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Strafrechtlich relevant heißt Exhibtionismus "Erregung öffentlichen Ärgernisses", zumindest in Österreich, und bewegt sich in der Grauzone zwischen Offizialdelikt und Vorliegen einer Anzeige.
Natürlich ist eine Exhibition in der Öffentlichkeit was anderes als eine auf eine ausgesuchte Person gerichtete sexuelle Handlung, was eben keine Erregung öffentlichen Ärgernisses darstellt und zur Strafverfolgung einer Anzeige bedarf.