Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich darf sie darauf aufmerksam machen, dass sie ihr Angebot auf aggressivste Weise auf der auf den österreichischen Markt ausgrichteten Internetplattform Erotikforum.at angepriesen habe. Dementsprechend tritt §13a österreichisches KSchG in Kraft, der bestimmten Regelungen des österreichischen Zivil- und Konsumentenschutzrecht einen Vorrang gegenüber deutschem Recht einräumt, insoweit dieses für den Konsumenten vorteilhafter ist.
Gemäß dem österreichischen KSchG und §879 (3) ABGB ist der Preis einer Dienstleistung im Moment der Abgabe des Anbots eindeutig ersichtlich sein. Auf ihrer Homepage ist aber nur ein Feld zur Eingabe der Emailadresse und des Alters zu finden. Ganz am unteren Ende, der bei jedem handelsüblichen Bildschirm nicht mehr sofort ersichtlich ist, ist in einer Schriftgröße, die bedeutend kleiner als die restlichen Schriften auf der Seite ist, ein Kostenhinweis zu finden. Dieser ist aber nach öst. Rechtssprechung nicht ausreichend. Die Angabe von Kosten in den AGB ist auch nicht ausreichend, da gem. §5c KSchG insbesondere der Preis "klar und verständlich" kommuniziert sein muss. Bei einer Seite, die den Anschein erweckt gratis zu sein, ist ein Verstecken in den AGB daher nicht möglich.
Auch das Widerrufsrecht muss dementsprechend erst mit eindeutiger Erkennbarkeit der Hauptbestandteile des Vertrages, insbesondere allfälliger Lieferkosten, ausgeübt werden. (§5d KSchG)
Desweiteren ist eine Anfechtung des Vertrages möglich, da es sich einerseits um einen von ihrer Seite veranlassten Irrtum handelt, da die Kostenpflicht sehr schwer ersichtlich ist. Insbesondere da eine halbnackte Dame sich im oberen Bereich der Seite räckelt und zur Eingabe der Daten auffordert. Der Verweis auf die Kosten aber in extrem kleiner Schrift am untersten Rand der Seite außerhalb des Sichtfeldes angebracht ist. Andererseits kann es sich nach der Judikatur des OGH in dem Fall auch schon um eine arglistige Täuschung handeln. Beide Tatbestände berechtigen zur Anfechtung des Vertrages, wobei dies aufgrund des ausgeübten Widerrufes ohnehin hinfällig ist.
Selbst unter der Annahme, dass ein vertragsgültiger Vertrag zustande gekommen ist - was ausdrücklich bestritten wird- ist der Preis auf jeden Fall als laesio enormis anzusehen und entsprechend zu mindern.
Da meine Rechtsposition aufgrund der Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur die weitaus stärkere ist, sehe ich einer allfälligen Klage ihrerseits entsprechend gelassen entgegen. Ich möchte sie aber freundlicherweise darauf hinweisen, dass gem. KSchG in dem Fall der Gerichtsstand Österreich ist, was entsprechende Kosten für eine verlorenen Klage nach sich zieht.
Desweiteren möchte ich sie auf darauf aufmerksam machen, dass ihre eigene Rechnung ihre Rechtsposition schwächt. Sie behaupten, dass nach Zahlungseingang das Vertragsverhältnis erlischt, aber angeblich verkaufen sie eine 30 tägige Mitgliedschaft. Daraus lässt sich ohnehin schon ihre Intention ablesen, dass sie keine Leistung erbringen wollen. Die Bezahlung kann keinen Einfluss auf die Dauer des Vertragsverhältnisses haben. Entweder sie haben vor eine 30- tägige MItgliedschaft zu liefern oder es geht ihnen ohnehin nur um den Zahlungsfluss ohne adäquate Gegenleistung.
Noch dazu ist es recht bezeichnend, dass sie "Kunden", die sich beschweren sofort mit einer Unterlassungsaufforderung drohen. Entweder sie betreiben ein seriöses Geschäft, dann ist das unnötig oder sie haben Sorge, dass rechtskundige "Kunden" ihre fragwürdigen Methoden nicht über sich ergehen lassen.
Daher stelle ich fest, dass aufgrund der mangelnden Sichtbarkeit der Kosten kein gültiges kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist. Selbst unter der ausdrücklich bestrittenen Annahme dass das doch der Fall ist wurde das Widerrufsrecht rechtzeitig iSd KSchG ausgeübt. Sollte sie trotzdem der Meinung sein, dass ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, dann steht es ihnen jedezeit frei diesen einzuklagen, wobei dann eine Anfechtung wegen Irrtums und subsidiär wegen arglistiger Täuschung endgültig mir Recht geben würde.
Sollten sie daher weiter versuchen eine nicht existente Forderung zu betreiben, behalte ich mir das Recht vor ihr Geschäftsmodell der österreichischen und deutschen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen mit der Bitte es einmal hinsichtlich Betrugs und Nötigung zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen