Hallo Peter!
Vorerst möchte ich Dir sagen, dass mein Hinweis sich auf deutliche Mängel und mangelnde Rechtssicherheiten der aktuellen Verordnung bezieht und keinesfalls die dahinterstehende Sinnhaftigkeit bestreiten soll. Wohl jedoch eine gewisse Unverhältnismäßigkeit. Denn der wöchentliche Spaziergang mit den Kindern im Tierpark ist wohl kaum mit einenem höhergradigeren Ansteckungsrisiko behaftet als der Besuch und das Durchlaufen des "Irrgartens" in einem IKEA Kaufhaus.
Gleichwohl es weder bekannte Ikea-Cluster noch Tierpark-Cluster oder Erotik-Cluster gibt.
Nun zum Eskort: Laut gängiger Rechtssprechung und unter Verweis auf die entsprechenden Kommentare ist es Personen gem. OÖSDLG gestattet, auch ohne in einem genehmigten Erotikbetrieb tätig zu sein, Dienstleistungen in Form von Hausbesuchen anzubieten.
§ 3
Verbotsbestimmungen
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(3) Verboten sind:
1. die Anbahnung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
2. die Ausübung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und
außerhalb von Hausbesuchen
(§ 13);
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Selbstverständlich müssen diese Personen den Meldpflichten und übrigen Auflagen des OÖSDLG nachkommen (Untersuchungen, etc)
Die Anbahnung ist in entsprechenden Medien und Internetplatformen sehr wohl statthaft, sofern sie den Auflagen des Jugendschutzes entsprechen. Anderenfalls es keine Websites der Laufhäuser gäbe.
Ich gehe davon aus, dass der entsprechende Wortlaut der aktuellen COVID-19 Verordnung diesbezüglich in den nächsten Tagen nachgebessert wird.
Liebe Grüße und bleib gesund!!!