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Satz ma nd bes owa es satz jo olle sowos fa naive hobts ka daham wos budan kints?

De oide schreibt nua und olle schwanzln glei nochi das dabei san bei an GB usw gern kints ma bes sei weni des so sog wias is, langsam wirds echt fad und wens moi ah bissl genauer lesen würdets, lest ma glei aussa das de nd ganz bei Sinnen is.

Oiso mochts euch privat was aus ladest de leut ein und dann wirds vl klappen mit ah bissl an niveau und nd mua haße luft, des wosma do jetzt de letzten 10 Seiten lest is jo zum speim.

Danke ende.
 
wenn die Adresse stimmt ist das eh ein Wahnsinn dass du das öffentlich machst.
ich? das war ein anderer der wurde als fakeschrelber bezeichnet, habs nur bestätigt das er nicht lügt. aber wennst ein wenig liest hat die gute ja eh geschrieben sie hat sehr vielen die adresse geschickt. telefonnummer hat sie ja auch in die inserate geschrieben bis sie gesperrt wirde.
 
Strafbar was ? Wegen tg ? DANN kann ich euch gleich sagen tg ist nicht verboten weil es tg . Wenn ihr nicht glaubt fragt mal einen Polizisten. Ich hab schon mal einen gefragt weil ich es selbst wissen wollte. Wegen Kamera ist öffentlich verboten stimmt aber in deine eigene Wände nicht.

Strafbar ist es dann wenn du es nicht angemeldet hast und für diverse Tätigkeiten Geld verlangst;)
 
Strafbar was ? Wegen tg ? DANN kann ich euch gleich sagen tg ist nicht verboten weil es tg . Wenn ihr nicht glaubt fragt mal einen Polizisten. Ich hab schon mal einen gefragt weil ich es selbst wissen wollte. Wegen Kamera ist öffentlich verboten stimmt aber in deine eigene Wände nicht.

Du hast schon recht das du in deinen eingenen vier Wände filmen darfst aber da wieder nur dich selbst und sobald ein anderer gefilmt wird in deinen eigenen vier Wände ohne sein Wissen und zustimmung dann ist es Strafbar.
 
Zunächst einmal gilt: Die Intimsphäre einer Person ist der Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und vom Grundgesetz geschützt, sie ist geheim und darf nicht gegen den Willen des Betroffenen verletzt werden. Bildaufnahmen, die im Zusammenhang mit der Intimsphäre einer Person stehen, also bspw. Krankheit, Tod oder Sexualität, entziehen diesem Bereich die Heimlichkeit und stellen so eine solche Rechtsverletzung dar. Üblicherweise setzt man daher alles daran, ebendiese Aufnahmen zu vermeiden, indem man sich nur an vor fremden Blicken geschützten Orten „entblößt“. Da es jedoch in der Vergangenheit vermehrt auch dort zu Bildaufnahmen gekommen ist, hat der Gesetzgeber einen Straftatbestand geschaffen, die das Intimsein an Orten, an denen man auf ein Unbeobachtetsein vertrauen darf, vor heimlichen Aufnahmen und einer möglichen Veröffentlichung der Bilder/Videos schützt.

So genießt nach § 201 a StGB derjenige, der sich in einer Wohnung (oder einem Hotelzimmer) aufhält, absoluten Schutz vor Bildaufnahmen, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person zuzuordnen sind. Werden an diesen Orten intime Fotos oder Videos von jemandem ohne dessen Zustimmung gemacht oder live übertragen (Absatz 1), die Aufnahmen gebraucht oder einem anderen zugänglich gemacht (Absatz 2), stellt dies eine Straftat dar, die entsprechend verfolgt werden kann. Es reicht dabei aus, dass der Aufnehmende in Kauf nimmt, dass die aufgenommenen Person mit der Aufnahme nicht einverstanden ist. D.h. eine Strafbarkeit kann auch ohne Veröffentlichung der Fotos gegeben sein.

Der Schutzbereich von § 201 a StGB ist jedoch nicht nur auf die sprichwörtlich eigenen (oder fremden) vier Wände beschränkt, sondern kann sich auf Räume und Örtlichkeiten außerhalb der Wohnung erstrecken, solange diese besonders blickgeschützt und nicht öffentlich zugänglich sind. Neben ausreichend sichtgeschützten Balkonen und Terrassen (auch von oberen Stockwerken aus!) gehören dazu auch öffentliche Toiletten, Umkleideräume und ärztliche Behandlungszimmer.

Der besondere Schutz der Privatsphäre führt aber nicht dazu, dass jede heimliche Filmaufnahme in geschlossenen Räumen gleich nach § 201 a StGB strafbar ist. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 188/09) entschieden, dass eine heimliche Filmaufnahme eines Fernsehsenders in einer Arztpraxis durch die Presse- und Rundfunkfreiheit geschützt sein kann, auch wenn dabei das Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt ist. Wichtig dabei: Es wurden keine Patienten gefilmt.

Fazit: Heimliche Bildaufnahmen intimer Momente verstoßen gegen das Gesetz und können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Neben einer strafrechtlichen Verfolgung, die auch das Einziehen der Aufnahmen selbst , des Handys/der Kamera und der Speichermedien ermöglicht, steht den Betroffenen aber auch der Zivilrechtsweg offen. Es kann z.B. auf Unterlassung weiterer Aufnahmen oder Schmerzensgeld geklagt werden.

Wurde das Foto bereits gemacht und ist damit zu rechnen, dass diese Person das Foto auch veröffentlicht, dann kann man versuchen, die geplante Veröffentlichung durch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch zu unterbinden.

Man beachte jedoch: Selbst wenn eine intime Aufnahme zunächst im gegenseitigen Einverständnis zustande gekommen ist, darf diese nicht gegen den Willen der abgebildeten Person in die Hände Dritter gegeben werden. Wer dies trotzdem tut, macht sich ebenfalls nach § 201 a StGB (Abs. 3) strafbar uns setzt sich zivilrechtlichen Ansprüchen aus (Unterlassung- und Schadensersatzanspruch).
 
Geplante Anmeldepflicht für Prostituierte
Bislang konnten Sexarbeiterinnen ihrer Tätigkeit nachgehen, ohne sich anmelden zu müssen. Das soll sich nun ändern. § 3 des Referentenentwurfs des „Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ – nachfolgend der Einfachheit halber nur Prostitutionsschutzgesetz genannt – sieht vor:

„Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.“

Bei der Anmeldung anzugeben sind neben dem bürgerlichen Namen und dem verwendeten Alias auch die vollständige Wohnanschrift sowie Geburtsdatum und Ort der Prostituierten. Sexarbeiterinnen ohne deutsche Staatsbürgerschaft müssen zudem bei der Anmeldung nachweisen, dass sie berechtigt sind, in Deutschland eine Beschäftigung auszuüben oder selbständig tätig zu sein.

Regelmäßige Erneuerung der Anmeldung erforderlich
Nach erfolgreicher Anmeldung wird von der Behörde eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, die die Prostituierte bei ihrer Tätigkeit mitzuführen hat. Neben den Daten der Prostituierten enthält die Anmeldebescheinigung auch ein Foto der Inhaberin. Sexarbeiterinnen unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldung jährlich, die übrigen alle zwei Jahre erneuern.

Ihrer Anmeldepflicht nachkommen müssen die Prostituierten, tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, bis zum 31. Dezember 2017.
 
So Liebe Bianca hier etwas zum lesen was du darfst und was nicht wegen Filmen und andere Tätigkeiten:up:
 
Geplante Anmeldepflicht für Prostituierte
Bislang konnten Sexarbeiterinnen ihrer Tätigkeit nachgehen, ohne sich anmelden zu müssen. Das soll sich nun ändern. § 3 des Referentenentwurfs des „Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ – nachfolgend der Einfachheit halber nur Prostitutionsschutzgesetz genannt – sieht vor:

„Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.“

Bei der Anmeldung anzugeben sind neben dem bürgerlichen Namen und dem verwendeten Alias auch die vollständige Wohnanschrift sowie Geburtsdatum und Ort der Prostituierten. Sexarbeiterinnen ohne deutsche Staatsbürgerschaft müssen zudem bei der Anmeldung nachweisen, dass sie berechtigt sind, in Deutschland eine Beschäftigung auszuüben oder selbständig tätig zu sein.

Regelmäßige Erneuerung der Anmeldung erforderlich
Nach erfolgreicher Anmeldung wird von der Behörde eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, die die Prostituierte bei ihrer Tätigkeit mitzuführen hat. Neben den Daten der Prostituierten enthält die Anmeldebescheinigung auch ein Foto der Inhaberin. Sexarbeiterinnen unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldung jährlich, die übrigen alle zwei Jahre erneuern.

Ihrer Anmeldepflicht nachkommen müssen die Prostituierten, tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, bis zum 31. Dezember 2017.

Naja, ist eben Deutschland - sind wir aber nicht.
Hier kann es ganz anders sein.
 
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