Dienstleistungen Diverses Covid-19 Lockdown II

Lieber Tauschfreudig!
Liebe EF-Gemeinde!

Wenn nun behördlich bewilligte Bordelle nicht mehr betreten werden dürfen, können auch keine Sexanbahnungen mehr getätigt werden. Nur behördlich bewilligte Bordelle können Sex anbahnen. Eine Sexworkerin besitzt im Regelfall keine solche Konzession.

Was für einen Covid-19 Sinn hätte solch eine Maßnahme wenn nach wie vor Kontakte nicht minimiert werden?

Liebe Grüße
Peter
Hallo Peter!
Vorerst möchte ich Dir sagen, dass mein Hinweis sich auf deutliche Mängel und mangelnde Rechtssicherheiten der aktuellen Verordnung bezieht und keinesfalls die dahinterstehende Sinnhaftigkeit bestreiten soll. Wohl jedoch eine gewisse Unverhältnismäßigkeit. Denn der wöchentliche Spaziergang mit den Kindern im Tierpark ist wohl kaum mit einenem höhergradigeren Ansteckungsrisiko behaftet als der Besuch und das Durchlaufen des "Irrgartens" in einem IKEA Kaufhaus.
Gleichwohl es weder bekannte Ikea-Cluster noch Tierpark-Cluster oder Erotik-Cluster gibt.
Nun zum Eskort: Laut gängiger Rechtssprechung und unter Verweis auf die entsprechenden Kommentare ist es Personen gem. OÖSDLG gestattet, auch ohne in einem genehmigten Erotikbetrieb tätig zu sein, Dienstleistungen in Form von Hausbesuchen anzubieten.

§ 3
Verbotsbestimmungen

.........
(3) Verboten sind:
1. die Anbahnung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
2. die Ausübung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und außerhalb von Hausbesuchen (§ 13);
.........
Selbstverständlich müssen diese Personen den Meldpflichten und übrigen Auflagen des OÖSDLG nachkommen (Untersuchungen, etc)
Die Anbahnung ist in entsprechenden Medien und Internetplatformen sehr wohl statthaft, sofern sie den Auflagen des Jugendschutzes entsprechen. Anderenfalls es keine Websites der Laufhäuser gäbe.

Ich gehe davon aus, dass der entsprechende Wortlaut der aktuellen COVID-19 Verordnung diesbezüglich in den nächsten Tagen nachgebessert wird.
Liebe Grüße und bleib gesund!!!

 
(3) Verboten sind:
1. die Anbahnung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
2. die Ausübung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und außerhalb von Hausbesuchen
Hast du den Text aus dem Gedächtnis wiedergegeben oder wortwörtlich kopiert? Letzteres wäre nämlich ein eindeutiger Beweis, dass die hochbezahlten Legisten in OÖ ein Haufen funktionaler Analphabeten sind.

Punkt 1 ist der Satz, aus dem der Peter seine Existenzberechtigung zu schöpfen scheint.

Punkt 2 verbietet bei wörtlicher Auslegung die Ausübung an allen Orten, die nicht gleichzeitig sowohl in einem behördlich bewilligten Bordell als auch in der Wohnung des Dienstleistungsempfängers liegen.

:kopfklatsch:
 
Hallo Peter!
Vorerst möchte ich Dir sagen, dass mein Hinweis sich auf deutliche Mängel und mangelnde Rechtssicherheiten der aktuellen Verordnung bezieht und keinesfalls die dahinterstehende Sinnhaftigkeit bestreiten soll. Wohl jedoch eine gewisse Unverhältnismäßigkeit. Denn der wöchentliche Spaziergang mit den Kindern im Tierpark ist wohl kaum mit einenem höhergradigeren Ansteckungsrisiko behaftet als der Besuch und das Durchlaufen des "Irrgartens" in einem IKEA Kaufhaus.
Gleichwohl es weder bekannte Ikea-Cluster noch Tierpark-Cluster oder Erotik-Cluster gibt.
Nun zum Eskort: Laut gängiger Rechtssprechung und unter Verweis auf die entsprechenden Kommentare ist es Personen gem. OÖSDLG gestattet, auch ohne in einem genehmigten Erotikbetrieb tätig zu sein, Dienstleistungen in Form von Hausbesuchen anzubieten.

§ 3
Verbotsbestimmungen

.........
(3) Verboten sind:
1. die Anbahnung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
2. die Ausübung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und außerhalb von Hausbesuchen (§ 13);
.........
Selbstverständlich müssen diese Personen den Meldpflichten und übrigen Auflagen des OÖSDLG nachkommen (Untersuchungen, etc)
Die Anbahnung ist in entsprechenden Medien und Internetplatformen sehr wohl statthaft, sofern sie den Auflagen des Jugendschutzes entsprechen. Anderenfalls es keine Websites der Laufhäuser gäbe.

Ich gehe davon aus, dass der entsprechende Wortlaut der aktuellen COVID-19 Verordnung diesbezüglich in den nächsten Tagen nachgebessert wird.
Liebe Grüße und bleib gesund!!!


Lieber Tauschfreudig!

Ich muss Dir leider widersprechen.

So wie es in der Homepage von Private Only steht ist es illegal.
"Unser Haus ist ab Dienstag, 03.11.2020 bis voraussichtlich einschließlich 30.11.2020 „zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen in dieser Einrichtung“ geschlossen.
In diesem Zeitraum bieten die auf dieser Platform inserierenden Damen – im eigenen Namen und auf eigene Rechnung – Dienstleistungen in Form eines Escort-Services im „privaten Wohnbereich“ interessierter Kunden an.
"
Home

Eine Sexanbahnung kann nur innerhalb eines behördlich bewilligten Bordelles getätigt werden. Zur Anbahnung zählt auch das Anbieten von Sexdienstleistungen. Ist das Bordell geschlossen bzw. das Betreten nicht möglich, können auch keine Sexdienstleistungen vereinbart werden es sei denn die Sexworkerin selber hat die Konzession eines behördlich bewilligten Bordelles.
Hier bieten die inserierenden Damen im eigenen Namen an und jede Sexworkerin müsste eine Konzession für ein behördlich bewilligtes Bordell haben welches ich jedoch bezweifle!!!


Mit lieben Grüßen
Peter
 
Geschätzter Peter,
ach, hättest Du doch bloß Dein (angeblich) früher begonnenes und früh wieder abgebrochenes Jusstudium fertig gemacht!
Dann wären Deine rechtlichen Analysen eventuell auch wirklich interessant, aber so wie jetzt sind Deine Rechtsanalysen zwar manches mal recht lustig, aber zumeist sehr langweilig, denn auskennen tust Du Dich nicht wirklich!
 
Geschätzter Peter,
ach, hättest Du doch bloß Dein (angeblich) früher begonnenes und früh wieder abgebrochenes Jusstudium fertig gemacht!
Dann wären Deine rechtlichen Analysen eventuell auch wirklich interessant, aber so wie jetzt sind Deine Rechtsanalysen zwar manches mal recht lustig, aber zumeist sehr langweilig, denn auskennen tust Du Dich nicht wirklich!

Lieber Sexpert!

Wenn Du Dich so gut auskennst, erkläre mir bitte Du wo etwa Fehler sind? Besten Dank.

Liebe Grüße
Peter

PS.: Wenn ein behördlich bewilligtes Bordell (Laufhaus, etc.) schließen muss, ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, dürfen auch auf deren Homepage keine Escort Girls bzw. SexworkerInnen ersichtlich sein welche sexuelle Dienstleistungen anbieten!!! Die Anbahnung von sexuellen Dienstleistungen darf nur innerhalb von behördlich bewilligten Bordellen erfolgen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Werte Gentlemen!
Vielleicht kann nachfolgende Kopie eines Emails das kürzlich an alle Erotikbetriebe ergangen ist die Wogen etwas glätten:

Liebe Interessierte !

Wir haben soeben eine rechtliche Auskunft des Frauenministeriums erhalten, dass Hausbesuche beim Kunden* in den Bundesländern mit entsprechender gesetzlichen Regelung, in der aktuellen Verordnung NICHT untersagt sind.

Laut dem Sexualdienstleistungsgesetz OÖ (SDLG OÖ) sind in ganz OÖ Hausbesuche bei Kund*innen erlaubt, wenn keine Kinder anwesend sind. Nachzulesen auch im SDLG OÖ auch auf www.lena.or.at

Anbei übersenden wir nun eine nähere Erläuterung dazu.

Da wir auch viele Anfragen bezüglich der Fortführung der Pflichtuntersuchung erhalten - möchten wir hier auch noch eine Stellungnahme des Frauenministerium dazu einfügen.

Laut der Rücksprache mit dem Gesundheitsministeriums gibt es von deren Seite keine Empfehlung oder Weisung diese aufgrund der neuen Verordnung nicht mehr durchführen zu können.

Wir sind noch um eine bestätigende Antwort betreffend den OÖ Untersuchungen bemüht und werden wieder eine Verteileraussendung durchführen, wenn wir eine informative Rückantwort erhalten.

Für weitere Fragen steht Ihnen/Dir das Team der Beratungsstelle LENA sehr gerne zur Verfügung.

Liebe Grüße

Elke Welser
Stellenleitung LENA



Rechtsrückmeldung aus dem Gesundheitsressort, dass
· Hausbesuche von SDL in der Wohnung der Kund*innen weiterhin möglich sind - in den Bundesländern welche diese gesetzlich auch zulassen (dies ist in OÖ der Fall)
· für diese § 2 Z 4 (untenstehende eingefügt) der Covid-19 Schutzmaßnahmen VO Anwendung findet: also auch zwischen 20:00 und 06:00 möglich sind.
· die Empfehlungen des Gesundheitsressorts bzgl. Schutzvorkehrungen weiterhin Anwendung finden (soweit auf Hausbesuche anwendbar):
Coronavirus - Fachinformationen(Fachinformationen -> andere Bereiche -> Empfehlungen für Sexarbeit)

Ausgangsregelung
§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, oder Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
(2) Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.



*************************************************************************************************
Caritas Beratungsstelle LENA
für Menschen, die in den sexuellen Dienstleistungen arbeiten bzw. gearbeitet haben
Steingasse 25, 2. Stock, 4020 Linz

Die Beratungsstelle ist aufgrund der aktuellen Covid_19 Schutzmaßnahmen nicht voll besetzt und
es wird weiterhin auf Hygieneschutzmaßnahmen geachtet werden, bitte erkundigen Sie sich bei der Terminvereinbarung nach den aktuellen Maßnahmen.

Für Anfragen sind wir unter folgenden Tel.Nummern bis auf weiteres erreichbar:

Stellenleitung: +43(0)676/87762387
 
Werte Gentlemen!
Vielleicht kann nachfolgende Kopie eines Emails das kürzlich an alle Erotikbetriebe ergangen ist die Wogen etwas glätten:

Liebe Interessierte !

Wir haben soeben eine rechtliche Auskunft des Frauenministeriums erhalten, dass Hausbesuche beim Kunden* in den Bundesländern mit entsprechender gesetzlichen Regelung, in der aktuellen Verordnung NICHT untersagt sind.

Laut dem Sexualdienstleistungsgesetz OÖ (SDLG OÖ) sind in ganz OÖ Hausbesuche bei Kund*innen erlaubt, wenn keine Kinder anwesend sind. Nachzulesen auch im SDLG OÖ auch auf www.lena.or.at

Anbei übersenden wir nun eine nähere Erläuterung dazu.

Da wir auch viele Anfragen bezüglich der Fortführung der Pflichtuntersuchung erhalten - möchten wir hier auch noch eine Stellungnahme des Frauenministerium dazu einfügen.

Laut der Rücksprache mit dem Gesundheitsministeriums gibt es von deren Seite keine Empfehlung oder Weisung diese aufgrund der neuen Verordnung nicht mehr durchführen zu können.

Wir sind noch um eine bestätigende Antwort betreffend den OÖ Untersuchungen bemüht und werden wieder eine Verteileraussendung durchführen, wenn wir eine informative Rückantwort erhalten.

Für weitere Fragen steht Ihnen/Dir das Team der Beratungsstelle LENA sehr gerne zur Verfügung.

Liebe Grüße

Elke Welser
Stellenleitung LENA



Rechtsrückmeldung aus dem Gesundheitsressort, dass
· Hausbesuche von SDL in der Wohnung der Kund*innen weiterhin möglich sind - in den Bundesländern welche diese gesetzlich auch zulassen (dies ist in OÖ der Fall)
· für diese § 2 Z 4 (untenstehende eingefügt) der Covid-19 Schutzmaßnahmen VO Anwendung findet: also auch zwischen 20:00 und 06:00 möglich sind.
· die Empfehlungen des Gesundheitsressorts bzgl. Schutzvorkehrungen weiterhin Anwendung finden (soweit auf Hausbesuche anwendbar):
Coronavirus - Fachinformationen(Fachinformationen -> andere Bereiche -> Empfehlungen für Sexarbeit)

Ausgangsregelung
§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, oder Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
(2) Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.



*************************************************************************************************
Caritas Beratungsstelle LENA
für Menschen, die in den sexuellen Dienstleistungen arbeiten bzw. gearbeitet haben
Steingasse 25, 2. Stock, 4020 Linz

Die Beratungsstelle ist aufgrund der aktuellen Covid_19 Schutzmaßnahmen nicht voll besetzt und
es wird weiterhin auf Hygieneschutzmaßnahmen geachtet werden, bitte erkundigen Sie sich bei der Terminvereinbarung nach den aktuellen Maßnahmen.

Für Anfragen sind wir unter folgenden Tel.Nummern bis auf weiteres erreichbar:

Stellenleitung: +43(0)676/87762387


Lieber Tauschfreudig!

Vielen Dank für Deine Klarstellung und die Mitteilung von LENA.

Ich gebe jedoch zu bedenken dass wenn Hausbesuche von Escort erlaubt ist, dies praktisch legal nicht durchführbar ist.

Das Frauenministerium irrt wenn Sexualdienstleistungen erlaubt sind. Eine Erlaubnis von Sexualdienstleistungen setzt aber eine Anbahnung dieser Leistung voraus.

BEGRÜNDUNG:
Um eine sexuelle Dienstleistung durchführen zu können bedarf es einer Anbahnung einer sexuellen Dienstleistung bzw. diese sexuelle Dienstleistung anzubieten zu können. Die Anbahnung einer sexuellen Dienstleistung kann nur legal innerhalb eines behördlich bewilligten Bordells nach dem OÖ. SDLG 2012 i.d.g.F. erfolgen. Muss nun ein behördlich bewilligtes Bordell schließen bzw. wird ein Betretungsverbot ausgesprochen kann auch keine sexuelle Dienstleistung angebahnt werden. Somit kann auch keine sexuelle Dienstleistung durchgeführt werden. Es würde eine Verwaltungsübertretung nach §17 Abs.1 Ziffer 3 des OÖ. SDLG 2012 i.d.g.F. stattfinden.

Die sexuelle Dienstleistung eines Escorts für Hausbesuch ist nur dann korrekt und legal wenn die Escortdame oder -herr selber eine Konzession eines behördlich bewilligten Bordells besitzt bzw. vorweisen kann.


Meines Erachtens dürften sich eigentlich der ESCORT auch nicht in behördlich bewilligte Bordelle aufhalten wenn ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Es dürfte keine Beherbergung stattfinden weil auch Hotels und Pensionen schließen mussten.


Liebe Grüße
Peter
 
Zuletzt bearbeitet:
Lieber Sexpert!

Wenn Du Dich so gut auskennst, erkläre mir bitte Du wo etwa Fehler sind? Besten Dank.

Liebe Grüße
Peter

PS.: Wenn ein behördlich bewilligtes Bordell (Laufhaus, etc.) schließen muss, ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, dürfen auch auf deren Homepage keine Escort Girls bzw. SexworkerInnen ersichtlich sein welche sexuelle Dienstleistungen anbieten!!! Die Anbahnung von sexuellen Dienstleistungen darf nur innerhalb von behördlich bewilligten Bordellen erfolgen.

Werter Peter,

es tut mir leid, ich hatte bisher keine Zeit um hier im EF nachzusehen, deshalb habe ich Deinen Kommentar erst jetzt gesehen!

Deine Anfrage dürfte sich allerdings mit dem gerade vorher angeführten Kommentar von „Tauschfreudig“ erledigt haben, da kannst Du alles nachlesen!

Und bitte verschone uns zukünftig mit Deinen „rechtlichen Expertisen“, denn diese verstehst Du meistens ja selber nicht!

Aber Deine Berichte über diverse Damenbesuche sind natürlich immer sehr willkommen, da brauchst Du Dich wirklich nicht zurückhalten ;)

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Lieber Tauschfreudig!

Vielen Dank für Deine Klarstellung und die Mitteilung von LENA.

Ich gebe jedoch zu bedenken dass wenn Hausbesuche von Escort erlaubt ist, dies praktisch legal nicht durchführbar ist.

Werter Peter,

bitte lasse das jetzt endlich, Du machst Dich hier NUR LÄCHERLICH!!!

Bestelle Dir ein Mädel nach Hause, verbringe eine schöne Zeit mit ihr und bitte schreib dann einen ausführlichen Bericht (ohne Paragraphen), da haben wir alle etwas davon und Du hattest Deinen Spaß! Ich bin mir auch sicher, da verstehst sogar Du ein bisschen mehr davon!

Alles Gute und LG :winke:
 
Lieber Sexpert!

Wenn Du Dich so gut auskennst, erkläre mir bitte Du wo etwa Fehler sind? Besten Dank.

Liebe Grüße
Peter

PS.: Wenn ein behördlich bewilligtes Bordell (Laufhaus, etc.) schließen muss, ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, dürfen auch auf deren Homepage keine Escort Girls bzw. SexworkerInnen ersichtlich sein welche sexuelle Dienstleistungen anbieten!!! Die Anbahnung von sexuellen Dienstleistungen darf nur innerhalb von behördlich bewilligten Bordellen erfolgen.
Lieber Peter!

Di schreibst bereits seitenweise immer den gleichen Blödsinn ohne das es dafür irgendwelche Grundlagen gibt (Gesetzestexte die das untermauern würden, wurden nicht zitiert)
von was wird Du geritten, das Du diesen Thread mit dieser Ausdauer mit deiner substanzlosen Expertise quälst.
 
Meines Erachtens dürften sich eigentlich der ESCORT auch nicht in behördlich bewilligte Bordelle aufhalten wenn ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Es dürfte keine Beherbergung stattfinden weil auch Hotels und Pensionen schließen mussten.

schon wieder eine Expertise unseres Möchtegernjuristen
Hotels mussten nicht schließen (wo steht das - Bitte Gesetzestext zitieren!!!!!)
Hotels dürfen für berufliche zwecke oder Stillung von dringenden Wohnbedürfnisses beherbergen (nur keine Tourismusgäste)
 
Lieber Peter!

Di schreibst bereits seitenweise immer den gleichen Blödsinn ohne das es dafür irgendwelche Grundlagen gibt (Gesetzestexte die das untermauern würden, wurden nicht zitiert)
von was wird Du geritten, das Du diesen Thread mit dieser Ausdauer mit deiner substanzlosen Expertise quälst.


Lieber Rammler7!

Vielleicht liest Du dir dies RIS - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 04.11.2020 (§3 Abs.3 Ziffer 1 OÖ. SDLG 2012 i.d.g.F.) mal aufmerksam durch und wirst dann verstehen warum auch keine Escorthausbesuche nach der derzeitig Covid-19 Verordnung https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:6699d892-3156-4b1f-8932-f759de465a42/SchuMaV FINAL.pdf (§12 Abs.2 Ziffer 6) möglich sind!!!

Liebe Grüße
Peter

PS.: Meines Erachtens verstoßen Homepages von Bordellen, Laufhäusern und Escortservices wenn sie für oder mit SexworkerInnen werben bzw. inserieren derzeit gegen die geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) weil sie gegen §12 Abs.1 Ziffer 6 verstoßen. Auch eine Homepage dieser Betriebe zählt zur Freizeiteinrichtung zur Ausübung der Prostitution.
Vermutlich hat die LPD Wien und das MA 62 die gleiche Rechtsauffassung.


Liebe Grüße
Peter
 
Zuletzt bearbeitet:
schon wieder eine Expertise unseres Möchtegernjuristen
Hotels mussten nicht schließen (wo steht das - Bitte Gesetzestext zitieren!!!!!)
Hotels dürfen für berufliche zwecke oder Stillung von dringenden Wohnbedürfnisses beherbergen (nur keine Tourismusgäste)


Die Beherbergung in Bordellen dient der Ausübung der Prostitution ..... und das ist in der Covid-19 Verordnung verboten!!!
 
wie bereits von sexpert geschrieben - machst Dich völlig lächerlich!
(daran ändert auch färbige große Fettschrift nix)
die oftmalige Wiederholung macht es nicht besser:kopfklatsch::kopfklatsch:
 
Die Beherbergung in Bordellen dient der Ausübung der Prostitution ..... und das ist in der Covid-19 Verordnung verboten!!!
Lieber Peter!

Wie schon einige User hier angemerkt haben, schreibst Du schon wieder Unsinn! Die Beherbergung von Mädels in Bordellen zu Wohnzwecken ist nach wie vor erlaubt! In der COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung steht lediglich, daß das BETRETEN dieser Einrichtungen durch BESUCHER verboten ist. Um es dir leichter zu machen, den entspechenden Text findest Du unter §12!

Wenn Du der deutschen Sprache mächtig bist und sinnerfassend lesen kannst, dann dürfte es auch dir nicht schwerfallen, den Verordnungstext zu verstehen. Ich hab dir den Text nochmal als Anhang mitgesendet, damit Du dich juristisch weiterbilden kannst. Daß Du dein Jurastudium abgebrochen hast, wird schon seinen Grund gehabt haben!

Viel Spaß beim Lesen! Schönen Abend noch!


.
 

Anhänge

  • Covid-19 Verordnung.pdf
    188,1 KB · Aufrufe: 6
Wenn das u.a. eine Beratungsstelle schreibt? Wichtig ist, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und die wird im Falle des Falles sehr hoch sein, weil selbständig und eine Verhandlung hat man auch am Hals.

Ab 3. November sind Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution geschlossen zu halten. Auch Hausbesuche sind verboten. Die neue COVID-19 Verordnung tritt am 3. November in Kraft. Die Details zur Verordnung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter dem §12 Freizeiteinrichtungen Punkt 6.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Auch Hausbesuche sind verboten.

Tja, da irrt sich die Sophie aber. Und sie irrt sich im nächsten Absatz gleich nocheinmal:

Zu beachten ist aber, dass Sie mit einem aktualisierten Stempel momentan aufgrund der neuen COVID-19 Verodnung nicht arbeiten dürfen.

Nichts dergleichen steht in der Verordnung. Die Verordnung hat 19 Paragraphen. Wenn die Autoren die Absicht gehabt hätten, die Prostitution zu verbieten, wäre es auf einen zusätzlichen auch nicht angekommen: "§ 15. Die Ausübung der Prostitution ist verboten." So einfach geht das.

Dass die Prostitution nicht einfach nur vergessen worden ist, geht daraus hervor, dass sie bei der Aufzählung der Freizeiteinrichtungen sehr wohl vorkommt.
 
Lieber Tauschfreudig!

Vielen Dank für Deine Klarstellung und die Mitteilung von LENA.

Ich gebe jedoch zu bedenken dass wenn Hausbesuche von Escort erlaubt ist, dies praktisch legal nicht durchführbar ist.

Das Frauenministerium irrt wenn Sexualdienstleistungen erlaubt sind. Eine Erlaubnis von Sexualdienstleistungen setzt aber eine Anbahnung dieser Leistung voraus.

BEGRÜNDUNG:
Um eine sexuelle Dienstleistung durchführen zu können bedarf es einer Anbahnung einer sexuellen Dienstleistung bzw. diese sexuelle Dienstleistung anzubieten zu können. Die Anbahnung einer sexuellen Dienstleistung kann nur legal innerhalb eines behördlich bewilligten Bordells nach dem OÖ. SDLG 2012 i.d.g.F. erfolgen. Muss nun ein behördlich bewilligtes Bordell schließen bzw. wird ein Betretungsverbot ausgesprochen kann auch keine sexuelle Dienstleistung angebahnt werden. Somit kann auch keine sexuelle Dienstleistung durchgeführt werden. Es würde eine Verwaltungsübertretung nach §17 Abs.1 Ziffer 3 des OÖ. SDLG 2012 i.d.g.F. stattfinden.

Die sexuelle Dienstleistung eines Escorts für Hausbesuch ist nur dann korrekt und legal wenn die Escortdame oder -herr selber eine Konzession eines behördlich bewilligten Bordells besitzt bzw. vorweisen kann.


Meines Erachtens dürften sich eigentlich der ESCORT auch nicht in behördlich bewilligte Bordelle aufhalten wenn ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Es dürfte keine Beherbergung stattfinden weil auch Hotels und Pensionen schließen mussten.


Liebe Grüße
Peter
Könntest du andere Farben verwenden wenn es schon bunt sein muss?:rofl::rofl::rofl:
 
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