schnorre um davon meinen lebensunterhalt zu bestreiten-wo liegt der unterschied dazu, ein gewerbe zu betreiben mit dem gleichen ziel?
Wörtlich hält der Verfassungsgerichtshof fest:
Öffentlichen Orten [...] ist die Begegnung mit anderen Menschen immanent. Eine Störung der öffentlichen Ordnung kann [...] von der bloßen Anwesenheit einzelner Menschen an öffentlichen Orten, die um finanzielle Unterstützung werben ohne qualifizierte, etwa aufdringliche oder aggressive Verhaltensweisen an den Tag zu legen, nicht ausgehen. Dass derartige Mitteilungen als belästigend, ja unter Umständen auch als störend oder schockierend empfunden werden, ändert ebenso wenig etwas am grundsätzlichen Schutz derartiger kommunikativer Verhaltensweisen durch Artikel 10 EMRK [...] wie der Umstand, dass diese primär aus finanziellen Antrieben gesetzt werden.
besonders die definition "gewerbsmässig" gefällt mir. wenn ich geld schnorre um davon meinen lebensunterhalt zu bestreiten-wo liegt der unterschied dazu, ein gewerbe zu betreiben mit dem gleichen ziel?
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