Dienstleistungen Diverses Covid-19 Lockdown II

@Mitglied #234515:
anders habe ich es auch nicht gelesen. Aber ich bin kein Rechtsexperte und lese mir sicher auch nicht alles durch, was mich nicht betrifft. Würde es mich betreffen, dann eben nur durch einen Experten, weil wie geschrieben, man sichert sich ab, damit man nicht mit einen Fuß im Gefängnis sitzt.
 
Wenn ich mir eine Nummer aus meiner Liste suche, dort anrufe und eine Dame zu mir einlade... und diese Dame besucht mich am Tage zwischen 06:00 und 19:59 dann wurde kein Gesetz gebrochen.

Ich wüsste so gerne wie Peter in echt aussieht... ich habe mittlerweile so ein klares Bild von ihm im Kopf... ich wüsste gerne, wie nah es dran ist.



PS.: Nur zwecks der Klarstellung, das Obige ist nur ein theoretisches Beispiel, für Hausbesuche hab ich nicht die richtigen Bedingungen.
 
Habe bei jemand sehr hohen befreundeten im Bundesministerium (Justiz) per SMS angefragt. Bin gespannt ...
 
Guten Morgen liebe EF User. Hab das Thema eben erst gesehen und überflogen.
Kann und will auch gar nicht mitdiskutieren.
Finde es aber schön und kreativ, dass ihr ein Thema gefunden habt, um die Zeit bis zur Wiedereröffnung der Etablissemente zu überbrücken. :playful::fies::mrgreen:
Beste Grüße und bleibts gesund.:winner:
 
Lieber Peter!

Wie schon einige User hier angemerkt haben, schreibst Du schon wieder Unsinn! Die Beherbergung von Mädels in Bordellen zu Wohnzwecken ist nach wie vor erlaubt! In der COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung steht lediglich, daß das BETRETEN dieser Einrichtungen durch BESUCHER verboten ist. Um es dir leichter zu machen, den entspechenden Text findest Du unter §12!

Wenn Du der deutschen Sprache mächtig bist und sinnerfassend lesen kannst, dann dürfte es auch dir nicht schwerfallen, den Verordnungstext zu verstehen. Ich hab dir den Text nochmal als Anhang mitgesendet, damit Du dich juristisch weiterbilden kannst. Daß Du dein Jurastudium abgebrochen hast, wird schon seinen Grund gehabt haben!

Viel Spaß beim Lesen! Schönen Abend noch!


.

Lieber Mr_Fellatio!

Herzlichen Dank für Deine Nachricht!

Ich muss Dir leider widersprechen und Dich enttäuschen.

Du solltest Dir schon genau die aktuelle COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:6699d892-3156-4b1f-8932-f759de465a42/SchuMaV FINAL.pdf
durchlesen.

Der Verordnungstext ist eindeutig und sehr klug verfasst.
Das Betretungsverbot für Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution gilt für JEDEN. Sowohl für Kunden, Prostituierte und streng genommen sogar für die Betreiber von Bordellen. Im Verordnungstext steht nicht drinnen dass Prostituierte und Betreiber davon ausgenommen sind.

Wie ersichtlich im Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_OB_20120928_80/LGBL_OB_20120928_80.pdf
kann und darf eine Sexworkerin nicht selbständig die Sexualdienstleistung anbieten. Sie muss sich einem behördlich bewilligten Bordells bedienen bei welchen derzeit jedoch Betretungsverbot generell besteht!!!

Somit können eigentlich auch keine Escorts stattfinden.

Liebe Grüße
Peter

PS.: Ich hatte in meinem Jurastudium immer ausgezeichnete Noten und musste es leider wegen einer beruflichen Veränderung abbrechen!!! Wenn man berufsbegleitend Studiert ist es sehr schwierig Studium und Job miteinander vereinbaren zu können.
 
So, nun habe ich eine Antwort erhalten. In OÖ sind Hausbesuche unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Wird in jeden Bundesland anders geregelt. Erlaubt in Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien.
 
Wenn ich mir eine Nummer aus meiner Liste suche, dort anrufe und eine Dame zu mir einlade... und diese Dame besucht mich am Tage zwischen 06:00 und 19:59 dann wurde kein Gesetz gebrochen.

Ich wüsste so gerne wie Peter in echt aussieht... ich habe mittlerweile so ein klares Bild von ihm im Kopf... ich wüsste gerne, wie nah es dran ist.



PS.: Nur zwecks der Klarstellung, das Obige ist nur ein theoretisches Beispiel, für Hausbesuche hab ich nicht die richtigen Bedingungen.
das war bis heute korrekt, wurde aber in der Zwischenzeit durch den Krisenstab des Landes OÖ (betr.:
Hausbesuche lt. OÖ SDLG untersagt.
 
Begründung :Bei Hausbesuchen gilt die private Wohnung als Ort der beruflichen Tätigkeit.
Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist lt. § 6 Abs. 1 COVID - 19 -SchuMaV ein Mindestabstand von 1m einzuhalten.
Da im Fall der Erbringung einer Sexualdienstleistung der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
und aus epidemiologischer Hinsicht keine entsprechenden Schutzmaßnahmen denkbar sind um das Infektionsrisiko wirksam zu reduzieren sind Hausbesuche von SDL derzeit nicht zulässig.

Das war`s Schlupfloch geschlossen manchmal wäre es, glaube ich, besser, nicht alles offen breitzutreten
 
lt. § 6 Abs. 1 COVID - 19 -SchuMaV
Es kommt aber nicht Abs.1 zur Anwendung, sondern Abs.3.

Dieser erlaubt die Dienstleistung ausdrücklich, wenn MNS getragen wird. Nicht einmal dieser ist verpflichtend, denn der Text geht weiter mit "oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen ...". Erst hier beginnt der Interpretationsspielraum.

Schlupfloch geschlossen
Nein.
 
Nun , ich bin natürlich kein Jurist, aber ich lese in dieser Mitteilung und ich zitiere wörtlich :
" Kann aufgrund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens 1m nicht eingehalten werden, ist das Infektionsrisiko gem. Abs. 3 par. cit. durch geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren.
Da im Falle der Erbringung von Sexdienstleistungen aber der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und aus epidemiologischer Sicht auch keine Schutzmaßnahmen denkbar sind, die das Infektionsrisiko wirksam minimieren könnten, sind Hausbesuche von SDL derzeit nicht zulässig.
das hat eine Fr. Dr. Wabitsch-Peraus der OÖ Landesregierung der Bezirksverwaltung mitgeteilt.

wie gesagt ich bin kein Jurist, sondern nur ein leidender Kunde
 
keine Schutzmaßnahmen denkbar sind, die das Infektionsrisiko wirksam minimieren könnten
Jetzt bräuchte man also nur noch verstehen, was "minimieren" bedeutet. Ist aber nicht wirklich notwendig, denn das ist ja nur die "oder"-Bestimmung. Ich zitiere aus der Verordnung:
§ 6. (3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ...

Also sorg dafür, dass für den Fall einer überraschenden Schlafzimmerrazzia zwei MNS auf dem Nachtkastl liegen, und die Fr. Dr. kann sich brausen gehen.
 
@Mitglied #234515
wir sind ein Rechtsstaat und ist auch gut so - ab und zu zwar eine Bananenrepublik, aber denke, wird besser und im Vergleich mit anderen Ländern, stehen wir sehr gut da.
Denke mir, Fr. Bundesministerin hat nach meiner Frage sofort ihr Kabinett informiert usw.
 
Sorry ... beim MS Edge geht das zitieren nicht.
Antwort: Nö, auf keinen Fall! Nimm nicht alles schwer auf die Schulter, das Leben ist ein Spiel :)
 
So, nun habe ich eine Antwort erhalten. In OÖ sind Hausbesuche unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Wird in jeden Bundesland anders geregelt. Erlaubt in Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien.


Lieber JamyJam!
Liebe EF-Gemeinde!

Solche Regelung bzw. Unterscheidung zwischen Bundesländer ist doch in keiner Art und Weise sinnvoll wenn alle Bundesländer die rote Covid-19-Ampel haben. Der Virus macht nicht bei einer Bundeslandgrenze halt!!!

Abgesehen davon muss nicht einmal der Krisenstab des Landes OÖ. den Hausbesuch von Prostituierten untersagen weil dies explizit schon in der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) geregelt ist das Hausbesuche auch nicht zur Prostitution möglich sind weil diese auch als Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution gelten!!!
Hier bedarf es nicht einmal der Begründung zwecks Einhaltung des Mindestabstandes.

Hier gibt es auch kein Schlupfloch. Die COVID-19-SchuMaV ist klar und eindeutig.


Zusätzlich darf ja auch das behördlich bewilligte Bordell nicht betreten werden. Das gilt auch für die Homepage des Bordells.

Liebe Grüße
Peter
 
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Explizit (mit z! :lehrer:) wäre: "§ 37. Hausbesuche zwecks Ausübung der Prostitution sind untersagt."

Das steht aber nirgends. Das, was du zwischen den Zeilen herauszulesen versuchst, wäre bestenfalls implizit. Ist es aber auch nicht, weil deine Schlussfolgerungen wieder einmal falsch sind.


Lieber Stalk!

Was ist bei der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung so schwer zu verstehen?

Eine Sexworkerin muss zuerst ein behördlich bewilligtes Bordell betreten um eine Sexualdienstleistung ausüben zu können. Das Betreten solch eines Bordelles ist aber aus derzeitiger Sicht zum Zweck der Inanspruchnahme einer Dienstleistung für die Ausübung der Prostitution untersagt. Damit ist auch kein Hausbesuch bzw. Escortservice möglich!!!

Wenn ein Betretungsverbot für die Inanspruchnahme von Sexualdienstleitungen zur Ausübung der Prostitution ausgesprochen wurde müssen auch alle Hompages von behördlich bewilligten Bordellen ruhend gestellt werden und dürfen nicht mit SexworkerInnen inserieren.


Liebe Grüße
Peter
 
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