Und für die nächsten supertollen gscheiden: Zitat:2126-1-1-G
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
(Hygiene-Verordnung)
Vom 11. August 1987
Fundstelle: GVBl 1987, S. 291
Zuletzt geändert am 15.5.2006, GVBl 2006, S. 312
Änderungen
1. §§ 1, 2 Abs. 4, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 geänd. (V v. 10.7.1989, 363)
2. § 1 Satz 2 und § 5 geänd., § 6 neu gefasst (V v. 27.4.2001, 211)
3. §§ 1 bis 4 und 6 geänd. (V v. 15.5.2006, 312)
...
§ 6
Kondomzwang bei Prostitution
1 Weibliche und männliche Prostituierte und deren Kunden sind verpflichtet, beim
Geschlechtsverkehr Kondome zu verwenden. 2 Die Verpflichtung zur Verwendung von
Kondomen ist in Räumen, die zur Prostitution genutzt werden, durch einen deutlich
sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft.
München, den 11. August 1987
Bayerisches Staatsministerium des Innern
August R. Lang, Staatsminister
Zum "Geschlechtsverkehr" wird in Bayern anders als in anderen Bundesländern der Oralverkehr gerechnet.
Aktuelles Beispiel ist Nürnberg, hier sollen in Zukunft die Kontrollen verschärft und Verstöße geahndet werden.
http://www2.nuernberg.de/presse/mitteilu...25249.html
Zitat: Stadt Nürnberg
Nachrichten aus dem Rathaus
Nr. 1210 / 26.11.2009
Kondombenutzung für Prostituierte und Kunden ist Pflicht
Am 1. Dezember 2009 ist der Welt-Aids-Tag. Aus diesem Grund weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass weibliche und männliche Prostituierte und deren Kunden verpflichtet sind, Kondome zu verwenden. Das regelt der Paragraf 6 der Bayerischen Hygiene-Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, der bereits im April 2001 in Kraft getreten ist. In den meisten Bordellbetrieben hängt die sogenannte Kondomverordnung auch vorschriftgemäß aus.
Die Einhaltung dieser Regel scheitert allerdings in der Praxis häufig an der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft leichtsinniger Kunden, die nicht selten Aufpreise für den Verzicht auf Präservative bieten. In anderen Fällen liegt es am Druck profitgieriger Bordellbetreiber, die ihre Prostituierten dazu anhalten, Sex ohne Kondom anzubieten, damit der Umsatz steigt. Ein weiterer Grund kann Halbwissen unerfahrener Frauen sein, die neu im Geschäft sind. Der Zustrom von jungen Migrantinnen, zum Teil aus bildungsfernen Schichten der neuen EU-Länder, ist ungebrochen. Inzwischen wird der Anteil von jungen Migrantinnen aus den neuen EU-Ländern auf etwa 80 Prozent geschätzt. Manche Prostituierte werben sogar damit, dass sie ungeschützte Praktiken erbringen.
Angesichts dieser Entwicklung hat die Nürnberger Kreisverwaltungsbehörde nun beschlossen, mittels einer Allgemeinverfügung der Hygieneverordnung mehr Wirksamkeit zu verleihen. Ab Januar 2010 können bei Verstößen gegen die Kondomverordnung Prostituierte und deren Kunden, aber auch Bordellbetreiberinnen und Bordellbetreiber, die ungeschützte Praktiken vorschreiben, mit einem Verwarnungsgeld von 1 500 Euro und mehr belangt werden. In München und anderen bayerischen Städten ist eine vergleichbare Vorgehensweise bereits seit Jahren üblich. Bereits die Werbung für ungeschützte Praktiken wird zukünftig verfolgt. Zahlen muss in diesen Fällen, wer die Werbung geschaltet hat, egal ob Bordellbetreiber oder Prostituierte.
Kondome sind der einzige wirksame Schutz zur Verhütung von sexuell übertragbaren Infektionen. Kunden sollte klar sein, dass sie bei solchen Angeboten nicht der Einzige sind, der kein Kondom benutzt. Die Wahrscheinlichkeit einer sexuell übertragbaren Infektion ist in solchen Fällen wesentlich höher als bei Sexarbeiterinnen, die auf Kondombenutzung bestehen.
Die Beratungsstelle für Aids und sexuell übertragbare Infektionen am Gesundheitsamt, bei der sich anonym und kostenlos alle Menschen auf HIV testen lassen können, bietet für Menschen mit besonderen Infektionsrisiken auch Untersuchungen auf Syphilis, Hepatitis B und/oder C, Chlamydien und Gonorrhöe an. Hier werden, im Gegensatz zu früheren Jahren, heute sowohl bei Prostituierten als auch bei Prostitutionskunden sexuell übertragbare Infektionen entdeckt, gelegentlich auch HIV-Infektionen. Rechtliche Folgen für die anonymen Betroffenen gibt es nicht, vielmehr wird in Einzelfällen auch behandelt. Menschen mit HIV- oder Hepatitisinfektionen werden zur Behandlung zu niedergelassenen Ärzten überwiesen.